Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.285/2006 /bnm
Urteil vom 12. Oktober 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Gerichtspräsidium, Kirchstrasse 31, 8887 Mels.
Gegenstand
Art. 9 BV usw. (Eheschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Gerichtspräsidium, vom 22. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Y.________ (Ehefrau) stellte mit Eingabe vom 8. April 2006 beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans ein Gesuch um Eheschutz und beantragte, dass sie von ihrem Ehemann X.________ getrennt leben dürfe, die Tochter Z.________ (geboren 2000) unter ihrer Obhut bleibe und diese angemessene Unterhaltsbeiträge erhalte. Am 21. April 2006 gab die Gerichtspräsidentin X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 22. Mai 2006 vor. Am 11. Mai 2006 ersuchte die von X.________ beauftragte Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bzw. ihr Praktikant die Gerichtspräsidentin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis darauf, noch nicht über alle notwendigen Unterlagen zu verfügen, weshalb ein begründetes Gesuch vorbehalten werde. Ferner wurde um Zustellung der Akten nach stattgefundener Anhörung der Parteien ersucht. Am 12. Mai 2006 übermittelte die Gerichtspräsidentin der Rechtsanwältin das Gesuchsformular und wies sie darauf hin, dass eine Übertragung des Mandates auf den Praktikanten nicht möglich sei. Am 22. Mai 2006 fand die mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Parteien einen Vergleich, laut welchem X.________ sich im Wesentlichen verpflichtete, für das unter der Obhut von Y.________ stehende Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- pro Monat zu bezahlen. Weiter verzichteten die Parteien für den Fall, dass antragsgemäss entschieden werde, auf eine Begründung des Entscheides sowie auf das Ergreifen eines Rechtsmittels.
B.
Mit Entscheid vom 22. Mai 2006 genehmigte die Gerichtspräsidentin die Vereinbarung der Parteien vom gleichen Tag betreffend die Regelung des Getrenntlebens (Eheschutzmassnahmen). Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Gerichtskosten daher vom Staat übernommen; die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Weiter bescheinigte die Gerichtspräsidentin, dass die Parteien auf das Ergreifen eines Rechtsmittels und die Begründung des Urteils verzichtet hätten und das Urteil deshalb rechtskräftig sei.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid vom 22. Mai 2006 sei aufzuheben und das Kreisgericht sei anzuweisen, eine neue Eheschutzverhandlung anzusetzen, nachdem über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei, und neu zu entscheiden. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Präsidentin des Kreisgerichts schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG, unter Vorbehalt von - hier nicht massgebenden - Ausnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 OG). Es müssen insbesondere alle ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel, mit denen die Rügen allenfalls kantonal geltend gemacht werden konnten, bereits ergriffen worden sein (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Ziff. 137 S. 192).
1.1 Der Beschwerdeführer führt mit Bezug auf Art. 86 OG aus, dass der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 2006 letztinstanzlich sei, weil die Parteien auf die Ergreifung eines Rechtsmittel verzichtet hätten. Er bzw. seine Rechtsvertreterin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Waffengleichheit im Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ), aber auch von Art. 8 und Art. 9 sowie Art. 30 BV , weil der Beschwerdeführer an der Parteiverhandlung vom 22. Mai 2006 seine Interessen ohne Beistand eines Anwaltes habe wahrnehmen müssen. Bis zum Entscheid über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege hätten keine Parteiverhandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Gerichtspräsidentin habe den gutmütigen, gutgläubigen und leicht beeinflussbaren Beschwerdeführer zu einem Vergleich gedrängt, in welchem er sich zu Leistungen verpflichtet habe, die er nicht erbringen könne. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin wirft der Gerichtspräsidentin vor, sich trotz Offizialmaxime nicht mit seinen konkreten finanziellen Gegebenheiten auseinandergesetzt zu haben und den Entscheid nicht begründet zu haben. Der Begründungs- und Rechtsmittelverzicht verletze den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, zumal die Gerichtspräsidentin um dessen Beeinflussbarkeit und Unbeholfenheit sowie um dessen anwaltliche Vertretung gewusst habe.
1.2 Gemäss Art. 217 Abs. 1 ZPO/SG ist gegen den Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren, in welchem über Eheschutzmassnahmen entschieden wird (Art. 1 ZPV/SG, Anhang I Ziff. 24), der Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig. Dieser Rekurs bewirkt - wie die kantonale Berufung - eine Neubeurteilung, und es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens, das zu ihm geführt haben, gerügt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO/SG, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Ziff. 1 zu Art. 222, Ziff. 1b zu Art. 227, mit Hinweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 477).
1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Letztinstanzlichkeit mit dem Verzicht auf den kantonalen Rekurs begründet, geht er selber davon aus, dass der betreffende Verzicht für die Parteien verbindlich sei. Damit steht der Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde die zwingende Vorschrift von Art. 86 OG entgegen, dass der Rechtssuchende zuvor von den zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen hat. Verzichtet er darauf, so begibt er sich damit auch des Rechts, gegen das unterinstanzliche kantonale Urteil staatsrechtliche Beschwerde führen zu können (BGE 98 I 647 E. 2 S. 649; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 45 S. 66).
1.4 Wenn der Beschwerdeführer - an anderer Stelle - rügt, er sei zum Begründungs- und Rechtsmittelverzicht gedrängt worden, weil er unbeholfen und beeinflussbar sei, stellt er die Wirksamkeit seiner Erklärung gegenüber der Gerichtspräsidentin in Frage. In der Tat ist ein allgemeiner Grundsatz, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (BGE 86 I 150 E. 2 S. 153). Dieser Grundsatz gilt auch im st. gallischen Zivilprozess (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O, Ziff. 1c zu Art. 87, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, ZPO/ZH, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 19a zu § 188). Ist ein solcher Rechtsmittelverzicht aber nicht rechtswirksam, so erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als letztinstanzlich, weil der kantonale Rekurs zu ergreifen und die Unwirksamkeit des Verzichts geltend zu machen ist (BGE 98 I 647 E. 2 S. 649; 105 Ia 115 E. 1 S. 117). Würde sich im Rekursverfahren herausstellen, dass (als Vorfrage) der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam wäre, könnten in der Folge die weiteren Rügen - wie die Unverbindlichkeit eines gerichtliches Vergleichs, welche ebenfalls grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist (BGE 105 II 273 E. 3a S. 277) - geprüft werden. Ebenso könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob das Eheschutzverfahren, das zum Entscheid vom 22. Mai 2006 geführt hat, mangelhaft sei, d.h. insbesondere, ob die Gerichtspräsidentin über das Eheschutzbegehren habe entscheiden dürfen (oder hätte zuwarten müssen) oder sie für das Eheschutzverfahren massgebende Prozessmaximen verletzt habe.
1.5 Nach dem Dargelegten handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gemäss Art. 86 OG. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht hat, sind ihr keine Kosten entstanden und entfällt eine Entschädigungspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
3.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Gerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: