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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_846/2024  
 
 
Urteil vom 12. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. Juni 2024 (GT230003-G/U2/cb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der üblen Nachrede bzw. Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Rassendiskriminierung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. Juni 2023 wurden das Mobiltelefon und das Notebook von A.________ in dessen Wohnung sichergestellt. Dieser beantragte die Siegelung der Geräte. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch vom 6. Juli 2023 betreffend das Mobiltelefon und das Notebook teilweise gut, soweit es das E-Mail-Programm mit dem Postfach der E-Mail-Adresse a.________ betrifft. Im Übrigen wies es das Entsiegelungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2023 A.________ nicht habe zugestellt werden können, aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs als am 7. November 2023 hingegen als zugestellt gelte und die Verfügung daher in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich seien die Entsiegelung und Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons und des Notebooks durch das Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen, wobei alle Daten mit Ausnahme des E-Mail-Programms mit dem Postfach der E-Mail-Adresse a.________ auszusondern seien. Die Daten seien entsprechend von einer sachverständigen Person aufzubewahren. Diese ernannte das Zwangsmassnahmengericht mit derselben Verfügung. Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 27. Februar 2024 ab (Urteil 7B_64/2024) und trat auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch am 24. Juni 2024 nicht ein (Urteil 7F_32/2024).  
 
A.b. Nachdem alle Daten, die nicht unter das E-Mail-Programm mit dem Postfach der E-Mail-Adresse a.________ fallen, ausgesondert wurden, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. Juni 2024, dass die auf dem USB-Datenträger gespeicherten Daten, welche mit dem Suchwort "a.________" gefunden wurden, der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung übergeben werden.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs sowie die sofortige Löschung aller auf dem Datenträger "USB" gespeicherten Daten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weitere Behandlung bzw. Verhandlung zur Durchführung einer auf den Zeitraum vom 18. November 2022 bis zum 26. Januar 2023 begrenzten Triage im Postfach a.________ in seiner Anwesenheit unter richterlicher Leitung, gegebenenfalls mit Beizug eines Sachverständigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
 
1.3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde festgehalten, dass die nicht ausgesonderten Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung übergeben werden. Die materielle Auseinandersetzung mit der Entsiegelung bzw. den Voraussetzungen einer Entsiegelung fand hingegen bereits in der Verfügung vom 27. Oktober 2023 statt, welche in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt A.a. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erneut die Rechtmässigkeit der Entsiegelung anzweifelt und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs beantragt, ist auf die Beschwerde folglich von vornherein nicht einzutreten. Dies gilt auch für seinen Einwand, wonach die Unverhältnismässigkeit der Durchsuchung des Postfachs offenkundig sei. Inwieweit die mit der Verfügung vom 18. Juni 2024 mitgeteilte Aussonderung bzw. deren Vornahme anhand der Stichwortsuche rechtswidrig sein soll bzw. allenfalls nicht korrekt durchgeführt worden sei, macht der Beschwerdeführer ebenso wenig nachvollziehbar und substanziiert geltend wie das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit nicht einzutreten.  
 
1.4. Schliesslich ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Zwangsmassnahmengericht sei kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK und er vor Bundesgericht erstmals, zumindest implizit, den Ausstand des zuständigen Ersatzrichters verlangt. Das Bundesgericht befindet nicht als erste und einzige Instanz über solche Begehren.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier