Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_757/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2024 (UH240200-O/U/SBA).
Erwägungen:
1.
Der Kanton Zürich hat das von A.________ mit dem Strafantrag vom 25. März 2024 gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft Bellinzona eingeleitete Verfahren aus dem Kanton Tessin übernommen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat forderte A.________ in der Folge mit Verfügung vom 23. Mai 2024 auf, zur Deckung allfälliger durch sie zu tragenden Kosten und Entschädigungen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten ihr Strafantrag vom 25. März 2024 gegen B.________ als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Auf Nachfrage per E-Mail hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ am 27. Mai 2024 mitgeteilt, dass sie sich betreffend die bereits bezahlte Kaution von Fr. 500.-- im Kanton Tessin bei der dortigen Staatsanwaltschaft erkundigen müsse, um das Geld zurückzuerhalten. Der Kanton Zürich könne über dieses Geld nicht verfügen, weshalb auch keine Verrechnung in Frage komme. Die Höhe der Kautionierung von Fr. 1'800.-- im Kanton Zürich entspreche den Vorgaben.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2024 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sinngemäss Beschwerde gegen die Kautionierungsverfügung vom 23. Mai 2024. Mit E-Mail vom 13. Juni 2024 teilte A.________ mit, sie habe die Beschwerde irrtümlicherweise an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die bei ihr am 12. Juni 2024 eingegangene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde infolge Verspätung mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nicht ein. Zur Begründung führte das Obergericht aus, A.________ hätte gegen die ihr am 27. Mai 2024 zugestellte Kautionierungsverfügung spätestens am 6. Juni 2024 Beschwerde erheben müssen.
2.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und das Obergericht sei aufzufordern, ihren rechtsgültigen Strafantrag zu respektieren und als laufendes Verfahren zu behandeln. Das Verfahren sei nach Zahlung der geforderten Kaution von der Staatsanwaltschaft Bellinzona bereits angenommen worden.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten werde. Stattdessen behauptet die Beschwerdeführerin einzig, sie habe den Kostenvorschuss bereits bei der Staatsanwaltschaft Bellinzona bezahlt, weshalb sie nicht einen erneuten Kostenvorschuss zu leisten habe. Sie schildert die Sach- und Rechtslage pauschal aus ihrer Sicht, ohne sich mit der angeblichen Verspätung ihrer Beschwerde auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier