Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_687/2024, 6B_698/2024
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
6B_687/2024
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Lang,
Beschwerdeführerin,
und
6B_698/2024
B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Beschränkung der Berufung (Art. 399 Abs. 4 StPO)
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2024 (SB230198-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft B.A.________ (Vater) und A.A.________ (Stiefmutter) vor, dessen im gleichen Haushalt lebende leibliche Tochter C.________ (geb. 2004) während acht Jahren (2011 bis 2019) körperlich und psychisch misshandelt und sie aus der Familie ausgegrenzt zu haben.
Ausgangspunkt des Erziehungsregimes mit körperlichen Strafen und seelischen Misshandlungen seien mehrere Ohrfeigen gewesen, die B.A.________ C.________ gegeben habe, als diese noch die erste Klasse besucht habe (ca. Ende 2011).
Ab Februar 2013 hätten B.A.________ und A.A.________ C.________ zunehmend aus der Familie ausgegrenzt, indem sie dieser aufgetragen hätten, in ihrem Zimmer zu bleiben, wenn B.A.________ zu Hause sei. Als Folge habe C.________ ihre Freizeit im Wesentlichen in ihrem Zimmer verbracht und dort auch ihre Mahlzeiten eingenommen, was bis zur Verhaftung von B.A.________ und A.A.________ im Oktober 2019 beibehalten worden sei.
Ab Oktober 2015 bis 2017 habe B.A.________ seine Tochter C.________ regelmässig, in zeitlich nicht genau eingrenzbaren Intervallen, aber nicht täglich, geohrfeigt.
Die Misshandlungen hätten sich im September 2017 massiv verschlimmert. Namentlich hätten Vater und Stiefmutter C.________ wiederholte Male - zeitweise täglich - gemeinsam oder alleine in die Dusche gezerrt und teilweise mit oder ohne Kleidung sehr kalt und später zunehmend sehr heiss abgeduscht. Dabei habe B.A.________ C.________einmal, nachdem er diese mit deren Kleidung abgeduscht habe, einen alkoholhaltigen Kalkentferner über den Kopf geschüttet, sodass die oberste Hautschicht auf der rechten Gesichtsseite weggeätzt worden sein. Er habe auch dann nicht aufgehört, sie heiss abzuduschen, als diese vor Schmerzen geschrien habe.
Auch bei anderen Gelegenheiten habe er C.________ mit ähnlichen Flüssigkeiten übergossen, was unter anderem zu Haarausfall und einem "ca. Fünfliber grossen Loch" in deren Kopfbehaarung geführt habe.
Einmal habe B.A.________ C.________ mit Klebeband umwickelt, so ihre Hände und Füsse fixiert und ihr teilweise die Augen verbunden, sie anschliessend bis ins Badezimmer geschubst, dort in die halb gefüllte Badewanne geworfen und ihren Kopf unter Wasser gedrückt. Dabei habe A.A.________ ihn einige Male dazu aufgefordert, C.________ atmen zu lassen. Nach mehreren Minuten habe dieser von ihr abgelassen.
Bei zwei weiteren Vorfällen habe B.A.________ in der Dusche den Duschkopf entfernt, C.________ den Duschschlauch in den Mund gesteckt und das Wasser auf hoher Stufe fliessen lassen. C.________ habe dieses trinken müssen, wobei sie sich beim zweiten Mal aufgrund der Wassermenge übergeben habe. A.A.________ sei in beiden Fällen dabeigewesen und habe nicht interveniert.
Bei mehreren Gelegenheiten sei C.________ von B.A.________ mit Klebeband an ihr Bett oder ihren Bürostuhl gefesselt und teilweise für mehrere Stunden so zurückgelassen worden.
Mehrmals sei C.________ aus nichtigen Anlässen von B.A.________ und A.A.________ am Hals so gewürgt worden, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei.
Bei zwei Gelegenheiten habe A.A.________ C.________ mit vorgehaltenem Küchenmesser gedroht, dass sie umgebracht werde, wenn sie irgendjemandem von den Misshandlungen erzähle.
Als Folge des "mehrjährigen, unmenschlichen, grausam-sadistischen und erniedrigenden Erziehungs- und Strafsystems" sei C.________ schwer in ihrer psychischen Gesundheit geschädigt worden und leide deshalb an mindestens mittelgradigen depressiven Episoden und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.A.________ und A.A.________ mit Urteil vom 19. September 2022 wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Gegenüber B.A.________ ordnete es eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an und verwies ihn für zehn Jahre des Landes.
B.b. Auf Berufung von B.A.________ und A.A.________ bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 18. April 2024 die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Landesverweisung von zehn Jahren betreffend B.A.________. A.A.________ verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
C.
C.a. A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_687/2024), das vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 2 und 4 (Strafpunkt und Vollzug inkl. Nebenfolgen) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Auch B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_698/2024). Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.c. Die Beschwerdeführenden ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C.d. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Im Verfahren 6B_698/2024 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält replizierend an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_527/2024, 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1; 7B_685/2024 vom 1. November 2024 E. 2; 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 1).
Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_687/2024 und 6B_698/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1; 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen)
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sie - wie vor Vorinstanz - eine tiefere Strafe begehrt, nämlich eine teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem könnte das Bundesgericht die Frage der Strafzumessung vorliegend ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1). Ihre Beschwerde erweist sich somit als zulässig.
3.
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Strafzumessung.
3.1. Zusammengefasst machen sie geltend, die Vorinstanz beschränke ihre eigene Kognition in unzulässiger Weise, indem sie sich mit der Begründung, die Schuldpunkte seien in Rechtskraft erwachsen, an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch unter dem Titel der Strafzumessung gebunden fühle. In der Folge habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich, dass es sich bei den körperlichen Übergriffen auf das Opfer um eine Kurzschlussreaktion der Beschwerdeführerin gehandelt habe, der Deliktszeitraum bloss drei und nicht acht Jahre betragen habe und die Übergriffe weniger schwer ausgefallen seien, als von der ersten Instanz angenommen. Mit derselben Begründung habe die Vorinstanz zu Unrecht Beweisanträge zum Strafzumessungssachverhalt abgewiesen. Durch dieses Vorgehen verletze diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Als Folge basiere das Urteil der Vorinstanz auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt.
3.2. Die Vorinstanz stellte mit Beschluss vom 7. Juni 2023 fest, dass u.a. die Ziffern 1 (Schuldpunkt Beschwerdeführer) und 2 (Schuldpunkt Beschwerdeführerin) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 mangels Anfechtung im Berufungsverfahren in Rechtskraft erwachsen seien. Sie geht davon aus, die Beschwerdeführenden hätten mit dem Schuldspruch auch den zugrundeliegenden Sachverhalt anerkannt. Es sei deshalb nicht möglich, im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Sachverhalt zurückzukommen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden dafür auch den Schuldpunkt anfechten müssen. Unter dem Titel der Strafzumessung sei keine neue umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es sei lediglich auf die "Umstände und Hintergründe der erstellten Vorfälle" einzugehen und diese straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden, wäre unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 StPO) "fragwürdig". Die beschuldigte Person könne nicht durch Anerkennen des Schuldspruchs die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft von einer Anschlussberufung abhalten, nur um den Schuldpunkt im Rahmen der Strafzumessung doch wieder umfassend zum Thema zu machen.
3.3.
3.3.1. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie (Urteile 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; 6B_418/2008 vom 26. August 2008 E. 2.4 [zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich]; je mit Hinweisen), weil vermieden wird, dass das Gericht und die übrigen Parteien unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; je mit Hinweisen). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Im Zweifel über den Umfang der Berufung gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten (Urteile 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).
3.3.2. Nicht restlos klar wird aus der bisherigen Rechtsprechung, wie weit die Befugnis bzw. Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung reicht. So wurde wiederholt festgehalten, dass das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen darf bzw. muss, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände bezieht (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis).
Konkret hat das Bundesgericht betreffend den qualifizierten Drogenhandel entschieden, dass im Rahmen der Strafzumessung auf die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad zurückgekommen werden könne (Urteile 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2.1 f.; 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Das Berufungsgericht schränke seine Kognition zu Unrecht ein, wenn es sich nicht mit den geltend gemachten Umständen zum zeitlichen Ablauf der Tat, zum eigentlichen Tathergang und zur Rolle des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters auseinandersetze (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.1 und 1.3). Die Berufungsinstanz habe sich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) auseinanderzusetzen, wozu alle Umstände gehörten, die geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen (Urteile 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Ein Berufungsgericht könne im Rahmen der Strafzumessung abweichend von der ersten Instanz einen Notwehrexzess verneinen, wenn aus dessen Sicht keine Notwehrlage vorliege (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.3).
Nicht unter dem Titel der Strafzumessung könnten hingegen Sachverhaltselemente angegriffen werden, auf denen auch die Mordqualifikation fusse, weil diese Elemente nicht losgelöst vom Schuldpunkt beurteilt werden könnten (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2). Schliesslich wurde teilweise auf Sachverhaltsrügen nicht eingetreten, weil sich diese auf den vor der Vorinstanz nicht angefochtenen Schuldpunkt bezogen hätten und es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt gefehlt habe (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.5 f.).
3.3.3. Die dargestellte Rechtsprechung ist zu präzisieren. Richtig ist, dass der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich ist, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Allerdings verzichtet der Berufungskläger auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Vom der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt kann diesfalls im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt abgewichen werden.
Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und - unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO - verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (vgl. zum Begriff des "Lebenssachverhalts": BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 148 IV 124 E. 2.6.6; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2).
3.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten, soweit diese überhaupt die Rügevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllen, nicht gefolgt werden.
3.4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO eindeutig auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt hat. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer konnte damit im Rahmen seiner Berufungsbegründung nur so weit auf den Sachverhalt zurückkommen, wie dadurch nicht der - unangefochtenen - Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung der tatsächliche Boden entzogen wird und keine Umstände geltend gemacht werden, die ausserhalb der durch die erstinstanzliche Verurteilung fixierten Lebenssachverhalte liegen. Das gilt auch für seine Eingabe vom 22. Februar 2024, welche nach Ablauf der Berufungsfrist (April 2023) erfolgte.
3.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei, wonach sich die angeklagten Misshandlungen nicht "in dieser Dichte, in diesem Umfang wie auch im zeitlichen Umfang ('Bereits ab U.________...') " ereignet hätten. Angesichts des Umstands, dass sich der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung aus einer Vielzahl einzelner Lebenssachverhalte zusammensetzt, macht er damit geltend, ein Teil der von der ersten Instanz (rechtskräftig) als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte hätte sich nicht ereignet ("so nicht vorgefallen"). Dass sich seine Vorbringen auf Umstände bezogen hätten, die sich innerhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte unter dem Titel der Strafzumessung beurteilen liessen, legt er nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beweisantrag, es sei ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________einzuholen, mit dem Argument ablehnt, er könne auf diese Aspekte des Sachverhalts nicht mehr zurückkommen und ein Gutachten erweise sich für die Beurteilung der Strafzumessung und der Landesverweisung nicht als notwendig.
3.4.3. Weil sich die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz auf Aspekte des Sachverhalts bezieht, die ohne Anfechtung des Schuldpunkts nicht mehr zur Disposition stehen, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
3.5. Auch den Rügen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden.
3.5.1. Wie der Beschwerdeführer hat sie ihre Berufung ausdrücklich auf die Frage der Strafzumessung beschränkt. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Sie geht allerdings davon aus, die erste Instanz sei zu Unrecht von systematischen Erniedrigungen und Misshandlungen ausgegangen. Vielmehr habe es sich dabei jeweils um eine "Kurzschlussreaktion" gehandelt ("spontan-situativ"). Weiter stünden die von der ersten Instanz für den Zeitraum von Mai bis Anfang Oktober 2019 angenommenen schwersten körperlichen Übergriffe (Würgen, "Herumspringen" auf dem Opfer, Tritte) in Widerspruch zum Gutachten der körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. Oktober 2019. Die erste Instanz sei zudem von einem Deliktszeitraum von acht Jahren ausgegangen, ohne sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen, welche auf "einen sehr viel kürzeren Zeitraum" hindeuteten.
3.5.2. Soweit sie damit geltend macht, die schweren Vorwürfe im Zeitraum vom Mai bis Anfang Oktober 2019 sowie sämtliche Vorwürfe vor dem zugestandenen Zeitraum hätten sich nicht ereignet, bewegt sie sich ausserhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nicht weiter eingeht.
3.5.3. Ob sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit dem Vorbringen, wonach es sich bei den Taten jeweils um "Kurzschlussreaktionen" gehandelt habe, noch innerhalb der im Rahmen der Strafzumessung noch zur Disposition stehenden Umstände bewegt, kann vorliegend offenbleiben. Die Gehörsrüge erweist sich ohnehin als unbegründet, weil sich die Vorinstanz bereits hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
Diese erwägt, dass es um ein systematisches, erniedrigendes und abstrafendes Vorgehen gegangen sei und nicht um Kurzschlussreaktionen (angefochtener Entscheid S. 15). Sie berücksichtigt auch, dass Äusserungen der Beschwerdeführerin im Chat nicht im gleichen Ausmass von Hass geprägt und brutal gewesen seien, wie diejenigen des Beschwerdeführers. Ihr sei zudem zugutezuhalten, dass sie zumindest in den Anfangsjahren versucht habe, C.________ zu schützen, und sie sich um diese gekümmert habe, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Auch habe sie bei besonders schweren Übergriffen zur Deeskalation beigetragen. Sie habe den Beschwerdeführer allerdings auch angespornt und C.________ gegenüber auch alleine sadistisches Verhalten gezeigt. Eine möglicherweise vorhandene Überforderungssituation in der Erziehung erweise sich nicht als ungewöhnlich und rechtfertige in keiner Weise das an den Tag gelegte Verhalten. Mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. D.________ erwägt die Vorinstanz weiter, dass der Familie mehrfach Hilfe angeboten worden sei, die die Beschwerdeführenden jedoch abgelehnt hätten. Auch das Gutachten gehe nicht davon aus, dass eine Situation völliger Überforderung vorgelegen habe. Schliesslich vermöge auch die offenbar schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung zu liefern (angefochtener Entscheid S. 16). Eine Gehörsverletzung ist darin nicht zu erkennen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Anordnung einer Landesverweisung.
4.1. Auch im Hinblick auf die Landesverweisung findet sich in der Beschwerde keine ausdrückliche Rüge einer Verletzung von Bundesrecht. Sinngemäss bringt er vor, die Vorinstanz habe weder seine Ehe noch seine enge Beziehung zur gemeinsamen Tochter E.A.________ gebührend berücksichtigt und auch ausser Acht gelassen, dass er sein Fehlverhalten mittlerweile mit Fachpersonen aufgearbeitet habe. Ausserdem sei er beruflich in gefestigter Anstellung beim Spital V.________ und werde dort als Mitarbeiter sehr geschätzt. Ob diese Vorbringen die allgemeinen Rügevoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt erfüllen, kann offenbleiben, weil sich die Beschwerde als unbegründet erweist (unten E. 4.5).
4.2. Die Vorinstanz erwägt - teilweise unter Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, der 45-jährige Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und 2006 zur Arbeit in die Schweiz gekommen. Die ersten 27 Lebensjahre und damit die prägende Kindheit, Jugend- und Ausbildungszeit habe er in Deutschland verbracht, wo auch seine erste Tochter C.________ zur Welt gekommen sei und seine Eltern noch heute lebten.
In der Schweiz sei der Beschwerdeführer beruflich gut integriert und seit 2014 beim Spital V.________ als Haustechniker in Vollzeit angestellt. Persönlich sei er hingegen wenig verankert, was angesichts der hohen Kadenz der Umzüge jedoch nicht verwundere. Zwar lebe seine Kernfamilie in der Schweiz. Seine ältere leibliche Tochter sei jedoch das Opfer der vorliegend beurteilten Straftaten und könne für die Beurteilung des Härtefalls keine Rolle spielen. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche als Mittäterin ebenfalls eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Bezüglich der jüngeren Tochter E.A.________, welche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 13 Jahre alt gewesen sei, sei vorerst mit einer Fremdplatzierung zu rechnen, was den Kontakt durch einen Wegzug ins Ausland erschweren werde. Allerdings sei E.A.________ aufgrund ihres Alters wohl bereits in der Lage, die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, oder werde es jedenfalls dereinst im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung sein. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich im grenznahen Ausland niederzulassen oder seine Familie mitzunehmen, würden doch alle Deutsch sprechen.
Angesichts der "soliden" Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers, seiner Vertrautheit mit Deutschland und dem Umstand, dass er Deutsch als Muttersprache spreche, bestünden gute Chancen dafür, dass er als EU-Bürger in einem EU-Land beruflich wieder Fuss fassen könne.
In Abwägung dieser Umstände sei ein schwerer persönlicher Härtefall insgesamt zu verneinen und entsprechend keine weitere Interessenabwägung vorzunehmen. Mit der ersten Instanz sei ohnehin davon auszugehen, dass eine solche klar gegen den Beschwerdeführer ausfallen würde. Es fehle an den angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe notwendigen ausserordentlichen Umständen und der Beschwerdeführer stelle ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar.
Unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens und der fünfjährigen Freiheitsstrafe ordnet die Vorinstanz die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an.
4.3. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 3 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde der schweren Körperverletzung (aArt. 122 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
4.4.
4.4.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
4.4.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 4.4.1 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
4.4.3. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
4.4.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.5. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist und selbst bei Vornahme einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Landesverweisung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Eine Verletzung der EMRK macht er nicht geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.5.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_49/2022 vom 28. August 2024 für sich abzuleiten versucht. Zu beurteilen war dort die Landesverweisung einer alleinerziehenden Mutter dreier in der Schweiz geborener Kinder in die Dominikanische Republik. Das Bundesgericht entschied, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall begründe, weil die Ausreise den drei Kindern, welche nicht hinreichend mit dem Heimatland der Mutter vertraut waren, grundsätzlich nicht zuzumuten war, und diese ohne ihre Mutter nicht in der Schweiz verbleiben konnten (a.a.O., E. 3.4). Diese Situation ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar, da es der Beschwerdeführerin freisteht, mit der gemeinsamen Tochter in der Schweiz zu verbleiben, weshalb eine Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht zwingend zu deren Ausreise führt.
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem nicht vor, weshalb es der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter nicht zumutbar sein sollte, ihm nach Deutschland zu folgen und das Familienleben dort weiterzuführen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Landesverweisung zum Abbruch einer eng gelebten Familienbeziehung führen würde, zumal diese ohnehin - und voraussichtlich bis zur Volljährigkeit der Tochter - erheblich durch die vom Beschwerdeführer zu verbüssende Freiheitsstrafe von fünf Jahren belastet werden wird.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, er habe seit der Haftentlassung aus eigenem Antrieb begonnen, sein Fehlverhalten im Rahmen einer Therapie aufzuarbeiten, geht er von Umständen aus, welche die Vorinstanz nicht feststellt, ohne darzulegen, dass dies in willkürlicher Weise unterblieben sei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage bereits einen schweren persönlichen Härtefall verneint.
4.5.2. Selbst wenn mit der Vorinstanz eventualiter eine Interessenabwägung vorgenommen würde, überwögen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise hohe Rechtsgüter seiner eigenen Tochter verletzt. Er wird hierfür zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die deutlich über der Zweijahresgrenze liegt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wären bei dieser Ausgangslage ausserordentliche Umstände notwendig, um das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufzuwiegen. Solche legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und sind auch nicht ersichtlich.
4.5.3. Die Landesverweisung erweist sich als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Anordnungsdauer von zehn Jahren, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben.
5.
Die Beschwerden sind abzuweisen; diejenige des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_698/2024, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellen indes Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, die gutzuheissen sind. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerden sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend tragen die Beschwerdeführenden keine Gerichtskosten und ihre unentgeltlichen Rechtsvertreter sind aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_687/2024 und 6B_698/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_698/2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
4.1. Die von den Beschwerdeführenden gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
4.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.3. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Lang, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
4.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Jürg Waldmeier, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni