Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_781/2023
Urteil vom 12. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 10. August 2023
(720 23 11 / 177).
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 9. August 2015 in die Schweiz ein und war ab 11. Mai bis 31. Dezember 2016 als Küchenmitarbeiter in einem 40%-Pensum bei B.________ angestellt. Am 23. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. November 2022 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 10. August 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils sei ihm ab 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018 eine ganze und ab 1. April 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von der Schweiz abgeschlossener internationaler Verträge (BGE 135 II 243), gerügt werden (Art. 95 f. BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht, inkl. Staatsvertragsrecht (vgl. E. 1 hiervor), verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 29. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneinte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Das kantonale Gericht erkannte demgemäss zunächst zutreffend, dass sich die materiellen Voraussetzungen des hier streitigen Leistungsanspruchs grundsätzlich nach schweizerischem Recht bestimmen, was unbestritten ist. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.
3.2. Vorliegend findet überdies, worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinwies, das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) Anwendung. Gemäss dessen Art. 10 Abs. 1 haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung, wobei die Absätze 2 und 3 vorbehalten bleiben. Art. 10 Abs. 3 des Abkommens sieht vor, dass bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei dieser Anrechnung entsprechen dreissig Beitragstage, die gemäss der in Art. 1 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, einem Beitragsmonat gemäss schweizerischer Gesetzgebung. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
3.3. Türkische Staatsangehörige haben demgemäss, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger, damit ihnen ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht. Namentlich müssen sie für den Anspruch auf eine ordentliche Rente bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.
Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich feststellte (vgl. E. 1 hiervor) und was unbestritten ist, hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität per 8. Oktober 2017 die für den Anspruch auf eine ordentliche Rente erforderliche dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Beitragszeiten nicht erfüllt. Zudem ist er weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), weshalb allfällige in diesen Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen wären (vgl. Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [RWL; Stand 1. Januar 2024], Rz. 3006 ff.).
Was die streitige Frage der Anrechnung von in der Türkei zurückgelegten Beitragszeiten anbelangt, erwog die Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufene Art. 10 Abs. 3 des in E. 3.2 hiervor erwähnten Abkommens beziehe sich lediglich auf die Beitragsdauer, die bei der Bemessung der ordentlichen schweizerischen Invalidenrente massgebend sei. Er stelle hingegen keine Grundlage dar für die Anrechnung von in der Türkei bestandenen Beitragszeiten an die für eine schweizerische Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer. Eine solche Anrechnung ergebe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 13 des Abkommens, der lediglich die Anrechnung von schweizerischen Beitragszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf eine Rente nach türkischem Recht vorsehe.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die in der Türkei bestandenen Beitragsjahre nicht an die für eine schweizerische Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer angerechnet habe. Sie habe das diesbezüglich massgebende Abkommen, namentlich dessen Art. 10 Abs. 3, der die Anrechnung der türkischen Beitragszeiten in der Schweiz normiere, falsch ausgelegt.
5.1. Wie im angefochtenen Urteil zunächst klargestellt wurde und worauf auch das BSV in seiner Vernehmlassung hinwies, ist im IVG die Beitragsdauer sowohl im Zusammenhang mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG) als auch bei der Berechnung dieser Renten (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis ff. AHVG) von Bedeutung.
5.2. Bei der Auslegung eines Staatsvertrages ist in erster Linie vom Vertragstext auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Erscheint der Vertragstext klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 145 V 247 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2023 ALV Nr. 2 S. 4, 8C_248/2022 E. 2.2.1; vgl. auch BGE 147 V 387 E. 3.3 2. Abs.).
5.2.1. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens ist, wie das kantonale Gericht korrekt erwog, grundsätzlich klar. Er statuiert, dass bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, sofern sich diese nicht überschneiden. Wie insbesondere der zweite Teilsatz deutlich macht, betrifft diese Regelung nur die Berechnung der Rente, nicht die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Rente (vgl. BGE 110 V 278 E. 1b mit Hinweisen bezüglich der vergleichbaren Regelung in Art. 9 Abs. 3 des zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen, am 1. September 1970 in Kraft getretenen Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit; SR 0.831.109.332.2). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den letzten Satz von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens, wonach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt werden. Auch dieser zeigt, dass sich diese Bestimmung mit der Berechnung der ordentlichen Rente, nicht mit deren Anspruchsvoraussetzungen befasst.
5.2.2. Triftige Gründe für die Annahme, dass der klare Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens offensichtlich sinnwidrig und zudem aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), verneinte die Vorinstanz zu Recht.
Wie die Entstehungsgeschichte zeigt, wurden die von der Schweiz mit Spanien und mit der Türkei abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit gleichzeitig ausgehandelt und decken sich inhaltlich weitgehend. In Bezug auf die Invalidenversicherung wurde in Berücksichtigung des damaligen Standes und der Besonderheiten der innerstaatlichen Systeme der beiden Länder erstmals eine neue Lösung getroffen, die auf dem sogenannten Risikoprinzip beruhte. Danach übernimmt jeder Vertragsstaat die auf seinem Gebiet eintretenden Invaliditätsfälle voll zu seinen Lasten und wird bei einem Invaliditätseintritt in der Schweiz die schweizerische Rente aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten und derjenigen des betreffenden Vertragsstaates berechnet (Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1969 über die Genehmigung der von der Schweiz mit Spanien und mit der Türkei abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit, BBl 1969 II 1417; BSV, Grundlagen & Abkommen, Ziff. 2.1 lit. b S. 7 [https:// www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; besucht am 31. Juli 2024]). Betreffend Leistungen der Invalidenversicherung wurde in der Botschaft explizit ausgeführt, dass bei der Berechnung der Rente die spanischen Versicherungszeiten bzw. türkischen Beitragszeiten wie schweizerische Versicherungszeiten mitgerechnet würden, womit die schweizerische Versicherung - abgesehen vom Sonderfall Liechtenstein - erstmals ausländische Versicherungszeiten für die Bestimmung der Gesamtversicherungsdauer totalisiere; für die Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens werde jedoch nur auf die Bezüge in unserem Land abgestellt (BBl 1969 II 1433). Diese zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen enthielten nur unilaterale Totalisierungsbestimmungen für den Erwerb des Anspruchs auf die Rentenleistungen im anderen Vertragsstaat, wohingegen eine solche Regelung für die schweizerische Seite nicht erforderlich war, weil die damalige einjährige Mindestbeitragsdauer für den Anspruchserwerb sowohl bei den Renten nach AHVG als auch nach IVG mit den in den Abkommen ohnehin vorgesehenen Mindestbeitragszeiten für die Anspruchseröffnung übereinstimmten. Dies änderte sich mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision, mit welcher die Mindestbeitragsdauer für die Begründung eines Anspruchs auf eine ordentliche Rente in Art. 36 Abs. 1 IVG von einem auf drei Jahre angehoben worden war. In der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in damaligen bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Staaten, die weder der EU noch der EFTA angehören, wegen der bis dahin geltenden einjährigen Mindestbeitragsdauer eine Regelung fehle, gemäss welcher für die Bestimmung des Rentenanspruchs in der Schweiz die ausländischen Beitragszeiten mitzuberücksichtigen seien. Da die Abkommen mit diesen Ländern jedoch - so der Bundesrat im Weiteren - die Anrechnung von schweizerischen Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Renten des Partnerstaates vorsähen, sei davon auszugehen, dass diese Länder eine solche einseitige Verschlechterung nicht akzeptieren und entsprechende Revisionsbegehren stellen würden (BBl 2005 4459 ff. 4536 Ziff. 1.6.1.7).
Die letzte Revision betreffend das Abkommen mit der Türkei erfolgte mit dem von der Bundesversammlung am 3. Juni 1980 genehmigten Zusatzabkommen mit der Türkei über soziale Sicherheit vom 25. Mai 1979, in Kraft seit 1. Juni 1981 (AS 1981 523; BBl 1979 III 1021). Das Abkommen wurde mithin nicht an die durch die 5. IV-Revision erfolgten Veränderungen angepasst und es blieb bei der unilateralen Totalisierungsbestimmung für den Erwerb des Anspruchs auf die Rentenleistungen in der Türkei; dies, obschon die Vertragspartner der Schweiz - einschliesslich der Türkei - nach Inkrafttreten der Revision gemäss Vernehmlassung des BSV offenbar über die Konsequenzen für die Anwendung des Abkommens informiert und daraufhin in diverse Abkommen neu eine Totalisierungsregelung für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche schweizerische Invalidenrenten aufgenommen worden seien.
5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus Art. 13 Abs. 1 des Abkommens, der die Anrechnung schweizerischer Beitragszeiten für den Anspruch auf eine Invalidenrente in der Türkei vorsieht, ableitet, mit dieser Regelung werde erreicht, dass der Landeswechsel nicht zum Nachteil der Versicherten führe, ist ihm nicht zu folgen. Wie er selber einräumt, bezieht sich diese Bestimmung ausdrücklich auf Leistungen nach türkischer Gesetzgebung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die bisher unilaterale Regelung entgegen dem klaren Wortlaut neu bilateral gelten soll.
5.3. Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Bundes- oder Staatsvertragsrecht aufzuzeigen. Die in der Türkei bestandenen Beitragsjahre wurden zu Recht nicht an die für eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erforderliche Mindestbeitragsdauer angerechnet, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch