Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_665/2024
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti, Guidon,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Februar 2024
(SK 22 660+661).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe erfolgten Freisprüche. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, mit der sie die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren beantragte. A.________ erhob Anschlussberufung, mit der er sich gegen einen Teil der Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen richtete.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 7. Februar 2024 die teilweise Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche fest. Weiter sprach es A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Dispositiv-Ziffer B.I.) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Dispositiv-Ziffer B.I.1) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer B.I.2). Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer B.I.3 und D.2).
Das Obergericht erachtet es unter anderem als erwiesen an, dass A.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 zusammen mit einem Mittäter in U.________, V.________, W.________ und andernorts ca. 1'700 Gramm Kokaingemisch (1'343 Gramm reines Kokain) an B.________ veräusserte.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer B.I.2 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veräusserung von ca. 1'700 Gramm Kokaingemisch an B.________ freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei das Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer B 1.3 aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 107 StPO beruhe.
1.2. Dabei wendet er sich gegen die Feststellung, wonach er dem Abnehmer B.________ (nachfolgend: der Abnehmer) zusammen mit seinem Mittäter eine Menge von 1,7 bis 1,9 Kilogramm Kokain verkauft habe.
Er macht zusammengefasst geltend, der diesbezügliche Sachverhalt werde von der Vorinstanz hauptsächlich basierend auf den Aussagen des Abnehmers als erwiesen angesehen. Letzterer sei aber selbst schwer vom Beschwerdeführer belastet worden, bevor er seine Aussagen gemacht habe. An seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sei sonderbar, dass sie extrem knapp ausgefallen seien. Zum Beschwerdeführer und dessen Mittäter habe er zunächst nichts aussagen wollen. Erst als man ihm eröffnet habe, dass die beiden im Gefängnis seien, habe er ausgeführt, die beiden seien seine Lieferanten gewesen. Weitere Details dazu habe er nur auf Nachfrage angegeben. Auf die Frage, ob er auch von anderen Personen Kokain bezogen habe, habe er mit einem schlichten "Nein" geantwortet. Auf die Frage, ob er die ganzen 1,7 bis 1,9 Kilogramm vom Beschwerdeführer und seinem Mittäter erhalten habe, habe er mit einem schlichten "Ja" reagiert. Noch knapper seien die Aussagen des Abnehmers bei der Einvernahme am 16. Dezember 2022 ausgefallen. Bereits am Anfang der Einvernahme habe er ausgesagt, dass er nur bestätigen werde, was er bereits gesagt habe, mehr wolle er nicht mehr ausführen. Konfrontiert mit der Aussage des Mittäters des Beschwerdeführers habe er dann ausgesagt, dass er nicht mehr genau wisse, wie viel Kokain er wirklich von den beiden bekommen habe. Am 15. September 2021 habe der Abnehmer im Rahmen einer notariell beglaubigten Erklärung vorgebracht, dass er vom Beschwerdeführer nur 200 Gramm Kokain gekauft habe.
Der Beschwerdeführer habe sowohl vor erster wie auch vor zweiter Instanz beantragt, der Abnehmer sei einzuvernehmen. Er habe argumentiert, er wolle diesen zur notariell beglaubigten Erklärung vom 15. September 2021 befragen, wobei besagte Erklärung im Widerspruch zu den bislang im Strafverfahren getätigten Aussagen stünden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien. Mit Beschluss vom 9. März 2023 habe die Vorinstanz den Beweisantrag abgewiesen. Sie habe angeführt, es lägen bereits zahlreiche Aussagen des Abnehmers vor, womit sich die Vorinstanz ein hinlängliches Bild über den Sachverhalt und die Einordnung der notariell beglaubigten Erklärung machen könne.
Entgegen der Vorinstanz dränge es sich nach den mageren Aussagen des Abnehmers und der anschliessend eingereichten Erklärung auf, diesen noch einmal persönlich anzuhören und die Entlastung des Beschwerdeführers durch die notariell beglaubigte Erklärung zu überprüfen. Nur der Abnehmer selbst könne die widersprüchlichen Aussagen entwirren. Trotzdem sei der Beweisantrag konsequent abgelehnt worden. Lehne die Strafbehörde den Beweisantrag ab, habe sie aber nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen habe sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermöge. Unter Verletzung dieser Substanziierungspflicht äussere sich die Vorinstanz nur beschränkt zur beantragten Einvernahme. Zwar sei es richtig, dass bereits aktenkundige Einvernahmen des Abnehmers vorlägen, allerdings sei nach der Zustellung der notariell beglaubigten Erklärung keine Befragung mehr erfolgt. Es sei somit fraglich, wie die Vorinstanz die Umstände, unter denen die neue Aussage getätigt worden sei, beurteilen wolle. Die Erklärung zeichne sich gerade dadurch aus, dass sie eben nicht dem bisherigen Muster entspreche und deshalb die Frage nach dem Sinneswandel des Abnehmers und der Glaubhaftigkeit offenbleibe.
Im angefochtenen Urteil führe die Vorinstanz selber aus, die Umstände des Zustandekommens und der Zustellung der Erklärung seien völlig offen. Deshalb sei es erforderlich, den Abnehmer zu diesen Umständen persönlich zu befragen, anstatt gänzlich auf seine sehr knappen bisherigen Aussagen abzustellen. Mit Sicherheit seien die Aussagen des Abnehmers in Bezug auf die beim Beschwerdeführer gekaufte Kokainmenge von entscheidender Bedeutung. Jedoch habe sich die Vorinstanz von den allerersten Aussagen des Abnehmers (wonach er 1,7 bis 1,9 Kilogramm Kokain vom Beschwerdeführer gekauft habe) blenden lassen. Dabei hätte sie das Aussageverhalten des Abnehmers in Bezug auf die Mengenangabe anzweifeln müssen. Im Verlauf des Verfahrens seien die Aussagen nämlich wie dargelegt nicht stringent geblieben. Der Abnehmer habe sich plötzlich nicht mehr daran erinnern wollen oder können, wie viel Kokain er denn nun wirklich gekauft habe und danach mit einer notariell beglaubigten Urkunde erklärt, es seien nur 200 Gramm Kokain gewesen. Damit beruhe die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sie sei zudem in offensichtlich unrichtiger Weise erfolgt. In jedem Fall sind die Aussagen des Abnehmers geeignet, die Beweislage, besonders in Bezug auf die Kokainmenge zu verändern.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen)
1.4. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweist und von einer erneuten Einvernahme des Abnehmers absieht.
Sie nimmt betreffend die dem Abnehmer verkaufte Menge Kokain eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, zu der sich der Beschwerdeführer kaum äussert. So fasst sie zunächst die relevanten Aussagen aller Beteiligten zusammen und zeigt anschliessend auf, weshalb sie nur schon an der Urheberschaft der beurkundeten Erklärung Zweifel hegt. Weiter erläutert sie, aus welchen Gründen sie die jüngste Mengenbezeichnung des Abnehmers (sollte es sich bei ihm um den Urheber der Erklärung handeln) für unglaubhaft hält. Sie stützt sich dabei zum einen massgeblich auf die Würdigung seines bisherigen Aussageverhaltens und weist zudem darauf hin, dass auch objektive Anhaltspunkte (namentlich Resultate von Observationen) zum Schluss führten, dass der Abnehmer vom Beschwerdeführer und dessen Mittäter die inkriminierte Menge Kokaingemisch bezogen habe.
Auf all diese Feststellungen geht der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht nicht ein. Vielmehr rügt er im Wesentlichen pauschal, der Abnehmer habe sehr knapp und widersprüchlich ausgesagt, weshalb die tiefere Mengenangabe gemäss notariell beglaubigter Erklärung eine weitere Einvernahme notwendig mache. Damit beharrt er auf seinem bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, ohne sich mit der einschlägigen vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen. Mithin zeigt er auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, sofern mangels Substanziierung überhaupt darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren.
2.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.
2.2.1. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei 1989 in X.________, Kosovo, geboren worden und als ältester von drei Brüdern bei seinen Eltern in der Stadt Y.________ aufgewachsen. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei die Familie am 2. Oktober 1995 in die Schweiz ein- und nach Ablehnung des Asylgesuchs am 2. August 1999 wieder ausgereist. In dieser Zeitspanne habe der Beschwerdeführer die 1. bis 3. Klasse in Z.________, Kanton Solothurn, besucht. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er dort den Rest der obligatorischen Schulzeit sowie das Gymnasium absolviert. Im Jahr 2013 habe er eine Schweizerin geheiratet. Seither lebe er in der Schweiz. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Vom 1. September 2020 bis 29. Juni 2021 habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und vom 30. Juni 2021 bis 5. Januar 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befunden.
2.2.2. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung absolviert, verfüge aber über einen gymnasialen Abschluss aus dem Kosovo. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er zunächst seine Arbeit als Maschinist weitergeführt und anschliessend als Umzugsarbeiter, Maschinist auf Abruf, in einem Restaurant als Geschäftsführer und - während zwei Jahren bis im Herbst 2018 - als stellvertretender Schichtführer gearbeitet. Anschliessend sei er bis zu Beginn der Pandemie infolge seiner Verhaftung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG arbeitslos gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er für zwei Monate als Asbestsanierer gearbeitet, danach bis zu seiner erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung wieder als Maschinist. Nach der Gerichtsverhandlung habe er die Motivation verloren. Ca. ein bis zwei Wochen nach der Gerichtsverhandlung habe er für mindestens sechs Monate ein Burnout erlitten. Mithilfe seiner Frau und seiner Kinder habe er sich aufrappeln und im Frühling 2023 eine kleine Firma übernehmen können. Er habe die Firma zu C.________ GmbH gewechselt und sei selbstständig, seine Frau sei die Geschäftsführerin.
Entgegen der Situation vor erster Instanz (die auf eine einigermassen gelungene berufliche Integration des Beschwerdeführers erkannt habe), müsse seine berufliche Perspektive inzwischen als getrübt bezeichnet werden. Er habe seine damalige Arbeitsstelle verloren und ein Burnout erlitten. Weiter seien dem Erhebungsformular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Details über die Einnahmen seiner noch jungen Firma zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erziele ein Netto-Einkommen von ca. Fr. 1'450.--, seine Frau von ca. Fr. 4'000.--, wobei sie zusätzlich zu 80% als Sachbearbeiterin arbeite. Zur C.________ GmbH habe der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, das letzte Quartal 2023 sei gut gelaufen. Ein Jahresabschluss der C.________ GmbH liege noch nicht vor, die Akten seien beim Treuhänder. Mit den Aufträgen aus dem letzten Jahr lägen Umsatz bzw. Gewinn zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 40'000.--. Er zahle sich monatlich im Durchschnitt einen Lohn von Fr. 1'700.-- aus, wobei es in drei, vier Monaten ein höherer Lohn gewesen sei.
Der Vorinstanz erachtet eine abschliessende objektive Beurteilung der derzeitigen beruflichen Situation als nicht möglich. Es lägen über den Geschäftsgang der C.________ GmbH keinerlei Dokumente vor. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen Einmannbetrieb in der Anfangsphase handle, sei davon auszugehen, dass kein erheblicher Umsatz generiert werde. Aktuell müsse die berufliche Integration des Beschwerdeführers als instabil bezeichnet werden. Er habe wiederholt die Arbeitsstelle gewechselt (resp. wechseln müssen) und scheine nirgends festen Fuss gefasst zu haben, was wohl unter anderem auf seine fehlende Berufsausbildung zurückzuführen sei. Wenngleich der Beschwerdeführer nun eine eigene GmbH besitze, bleibe mit Blick auf die Volatilität seiner bisherigen beruflichen Betätigungen abzuwarten, wie sich deren Geschäftsgang entwickle.
2.2.3. Sodann erwiesen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als prekär. Er habe vor erster Instanz erklärt, seine Schulden seien von der Schuldenberatung auf Fr. 50'000.-- bestimmt worden. Es bestehe eine Lohnpfändung und er habe ein gutes Gefühl, dass sie es schaffen würden. Aus dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er über kein Vermögen verfüge und Schulden (gegenüber den Steuerbehörden, Versicherungen und Privatpersonen sowie Bussen) von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- aufweise. Im Leumundsbericht werde die Spielsucht des Beschwerdeführers thematisiert. In deren Zuge habe er sich überall bei verschiedenen Personen verschuldet. Im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine Schulden aktuell auf ca. Fr. 30'000.-- beziffert. Die Schuldenbeträge seien aber nicht objektiviert und es falle auf, dass sich die Schuldenhöhe (dem Beschwerdeführer zufolge) in den rund zwei Wochen zwischen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 um ungefähr Fr. 10'000.-- reduziert hätten, ohne dass nachvollziehbar sei, wo dieser (angebliche) Schuldenabbau herrühre. Anders als noch vor der ersten Instanz präsentiere sich die Lage weitgehend unverändert und kritisch. So decke das angegebene Nettoeinkommen nicht einmal den Mietzins der 4.5 Zimmerwohnung an der Strasse U1.________ xxx in U.________ (Fr. 1'550.--/Monat). Es verblieben mehrere zehntausend Franken Schulden. Immerhin sei nach wie vor keine Sozialhilfeabhängigkeit gegeben. Zusammengefasst sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur beruflichen Integration zweifelhaft. Seine finanziellen Verhältnisse blieben misslich.
2.2.4. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer spreche einwandfrei Deutsch und ein wenig Französisch. Seine sprachliche Integration in der Schweiz sei folglich gut. Weiter beherrsche er Albanisch und Englisch. Seine Freizeit verbringe er gemäss Leumundsbericht in erster Linie mit der Familie, danach mit Freunden oder Kollegen. Zu seinen Hobbys zählten Wandern, Fussball, Skifahren und Sport im Allgemeinen. Er habe in U.________ Freunde aus mehrerer Nationen, inkl. Schweizer und Kosovaren. Die soziale Integration des Beschwerdeführers sei somit solide.
2.2.5. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. September 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, Weiter wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 60.-- verurteilt. Damit lägen zwar Gesetzesverstösse und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung vor, es handle sich jedoch um geringfügigere Vorstrafen.
Die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer mit Blick auf die ausgestandene Untersuchungshaft resp. den vorzeitigen Strafvollzug, dessen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Leben und seinen Taten sowie persönliche Reife und vorbildliches Verhalten im Strafvollzug attestiert. Es treffe weiterhin zu, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Gemäss Leumundsbericht habe sich der Beschwerdeführer jederzeit sehr korrekt gezeigt und mit seinem kooperativen Verhalten überrascht. Hingegen falle entgegen der Einschätzung der ersten Instanz negativ ins Gewicht, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldenabbau (noch) nicht gefruchtet hätten und seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor das Risiko eines Rückfalls bergen würden. Dem Beschwerdeführer könne insgesamt eine günstige Legalprognose gestellt werden, die seit dem erstinstanzlichen Urteil erhofften Änderungen in den Lebensumständen seien aber nur teilweise umgesetzt worden und er habe seine Vorhaben nur beschränkt in tatsächliche Erfolge ummünzen können.
2.2.6. In familiärer Hinsicht sei der Beschwerdeführer seit dem 4. April 2013 verheiratet und 2016 Vater von Zwillingen geworden, die im Sommer 2022 eingeschult worden seien. Die Familie lebe gemeinsam in einer 4.5-Zimmerwohnung in U.________. Die Ehefrau und die Kinder verfügten über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers komme eine Rückkehr in den Kosovo für seine Frau nicht in Frage. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, wie auch die Kinder. Sie wolle nicht aus der Schweiz weg und er sehe seine Zukunft ebenfalls hier. Der Beschwerdeführer könne sich kein Leben ohne seine Kinder und seine Frau vorstellen. Die Familie wolle hier weiterleben; hier hätten die Kinder Bildungsmöglichkeiten. Seine Frau und die Kinder würden nie in seinem Land leben. Ausser den Delikten habe er sich hier gut angepasst. Die Schweiz sei sein ausgewählter Heimatort, hier fühle er sich zu Hause. Nebst der Kernfamilie lebten auch weitere Familienmitglieder (zwei Onkel, eine Tante, die Grossmutter, [teilweise] die Mutter) in der Schweiz. Die Mehrheit der erweiterten Familie des Beschwerdeführers lebe im Kanton Bern. Seine Mutter und sein Bruder würden noch im Kosovo leben. Mit den Kindern redeten seine Frau und er zweisprachig; die Mutter mehr Schweizerdeutsch, er mehr Albanisch. Der Vorinstanz zufolge hätte eine Landesverweisung massive Konsequenzen für die intakten und engen familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und den beiden 7-jährigen Kindern. Das Kindeswohl wäre durch die Wegweisung des Vaters erheblich beeinträchtigt.
2.2.7. Der Beschwerdeführer leide sodann seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen, wobei der Konsum von Marihuana diese lindere. Die Schmerzen würden gemäss Auskunft eines Physiotherapeuten aus den Kinderjahren herrühren, namentlich aufgrund des Luftzugs infolge schlechter Isolierung und zu schnellen Wachstums. Zudem leide der Beschwerdeführer an Spielsucht und jährlichen Winterdepressionen. Besagte Beschwerden schienen nicht derart einschneidend und dahingehend eine medizinische Betreuung zu erfordern, dass sie einer Landesverweisung entgegenstünden.
2.2.8. Zu den Reintegrationschancen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Kosovo aufgewachsen und habe dort die Grundschule und das Gymnasium absolviert. Er sei mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut, beherrsche die Sprache und sollte mit seinen in der Schweiz erlernten Fähigkeiten auch beruflich Fuss fassen können.
2.3. Die Vorinstanz nimmt sodann eine Interessenabwägung vor.
2.3.1. Sie erwägt, die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat erscheine (verglichen mit anderen erdenklichen Fällen) nicht unerheblich. Mit dem Umsetzen von ca. 3'433 Gramm reinen Kokains sei der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um rund das 190-fache überschritten worden. Hinzu kommen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 46 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch. Nebst der mengenmässigen Qualifikation falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich aller drei Drogenarten gewerbsmässig gehandelt und einen Umsatz von ca. Fr. 262'300.-- und einen Gewinn von mindestens Fr. 29'100.-- erzielt habe. Er habe den Drogenhandel gemeinsam mit seinem Mittäter umsichtig betrieben. Sie seien gut organisiert gewesen, hätten sich die Arbeiten geteilt und Vorkehrungen zur Verschleierung (verschiedene Telefonnummern, verschlüsseltes Sky-Mobiltelefon, codierte Sprache) getroffen. Der Beschwerdeführer habe zudem Anschluss an die Gruppierung von D.________ und E.________ gesucht, die eine unerschöpfliche Kokainquelle gewesen wäre. Insgesamt habe die erste Instanz die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als eher hoch eingestuft und ihn in der mittleren Hierarchiestufe eingeordnet. Seine Delinquenz habe nur durch seine Inhaftierung gestoppt werden können.
2.3.2. Damit wögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung schwer. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stünden private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber, die sich vor allem mit den familiären Beziehungen, der sprachlichen Integration und der Legalprognose begründen liessen. Ein Umzug der gesamten Familie nach Kosovo scheine grundsätzlich schwierig, Es sei aber anzumerken, dass die Kinder sich in einem Alter befänden, in dem derartige Anpassungen grundsätzlich noch möglich seien. Die Kinder sprächen auch Albanisch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weise zudem noch einen kleinen familiären Bezug zum Kosovo auf. Folglich scheine ein Umzug der gesamten Familie nicht völlig unzumutbar. Eine allfällige Trennung der Eltern sei zwar nicht im Sinne des Kindeswohls, sollte der Beschwerdeführer aber das Land verlassen müssen (und die Mutter mit den Zwillingen in der Schweiz verbleiben), wäre ein Minimalkontakt durch Ferienbesuche oder elektronische Kommunikationsmittel möglich. Die Arbeit der beiden Elternteile in der gemeinsamen GmbH würde durch die Landesverweisung erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wobei einer allfälligen Landesverweisung ohnehin eine Zäsur in Form der Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe vorausgehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite bereits heute zu 80% als Sachbearbeiterin bei einer anderen Arbeitgeberin.
2.3.3. Die Landesverweisung käme zweifelsohne einem massiven Einschnitt in das intakte Familienleben gleich und hätte insbesondere auch Auswirkungen auf die beiden Kinder. Der Beschwerdeführer habe das Kindeswohl jedoch mit seinen eigenen Handlungen gefährdet und vorliegenden Straftaten begangen, als er bereits verheiratet und Vater der Zwillinge gewesen sei. Er werde zu einer schuldangemessenen hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Anbetracht der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der "Zweijahresregel" bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu überwiegen vermöge. Die strenge Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt und es lägen keine ausserordentlichen Umstände vor. Die Landesverweisung sei daher anzuordnen.
2.4.
2.4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
2.4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
2.4.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. oben E. 1.2.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR
Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57;
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69;
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 20xxx, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.4.2; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; je mit Hinweisen).
2.4.5. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).
2.4.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.4.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.2.4 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.4.8. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 37 und 39;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 52 f.; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR
I.M. gegen Schweiz § 77 ff.;
El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, § 52 ff.; Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.7; 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5).
2.5. Angesichts der privaten - insbesondere der familiären - Situation des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus.
2.6. Die Vorinstanz nimmt in der Folge eine eingehende Interessenabwägung vor. Sie orientiert sich dabei an den massgeblichen Kriterien und kommt zum zutreffenden Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.
2.6.1. Der Beschwerdeführer wurde 1989 im Kosovo geboren und verbrachte zwischen seinem 6. und 10. Altersjahr knapp vier Jahre in der Schweiz (wo er die 1. bis 3. Schulklasse besuchte), bevor er mit seiner Familie in sein Heimatland zurückkehrte und dort das Gymnasium absolvierte. Hernach reiste er erst 2013 (mithin im Erwachsenenalter) - nach der Hochzeit mit seiner Ehefrau - definitiv in die Schweiz ein. Er ist somit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, lebt aber seit rund 10 Jahren hier. Er spricht neben Albanisch auch einwandfrei Deutsch und seine soziale Integration erweist sich als solide. Im Kosovo leben heute aber seine Mutter sowie sein Bruder.
In beruflicher Hinsicht ist von einer durchzogenen Integration auszugehen. Zwar bezog der Beschwerdeführer nie Leistungen der Sozialhilfe, jedoch verfügt er über keine abgeschlossene Ausbildung, musste oft die Arbeitsstelle wechseln und ist in Höhe von mehreren Fr. 10'000.-- verschuldet. Aktuell betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau eine GmbH, diese ermöglicht ihm bisher aber nur die Auszahlung eines bescheidenen Lohns in Höhe von ca. Fr. 1'500.--. Seine Frau ist nebenbei noch in einem 80%-Pensum als Sachbearbeiterin für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht einer Landesverweisung sodann nicht entgegen. So behauptet er nicht (und ist auch nicht ersichtlich), dass im Falle einer Ausweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde (vgl. dazu BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Damit liegen weder in persönlicher noch in sozialer oder beruflicher Hinsicht bedeutende Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.
Solche ergeben sich jedoch aus seiner familiären Situation. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den 2016 geborenen Zwillingen gemeinsam in einer 4,5-Zimmerwohnung in U.________. Die Kinder wurden 2022 eingeschult. Es ist - wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht - von einer engen, gelebten familiären Verbindung auszugehen, die in den Schutzbereich von Art. 13 BV resp. Art. 8 EMRK fällt. Die Vorinstanz nimmt denn auch folgerichtig eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor. Die Kinder des Beschwerdeführers waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ca. sechs Jahre alt - und damit grundsätzlich im anpassungsfähigen Alter - sprechen (neben Deutsch) auch Albanisch und die Ehefrau des Beschwerdeführers weist unbestrittenermassen einen familiären Bezug zum Kosovo auf. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheint demnach mit der Vorinstanz nicht völlig unzumutbar. Dennoch würdigt die Vorinstanz im Rahmen einer Alternativerwägung korrekt, dass eine Landesverweisung allenfalls zur zeitweisen Trennung der vormals intakten Familie führen könnte. Entsprechend geht die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.1 vorgebrachte Kritik an der Sache vorbei. Dass die Trennung eines Kindes von einem Elternteil grundsätzlich nicht im Sinne des Kindeswohls ist, liegt auf der Hand. Wie oben erwogen (vgl. dazu supra E. 2.4.7) bedeutet dies jedoch nicht, dass diesfalls stets von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen. Unstrittig ist auch, dass die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz gleichkommt. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts - sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben - auf diese Weise (und entgegen dem Beschwerdeführer) grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer nennt dafür jedenfalls keine zwingenden Hinderungsgründe.
Somit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen, die dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des EGMR
Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, zugrunde lag. Die Vorinstanz hatte sich dort überhaupt nicht zu den Folgen der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels des betroffenen Familienvaters auf dessen Familienleben geäussert (vgl. Urteil des EGMR
Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, a.a.o., § 46). Schon damals hatte ein Teil des Spruchkörpers im Rahmen eines Minderheitenantrags zu bedenken gegeben, es stehe nicht fest, dass mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels des Vaters die Aufrechterhaltung zumindest eines gewissen Familienlebens verunmöglicht werde (Urteil des EGMR
Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, a.a.o., Dissenting Opinion, § 5). Vorliegend stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass sich das gemeinsame Familienleben allenfalls auch im Kosovo weiterentfalten könnte. Andernfalls scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels der (nunmehr überall verfügbaren und verbreiteten) modernen Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Kindern bedeuten, nicht aber dessen zwingenden vollständigen Abbruch nach sich ziehen.
Zusammengefasst begründen das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder des Beschwerdeführers starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib. Abgesehen davon sind jedoch keine massgeblichen Gründe (persönlicher, sozialer oder beruflicher Art) erkennbar, die einen Verzicht auf die Landesverweisung nahelegen. Der Beschwerdeführer reiste - nachdem er im Kosovo das Gymnasium absolvierte - als Erwachsener (definitiv) in die Schweiz ein, spricht die Landessprache seines Heimatlandes und verfügt dort über nahe familiäre Bezugspersonen, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Gegen eine - mit der hiesigen vergleichbare - berufliche Integration spricht ebenfalls nichts.
2.6.2. Den oben dargelegten Interessen des Beschwerdeführers stehen derweil gewichtige Interessen der Öffentlichkeit gegenüber. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung begründet (vgl. zur "Zwei-Jahres-Regel" supra E. 2.4.4). Aussergewöhnliche Umstände, die bei einer derartigen Strafe ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Vielmehr hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (vgl. Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).
Der Beschwerdeführer erwarb (jeweils mittäterschaftlich) zwischen Frühling/Sommer 2019 bis zum 1. September 2020 an diversen Orten ca. 500 Gramm Kokain (Reinmenge). Weiter veräusserte er 90,3 Gramm Kokain. Des Weiteren erwarb er zwischen dem 10. und dem 12. September 2019 ca. 1'500 Gramm reines Kokain. In der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 veräusserte er solches (ca. 1'343 Gramm) an diversen Orten. Zudem erwarb er zwischen Frühling/Sommer 2019 bis zum 1. September 2020 ein Total von ca. 46 Kilogramm Marihuana, veräusserte ca. 36 Kilogramm davon und traf zur Veräusserung der übrigen 10 Kilogramm Anstalten. Schliesslich erwarb er 10 Kilogramm Haschisch und veräusserte dieses in der Folge. Die Vorinstanz attestiert ihm dabei ein professionelles Vorgehen. Nebst diesen Taten besass er am 18. März 2020 36,6 Gramm Haschisch und konsumierte solches zwischen dem 22. Juni 2019 und dem 1. September 2020. Zwischen ca. September 2018 bis 1. September 2020 besass er zudem als kosovarischer Staatsangehöriger unberechtigterweise einen Schlagstock. Nach dem Gesagten setzte der Beschwerdeführer über den Zeitraum von mehr als einem Jahr und an diversen Orten in der Schweiz 3'433,3 Gramm reines Kokain und 56 Kilogramm Haschisch und Marihuana um, erzielte einen Umsatz von ca. Fr. 262'300.-- und einen beachtlichen Gewinn von mindestens Fr. 29'100.--. Durch sein Tun erfüllte er sowohl den qualifizierten Tatbestand der Banden- wie auch der Gewerbsmässigkeit. Mit seinem Vorgehen brachte er eine beträchtliche Menge Betäubungsmittel in Umlauf - das umgesetzte Kokain übersteigt die für die Annahme eines schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG geltende Grenzmenge von 18 Gramm Kokain um das 190-fache - und trug so zur Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl Menschen bei. Fraglos handelt es sich dabei um eine schwere Straftat, an deren Verhütung beträchtliche öffentliche Interessen bestehen.
Die Vorinstanz gibt zudem korrekterweise zu bedenken, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht massgeblich verbessert hat, seine GmbH lediglich die Auszahlung eines bescheidenen Lohns erlaubt und er weiterhin in Höhe von mehreren Fr. 10'000.-- verschuldet ist. Demgegenüber - und entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - berücksichtigt die Vorinstanz durchaus auch Elemente zu seinen Gunsten. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer einzig zwei eher geringfügige Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 aufweist. Diese betreffen zwar das Strassenverkehrsrechts, daneben verstiess der Beschwerdeführer aber auch schon einmal gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem bezieht die Vorinstanz seine Einsicht und die gute Führung in der Haftanstalt in die Interessenabwägung mit ein und stellt fest, dass er seit der Haftentlassung nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist. Sie stellt ihm im Rahmen der Strafzumessung denn auch eine günstige Legalprognose. Diese Elemente vermögen die oben dargelegten öffentlichen Interessen an der Landesverweisung als sichernde Massnahme aber nicht vollends aufzuwiegen. Gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das BetmG zweifellos zu zählen ist, kann bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (vgl. Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer realisierte aufgrund der bedeutenden Menge umgesetzter Betäubungsmittel ein ganz erhebliches Gefährdungspotential. Vor diesem Hintergrund und im Lichte obiger Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anordnung einer Landesverweisung auch bei eher geringer Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz.
2.6.3. Zusammengefasst begründet das intakte Familienleben des Beschwerdeführers starke private Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung wiegen aber aufgrund der vom Beschwerdeführer bewirkten massiven Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schwerer.
Daran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.1 nichts. So trifft es zu, dass Art. 66a Abs. 2 StGB auch bei Betäubungsmitteldelikten zum tragen kommt. In besagtem Fall entzog sich das vorinstanzliche Urteil infolge mangelhafter Begründung einer Überprüfung durch das Bundesgericht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz nimmt vielmehr eine umfassende und eingehende Interessenabwägung vor. Ein Entscheid in der Sache erging in Bezug auf die Landesverweisung im Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 im Übrigen nicht, womit entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf die Landesverweisung verzichtet wurde. Ebenso wenig kann er daraus ableiten, dass mit Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 resp. 6B_131/2019 vom 27. September 2019 eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Landesverweisung gestützt wurde, deren Adressat (dem Beschwerdeführer zufolge) über geringere familiäre Bindungen als er verfügt habe.
Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich nach dem Gesagten als bundes- und völkerrechtskonform.
2.7. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer ebensowenig wie zu deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist mithin nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret