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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.149/2006 
6S.336/2006 /rom 
 
Urteil vom 12. Oktober 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
6P.149/2006 
Rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür 
 
6S.336/2006 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.149/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.336/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 30. Mai 2006 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a und b BetmG zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen. Zudem verwies es ihn für 10 Jahre des Landes. 
B. 
Dagegen erhebt X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er führt ebenfalls eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung beider Beschwerden, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
Der Beschwerdeführer wendet im Rahmen seiner Kritik an der Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG unter Berufung auf Art. 9 BV und Art. 32 Abs. 1 BV ein, das Kantonsgericht sei in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Drogentransport vom 26. Januar 2003 zu Unrecht von einer bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen, da von einem wesentlichen, arbeitsteiligen Mitwirken bei der Organisation und Durchführung des Drogentransports nicht die Rede sein könne bzw. sein Beitrag als Fahrer keineswegs wesentlich für das Gelingen der Tat gewesen sei. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer die unrichtige Anwendung von Bundesrecht geltend, was nur im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Diskussion gestellt werden kann. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten. 
2. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich massgeblich auf die Protokolle der richterlich genehmigten Überwachung verschiedener Telefonanschlüsse im Rahmen der Drogenfahndungsaktionen "S.________" und "M.________". Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV macht der Beschwerdeführer geltend, die Telefonabhörprotokolle seien nicht verwertbar. So hätten die Sachbearbeiter der Drogenfahndung die Abhörprotokolle der in deutsch geführten Gespräche bei ihrer Auswertung an etlichen Stellen ergänzt bzw. erläutert. Ebenso hätten sie die Übersetzungen der in türkisch geführten Telefonunterredungen bei deren Erfassung in das TK-Erfassungsprogramm eigenmächtig und ohne Konsultation der Übersetzer ergänzt, so dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob die von den Mitarbeitern der Drogenfahndung bearbeiteten Texte mit den Übersetzungen ab Tonträger überhaupt noch übereinstimmten. Die Übersetzer seien zudem nicht schriftlich auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden. Es könne somit nicht eruiert werden, ob ein solcher Hinweis - wie das Kantonsgericht gestützt auf die nachträglich eingereichten Berichte vom 29. Juli 2003 und 21. April 2006 festhalte - tatsächlich erfolgt sei und ob die Übersetzungen in Kenntnis von Art. 307 StGB vorgenommen worden seien. Die Vorgehensweise der Sachbearbeiter der Drogenfahndung sei rechtswidrig und der Mangel könne nicht nachträglich geheilt werden. Es sei nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, das Ermittlungsergebnis durch Erläuterungen bzw. Ergänzungen zu beeinflussen. 
2.1 Im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Telefonabhörprotokollen hat das Bundesgericht erwogen, es folge aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK) als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass aktenmässig belegt sein müsse, wie das Beweismittel bzw. insbesondere die Übersetzung produziert wurde. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie das Art. 32 Abs. 2 BV verlange (BGE 129 I 85 E. 4; siehe auch BGE 130 I 272 E. 3.2.3.2). Übersetzte Telefonabhörprotokolle sind danach nicht verwertbar, wenn den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer die Beweismittel produziert hat und wie die Beweismittel produziert worden sind, d.h. wenn also die Erhebung der Beweismittel weder für das Gericht noch für den Angeklagten nachvollziehbar ist. Die Beweismittel müssen mithin, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sei, und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE a.a.O.). 
2.2 Aus den bei den Akten liegenden Berichten der basellandschaftlichen Polizei, Drogenfahndung, vom 29. Juli 2003 (Aktion "S.________") und 21. April 2006 ("Aktion M.________") geht hervor, dass die mit den Übersetzungen der auf Türkisch bzw. Albanisch geführten Telefongespräche betrauten Übersetzer ausdrücklich auf die Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung (Art. 307 StGB) mündlich hingewiesen wurden. Die Telefongespräche seien von den Dolmetschern direkt ab Tonträger abgehört und in die deutsche Sprache übersetzt bzw. niedergeschrieben worden. Danach seien die übersetzten Gespräche durch die Sachbearbeiter der Drogenfahndung im TK-Erfassungsprogramm (Janus JO) erfasst worden. Welche Dolmetscher für die Übersetzungen verantwortlich zeichnen, sei dem jeweiligen Gesprächsausdruck, Rubrik Dolmetscher, zu entnehmen. Auf Verlangen würden dem Gericht ihre Personalien bekannt gegeben (kantonale Akten, 1959 - 1963). 
2.3 Aus diesen Berichten, welche dem Kantonsgericht vor der Berufungsverhandlung zugingen, ist ohne weiteres zu ersehen, wie die Telefonprotokolle zustande kamen bzw. wer an ihrer Erstellung beteiligt war und wie diese Personen instruiert wurden. Das Kantonsgericht konnte sich damit anhand der nachträglichen Abklärungen ein umfassendes Bild über die Produktion der umstrittenen Telefonprotokolle machen. Ob das Gericht den Beschwerdeführer über dieses Abklärungsergebnis informierte bzw. ihm die beiden fraglichen Berichte vor der Berufungsverhandlung zustellte, um ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände dagegen zu erheben, ist zwar nicht ersichtlich, wird vom Beschwerdeführer aber auch nicht moniert, so dass sich zumindest unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Heilung verletzter Informationspflichten keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der umstrittenen Telefonprotokolle ergeben. 
2.4 Die abgehörten Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ sowie B.________ im Rahmen der Aktion "S.________" vom 25. Mai 2002 bis zum 10. Juni 2003 sind in deutscher Sprache geführt worden. Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Übersetzung dieser Unterredungen (unter Hinweis der Übersetzer auf Art. 307 StGB) war - wie das Kantonsgericht zu Recht hervorhebt - folglich nicht erforderlich; vielmehr wurden sie von den Sachbearbeitern der Drogenfahndung direkt ab Tonträger niedergeschrieben. Im Rahmen der Aktion "M.________" wurden die auf Türkisch geführten telefonischen Unterredungen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt, wobei die Übersetzer gemäss Bericht vom 21. April 2006 ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB mündlich hingewiesen wurden; in einem nächsten Schritt wurden diese (übersetzten) Telefongespräche durch die Sachbearbeiter der Drogenfahndung im TK-Erfassungsprogramm erfasst. Dafür, dass die Inhalte der in Deutsch oder Türkisch geführten Telefongespräche bei ihrer Niederschrift ab Tonträger bzw. im Rahmen ihrer Auswertung im TK-Erfassungsprogramm von den Sachbearbeitern der Drogenfahndung durch das Anbringen von Erläuterungen bzw. Ergänzungen verfälscht worden wären, bestehen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Zwar trifft zu, dass die Mitarbeiter der Drogenfahndung die entsprechenden Protokolle ergänzt bzw. erläutert haben. Diese Ergänzungen bzw. Erläuterungen, welche indes lediglich die Interpretation der Gesprächsinhalte zum Gegenstand haben, sind aber als solche durchwegs erkennbar und unterscheiden sich optisch klar vom wiedergegebenen Gesprächsinhalt. Insoweit können sie - wie das Kantonsgericht richtig festhält - nicht zu Missverständnissen führen. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (mit Ausnahme der ersten in Deutsch geführten Einvernahme vom 27. Januar 2003) sämtliche tatrelevanten Telefongespräche im Beisein eines Übersetzers vorgespielt. Nach Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die fehlerhafte Übersetzung gewisser ihm vorgehaltener Gesprächsprotokolle wurden alle in fremder Sprache geführten Telefongespräche, auf die sich die Anklage stützt, nochmals auf die Richtigkeit der Übersetzungen hin überprüft und nötigenfalls korrigiert (act. 477). Vor diesem Hintergrund steht der Verwertbarkeit der Ergebnisse der angeordneten Telefonkontrollen nichts entgegen. 
2.5 Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers letztlich auch nichts, dass die im Rahmen der Aktion "M.________" tätigen Übersetzer nicht schriftlich auf mögliche Straffolgen nach Art. 307 StGB (was die Ermahnung zur Wahrheit in sich schliesst) hingewiesen wurden. Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form geboten sind, hängt vom kantonalen Recht ab (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2001 6P.40/ 2001 E. 5b; BGE 69 IV 219 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 54 N. 28). Die basellandschaftliche Strafprozessordnung bestimmt, dass Übersetzer oder Übersetzerinnen ausdrücklich auf ihre Pflichten und die Straffolgen nach Art. 307 StGB aufmerksam zu machen sind (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 4 StPO/BL). Dass dieser Hinweis schriftlich erfolgen muss, schreibt sie dagegen nicht vor. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, dass auch ein mündlicher Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 307 StGB den Anforderungen an die StPO genüge, verfällt es jedenfalls nicht in Willkür, zumal es darüber hinaus plausibel darlegt, dass es sich anhand der ihm eingereichten Berichte davon überzeugen konnte, dass die beteiligten Übersetzer sorgfältig instruiert wurden und die Übersetzungen korrekt zustande kamen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob sein Vorbringen in diesem Punkt die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt erfüllt. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht vor, es habe in Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung die Beweise willkürlich gewürdigt. 
3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1, 49 E. 4, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b; 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung Art. 9 BV dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1, 49 E. 4, je mit Hinweisen). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, genügt die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nur teilweise. Die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) als Beweiswürdigungsregel hat keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). 
3.3 
3.3.1 Das Kantonsgericht hält die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels im Rahmen der Aktion "S.________" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als erwiesen und geht gestützt auf die gesamten Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer eine beträchtliche, wenn auch unbestimmte Menge an Heroin an A.________ bzw. B.________ verkauft hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Dabei stellt es auf die abgehörten Telefongespräche der Aktion "S.________" sowie die Aussagen von A.________ und insbesondere von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2004 ab. Daraus sei insgesamt klar zu entnehmen, dass der Türke "X.________" mit der Natelnummer xxx.________ - also der Beschwerdeführer - der Drogenlieferant von A.________ und B.________ gewesen sei. 
 
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Telefongespräche, insbesondere deren Anzahl und Gesprächsinhalte, nicht als Verurteilungsgrundlage dienen könnten. Mit Blick auf die alltäglichen Gesprächsinhalte muteten deren Interpretationen durch die Behörden geradezu abenteuerlich an. Tatsächlich sei nicht bekannt, ob die vereinbarten fünf Treffen stattgefunden hätten, ob bei diesen Treffen Drogen übergeben worden seien, um welche Art von Drogen es gegangen sei und welchen Reinheitsgrad diese gehabt hätten. So sei nicht ein einziges Treffen oder eine einzige Drogenübergabe beobachtet worden. Anstatt den Beschwerdeführer deshalb in konsequenter Weise mangels Beweisen freizusprechen, begnüge sich das Kantonsgericht mit dem lapidaren Hinweis, es sei aus den gesamten Umständen feststellbar, dass er eine erhebliche Betäubungsmittelmenge verkauft habe. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verstosse in eklatanter Weise gegen die Unschuldsvermutung. 
3.3.2 A.________ und B.________ wurden wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG rechtskräftig verurteilt. In den Protokollen der Telefonabhöraktion "S.________", welche auf die Telefonnummern der Vorgenannten geschaltet war, tauchte die Natelnummer des Beschwerdeführers zahlreiche Male auf. In den abgehörten Gesprächen geht es verschiedene Male um "Kaffee trinken" (act. 641, 675, 709, 717, 727), unter anderem auch im McDonald's in Münchenstein, wo A.________ und B.________ erwiesenermassen Heroin an Konsumenten verkauften. In einem anderen Gespräch handelt es sich darum, "Kleider" bzw. "diesen Anzug parat zu machen", um sich dann später zu treffen (act. 627 ff.). Im Weiteren wird das Treffen vom 30. Mai 2005 mit einer Vielzahl von Telefongesprächen bestätigt (act. 651 - 663), wobei A.________ dem Beschwerdeführer zu verstehen gibt: "OK, aber Du musst schnell, ich habe gesagt, gegen drei Uhr kommt das, weisst Du" (act. 655) und "Ja, aber du musst schnell Mann he, es ist vier Uhr jetzt" (act. 659) und ihn schliesslich anweist, die Strassenseite zu wechseln und zu warten, bevor er ihn abholen soll (act. 661). Daraufhin findet ein Gespräch zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer statt (act. 667), in welchem sich Ersterer beschwert, dass es nur drei seien. In einem weiteren Gespräch zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer, welches gleichentags kurz vor Mitternacht erfolgt, erklärt Letzerer schliesslich, es morgen wieder gut zu machen, worauf A.________ erwidert: "Für 300 Franken ist das" und der Beschwerdeführer bestätigt: "Ja, okay, ich gebe noch 50". 
 
Der Auffassung des Beschwerdeführers, es ergäben sich aus den Telefonprotokollen der Aktion "S.________" keinerlei Hinweise auf Drogengeschäfte, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Gespräche an sich einen unverfänglichen Inhalt aufweisen, lässt sich die aufgrund der beigezogenen Telefonprotokolle gewonnene Erkenntnis des Kantonsgerichts sachlich ohne Willkür vertreten, wonach mit Hilfe von Deckwörtern konkret über Drogen verhandelt wurde, zumal insbesondere B.________ den Handel mit Heroin und zahlreiche Kontakte mit dem türkischen Drogenlieferanten - später identifiziert in der Person des Beschwerdeführers - gestützt auf die fraglichen Telefongespräche eingestand (angefochtenes Urteil, S. 10 und 11). Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Kantonsgericht verkennt im Weiteren nicht, dass sich aus den Akten weder die Menge noch der Reinhaltsgehalt der vom Beschwerdeführer weitergegebenen Betäubungsmittel ermitteln lässt. Es geht aber gestützt auf die gesamten Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer eine zwar unbestimmte, aber beträchtliche Menge an Heroin an A.________ und B.________ verkauft hat. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers lässt sich dieser Schluss des Kantonsgerichts mit Blick auf die zahlreichen, den Drogenumsatz betreffenden Gespräche bzw. Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Abnehmern A.________ und B.________, welche ihrerseits wegen Widerhandlungen in Bezug auf eine Menge von 448,5 g bzw. 246,75 g reinem Heroin verurteilt wurden, willkürfrei vertreten. Das Kantonsgericht hat sowohl die Täterschaft des Beschwerdeführers wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ohne Willkür bejaht. Soweit überhaupt genügend substantiierte Rügen dagegen erhoben werden, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin als unbegründet. 
3.4 
3.4.1 Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2002 bis 26. Januar 2003 Anstalten zur Weitergabe bzw. zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG getroffen. Gestützt auf die Telefonprotokolle der Aktion "M.________" sei aus den Umständen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffung, Streckung und Weitergabe von Betäubungsmitteln unbekannter Art tätig gewesen sei, indem er mit mutmasslichen Händlern und Abnehmern telefoniert und in diesem Zusammenhang Abklärungen getroffen habe. Aus den Gesprächen ergebe sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer wegen Drogengeschäften des Öftern in der Schweiz herumgereist sei. Die Deutung der abgehörten Telefongespräche würde im Übrigen durch die Aussagen von C.________ bestätigt, der auch bei der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer dabei geblieben sei, er wisse, dass der Beschwerdeführer mit Drogen zu tun habe und dass ihm dieser von Drogen erzählt habe. 
 
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich den im angefochtenen Urteil beispielhaft wiedergegebenen Telefongesprächen keine Aussagen entnehmen liessen, die mit Drogengeschäften in Verbindung gebracht werden könnten. Weder liessen sich Art und Menge der angeblich übergebenen Betäubungsmittel bestimmen noch werde deutlich, zu welchen konkreten Handlungen der Beschwerdeführer Anstalten getroffen haben solle. Das Abstellen auf die Aussagen von C.________ sei ausserdem willkürlich, da sich daraus nichts über irgendwelche Anstaltentreffen des Beschwerdeführers ergebe. Da es insoweit auch hier an einer Verurteilungsgrundlage fehle, habe das Kantonsgericht gegen die Unschuldsvermutung verstossen. 
3.4.2 Im angefochtenen Urteil werden zum Beweis der Drogengeschäfte des Beschwerdeführers in erster Linie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion "M.________" herangezogen. Beispielhaft nennt das Kantonsgericht folgende Gesprächsinhalte "Telefoniere mir, ich brauche dringend nicht fünf, sondern 250 Stück Billete" (act. 973), "Haben die ihm eventuell das gleiche gegeben, die man dir gegeben hat, die gleichen Surmantil" (act. 963), "Die konsumieren das gleiche. Weisst du, dies hat so scharf meine Nase verstopft" (act. 963), "Weisst Du, es kommt darauf an wie viel sie möchten. [...] Mit fünf oder auch 10 Stück" (act. 811), "Ich brauche 10 - 15 Prospekte. Ich werde mit Jemanden Kontakt aufnehmen, welcher mich auch unterstützen wird" (act. 881), "Schau mal, kannst Du von den Dings ein paar mehr machen? Ich muss dem Jungen davon geben" (act. 951), "Wenn er davon sehen will, muss ich es von zuhause holen gehen. Ich habe das Einte in zwei geteilt und eins bereits abgegeben" (act. 915). Und weiter der SMS-Kontakt vom 2. Dezember 2002 (act. 975 f.), bei dem eine unbekannte Person den Beschwerdeführer fragt "Kennst Du jemand wo verkauft pulver ein kg", worauf dieser antwortet "was bitte ich kenne schon jemand aber was für maschine", daraufhin die unbekannte Person "Ja es gibt jemand wo braucht diese maschine" und die Antwort des Beschwerdeführers "Ich komme bei Dir ok". Insgesamt geht daraus laut dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei hervor, dass die abgehörten Gespräche Drogen zum Gegenstand hatten, zumal ein anderer Grund für die verwendeten Verschlüsselungen nicht ersichtlich sei und die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu, welcher sich etwa darauf berufe, es gehe bei den Gesprächen um den Verkauf von Natels im Rahmen einer Aktion von Sunrise oder Orange bzw. um Waschmittel für die Waschmaschine des Restaurants, in welchem er gearbeitet habe, jeglicher Plausibilität entbehrten und als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Dass nicht bekannt ist bzw. nicht eruiert werden kann, um welche Betäubungsmittel es sich jeweils handelte bzw. ob diese tatsächlich ausgeliefert worden sind, übersieht das Kantonsgericht in seiner Würdigung nicht. Es geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffung, Streckung und Weitergabe von Drogen unbekannter Art tätig gewesen sei. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe überhaupt nicht auseinander; er bestreitet lediglich, dass sich aus den Telefongesprächen bzw. SMS-Kontakten Rückschlüsse auf Drogengeschäfte ziehen liessen, ohne dies allerdings näher auszuführen. Damit kann Willkür jedoch nicht begründet werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Inwiefern das Kantonsgericht schliesslich in Willkür verfallen sein soll, indem es ergänzend auf die Zeugenaussagen C.________'s abstellt, der anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2003 aussagte, er wisse, dass der Beschwerdeführer mit Drogen zu tun habe (act. 1211 ff.), und diese Ausführungen anlässlich der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vom 15. September 2003 (act. 1007) im Wesentlichen bestätigte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht die vorliegenden Indizien in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von September 2002 bis 26. Januar 2003 Anstalten zur Beschaffung bzw. Weitergabe von Betäubungsmittel unbekannter Art im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 getroffen, sachgerecht und ohne Willkür gewürdigt hat. 
3.5 
3.5.1 Am 26. Januar 2003, ca. 7.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit D.________ am Zoll Otterbach bei der Einreise in die Schweiz mit rund 1 kg Heroingemisch (rund 120 g reines Heroin) und 230 g Kokaingemisch (138 g reines Kokain) im Kofferraum angehalten. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer um die Betäubungsmittel im Fahrzeug gewusst und diese zwecks Verkaufs in die Schweiz eingeführt habe, wobei er an der Vorbereitung und Ausführung des Drogentransports wesentlich beteiligt gewesen sei. Es stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Januar 2003, wonach er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass sich im Fahrzeug Drogen befänden bzw. ob ihm D.________ gesagt habe, was sich genau in der Tasche befände, geantwortet habe "Als er sagte Scheisse, wusste ich, dass es Drogen waren. Wie viel und was kann ich nicht sagen.". Weiter stellt das Kantonsgericht bei seiner Würdigung auf die Aussagen von D.________ vom 12. Februar 2003 ab, der anlässlich dieser Einvernahme angegeben habe, der Beschwerdeführer, E.________ und er hätten über die ganze Sache Kenntnis gehabt, die Drogenlieferung sei für alle drei bestimmt gewesen und sie hätten Kunden dafür gesucht. Schliesslich berücksichtigt das Kantonsgericht die Telefonprotokolle vom 27. Dezember 2002 und vom 25. Januar 2003, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bei den SBB nach einer Zugsverbindung zwischen Amsterdam und Basel oder Freiburg erkundigte (act. 875) und er am Abend vor der Verhaftung auf die Frage eines unbekanntes Gesprächteilnehmers "X.________, die hier gehen ins Party. Können wir fünf Stück geben?" erwiderte: "Ja aber es ist im Moment sehr schwierig. Ich habe vorher ein Telefon erhalten. Ich werde den Kollegen auch abholen gehen. [...] Morgen kommt der Kollege. [...]". Gestützt auf all diese Umstände geht das Kantonsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG schuldig gemacht hat. 
3.5.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Abstellen auf seine erste Aussage vom 27. Januar 2003 verstosse im Blick auf § 36 Abs. 1 StPO/BL gegen die Unschuldsvermutung, weil bei dieser Befragung kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Indem er auf die Frage des Vernehmungsbeamten "Verstehen Sie die deutsche Sprache?" erwidert habe: "Ich verstehe schon, aber nicht 100%ig. Mir wäre es lieber, wenn bei meinen Einvernahmen ein Dolmetscher anwesend ist. Ich verstehe fast alles, aber es gibt Ausdrücke, welche ich nicht verstehe.", hätte die Befragung sofort abgebrochen werden und ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Die Anwesenheit der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers bedeute keine Entbindung von dieser Pflicht. Ferner widerspreche sich das Kantonsgericht selbst, wenn es in diesem Zusammenhang davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig, bei der Landesverweisung aber seine bescheidenen Deutschkenntnisse zu seinen Ungunsten berücksichtige. 
 
Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass ihm die Anwesenheit eines Dolmetschers lieber wäre, gleichzeitig hat er aber angegeben, fast alles zu verstehen. Im Zuge der Befragung hat der Beschwerdeführer auf alle ihm gestellten Fragen kohärent Antwort gegeben, was zeigt, dass sein Sprachverständnis und seine Sprachkenntnisse durchaus ausreichend waren. Darüber hinaus verweist das Kantonsgericht zu Recht auf die Anwesenheit der Verteidigerin, die gegen die Fortführung der Einvernahme hätte intervenieren können. Weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigerin hatten jedoch auf die Abschlussfrage des Vernehmungsbeamten irgendwelche Berichtigungen oder Ergänzungen anzubringen und sie beide unterzeichneten das Protokoll "als vorgelesen und bestätigt". Vor diesem Hintergrund hatte das Kantonsgericht insgesamt keine Veranlassung, den Beschwerdeführer bezogen auf die Einvernahme vom 27. Januar 2003 "als der deutschen Sprache nicht genügend mächtig" im Sinne von § 36 Abs. 1 StPO/BL anzusehen. Demnach durfte sich das Kantonsgericht, ohne in Willkür zu verfallen bzw. gegen die Unschuldsvermutung zu verstossen, bei seiner Würdigung auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers stützen. 
3.5.3 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in Bezug auf die Aussagen von D.________. Die gerichtlichen Ausführungen zeichneten ein verzerrtes und unvollständiges Bild des äusserst widersprüchlichen und inkonsistenten Aussageverhaltens des Genannten. Dieser habe sich nicht nur anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2003 von seinen einmaligen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben vom 12. Februar 2003 distanziert, sondern auch - was das Gericht in willkürlicher Weise überhaupt nicht würdige - in zwei weiteren Befragungen vom 30. Januar sowie vom 4. Februar 2003 angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit Drogen handle. Diese Aussagen fänden ihre Stütze auch in den Aussagen von E.________ vom 10. Februar 2003. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, auch die beigezogenen Telefonprotokolle würden nicht beweisen, dass er vom Drogentransport gewusst habe. Schliesslich belege das IRM-Gutachten, dass die Hände, Kleider und Effekten des Beschwerdeführers lediglich mit Kokain kontaminiert gewesen seien, was seine Aussagen stütze. Die gegenteiligen Annahmen des Kantonsgerichts seien insoweit willkürlich und verstiessen gegen die Unschuldsvermutung. 
 
Das Kantonsgericht legt in seinem Urteil überzeugend und nachvollziehbar dar, weshalb es auf die detaillierten, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von D.________ vom 12. Februar 2003 trotz ihres Widerrufs anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2003 abstellt. Einzuräumen ist, dass sich das Gericht zu den Aussagen D.________'s anlässlich dessen Befragungen vom 30. Januar und 4. Februar 2003 überhaupt nicht äussert bzw. diese in die Würdigung nicht mit einbezieht. Dass und inwiefern dies das Beweisergebnis in einem willkürlichen Licht erscheinen lässt, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal sich aus den fraglichen Aussagen D.________'s lediglich pauschal ergibt, dass weder er noch der Beschwerdeführer mit Drogen handeln. Ebenso wenig trägt gemäss der willkürfreien Würdigung des Kantonsgerichts die Aussage von E.________ zur Entlastung des Beschwerdeführers bei, zumal jener im Wesentlichen lediglich pauschal jegliche Beteiligung am Drogentransport bestreitet und in Bezug auf den Beschwerdeführer bloss angibt, nicht zu wissen, ob dieser von den Drogen eine Ahnung hatte. Dass gemäss dem IRM-Gutachten die Kleider, Effekten und Hände des Beschwerdeführers lediglich mit Kokain kontaminiert gewesen sind und diese Kontamination mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem bei ihm gefundenen Kokainkügelchen stammt, verkennt das Gericht nicht; es folgert lediglich, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal es in Bezug auf seine Beteiligung am Drogentransport unerheblich sei, ob er das im Fahrzeug befindliche Heroin berührt habe oder nicht. Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schliesslich berücksichtigt das Kantonsgericht die Telefonabhörprotokolle vom 27. Dezember und 25. Januar 2003 und vernetzt sie willkürfrei mit den übrigen Beweisen und Indizien. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts hält damit im Lichte der genannten gesamten Umstände auch in diesem Punkt vor Art. 9 BV stand. 
3.6 Dass und inwieweit die Feststellungen des Kantonsgerichts in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schliesslich auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen sollten, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits aufgrund des dem Beschwerdeführer willkürfrei zugerechneten Drogentransports vom 26. Januar 2003 vorliegt. Soweit dagegen überhaupt genügend substantiierte Rügen erhoben werden, sind deshalb auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, namentlich zu seiner Betätigung im Drogenhandel zwischen den Telefonabhöraktionen "S.________" und "M.________", zu seiner beruflichen Integration sowie zu seinen privaten Beziehungen ausserhalb seiner türkischen Verwandschaft (Beschwerdeschrift, S. 6 und 12), wendet und sich damit vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz entfernt bzw. diesen ergänzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG nicht an. Er wendet sich in seiner Eingabe gegen die Dauer der ausgefällten Strafe und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nach Art. 63 ff. StGB. Ferner beanstandet er die Anordnung der unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren. 
7. 
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Unrechts, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur ein, wenn dieser den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von gesetzlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 
7.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch blieb unangefochten. Es steht damit fest, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG vorliegt. Für Widerhandlungen dieser Art stellt das Gesetz einen Strafrahmen auf, der von Gefängnis nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Zuchthaus reicht, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Innerhalb dieses Strafrahmens nimmt die Vorinstanz die Strafbemessung nach Art. 63 StGB vor. Sie stuft das Verschulden des nicht drogenabhängigen und nur um des Geldes willen deliktisch tätig gewordenen Beschwerdeführers als schwer ein. Den von ihm verschuldeten Erfolg erachtet sie als beträchtlich. Aufgrund der Art und Weise seines Vorgehens geht sie von einem hohen Mass an krimineller Energie aus. Straferhöhend berücksichtigt sie die Deliktsmehrheit (Art. 68 Ziff. 1 StGB), die umgesetzte Betäubungsmittelmenge und den Umstand, dass mehrere Qualifikationsgründe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG) erfüllt worden sind. Strafmindernd gewichtet sie die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers. 
7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als bundesrechtswidrig kritisiert, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Es ist unerheblich, ob vorliegend nur von einem einzigen oder aber - wie es die Vorinstanz tut - von zwei in sich abgeschlossenen und separaten Tatkomplexen (Aktionen "S.________" und "M.________") ausgegangen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit mehreren selbständigen Einzelakten gegen das BetmG verstossen hat (unbefugter Besitz und Weitergabe von 1,7 g Kokaingemisch, 1,1 g Marihuana und 3 Ecstasy-Tabletten sowie Verkauf von Heroin, Anstalten treffen zur Beschaffung bzw. Weitergabe und Einfuhr von Drogen). Insoweit verletzt die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Bundesrecht im Ergebnis nicht. 
7.3 Der Beschwerdeführer hält das Doppelverwertungsvebot für verletzt, indem die Vorinstanz die ihm zugerechnete Betäubungsmittelmenge, sein Streben nach Geld sowie das Vorliegen der mehreren Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG straferhöhend berücksichtige. 
 
Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 69 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b). 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain (BGE 119 IV 180 E. 2d; 109 IV 144 ff.). Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, dass dem Beschwerdeführer neben dem unbefugten Besitz und der Weitergabe einer geringen Menge an Betäubungsmitteln (1,7 g Kokaingemisch, 1,1 g Marihuana, 3 Ecstasy-Tabletten) der Verkauf einer unbestimmten, aber qualifizierten Menge Heroin, das Anstalten treffen zur Beschaffung und Weitergabe einer unbestimmten, aber qualifizierten Drogenmenge sowie die Einfuhr von 120 g reinem Heroin und 138 g reinem Kokain anzulasten ist. Im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens von Bedeutung, in welchem Ausmass der Täter eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen hat. Das hängt sowohl von der Art als auch von der Menge der umgesetzten Droge ab. Indem die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer angelastete Betäubungsmittelmenge, welche die durch die Rechtsprechung erwähnte Grenze von 12 g Heroin bzw. 18 g Kokain um ein Vielfaches überschreitet, unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung dementsprechend vieler Menschen straferhöhend berücksichtigt, verletzt sie kein Bundesrecht. Ebenso wenig verstösst sie gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die ausschliesslich finanzielle Motivation des Beschwerdeführers sowie den Umstand der bandenmässigen Tatbegehung zu seinen Ungunsten veranschlagt, zumal der Richter - wie bereits dargelegt wurde - dem Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen darf. 
7.4 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. So hat sie die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht strafmindernd in Rechnung gestellt und zutreffend hervorgehoben, dass dessen Ausländereigenschaft bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen sei (BGE 125 IV 1 E. 5). Wie sodann aus dem erstinstanzlichen Urteil hervorgeht, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auch berücksichtigt worden, dass er seit April 2003, d.h. seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die im Wesentlichen richtige Strafzumessung durch die erste Instanz verweist, hat sie auch diesen Gesichtspunkt - wenn auch nicht ausdrücklich - in ihre Würdigung mit einbezogen. Die Einwände des Beschwerdeführers stossen insoweit ins Leere. 
7.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen im Vergleich zu A.________ und B.________ geltend. 
 
Zwar sind entgegen der insoweit unzutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht nur Mittäter, sondern auch Straftäter, die nichts miteinander verbindet, nach den gleichen Massstäben möglichst rechtsgleich zu beurteilen. Doch selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle pflegen sich massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten zu unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich alleine deshalb nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es hat lediglich eine korrekte Anwendung von Bundesrecht zu gewährleisten. Soweit die konkret zu beurteilende Strafe daher innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche für die Strafzumessung relevanten Kriterien innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt. Dass sie keine Quervergleiche zu den gegenüber A.________ und B.________ ausgesprochenen Strafen von vier bzw. fünf Jahren Zuchthaus zieht (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2003 i.S. A.________ sowie Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2004 i. S. B.________), genügt für sich alleine nicht, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Im Übrigen hat die erste Instanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug nimmt, hervorgehoben, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen von A.________ eher grösser zu werten sei, weshalb sich eine geringere Bestrafung des Beschwerdeführers nicht rechtfertige. 
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Strafzumessung auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen beruht und die ausgefällte Strafe von vier Jahren Zuchthaus im Bereich des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens liegt. 
8. 
Angefochten sind schliesslich auch die angeordnete zehnjährige Landesverweisung und ihr unbedingter Vollzug. Mit Blick auf die fehlenden Vorstrafen, der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sich die engsten Verwandten des Beschwerdeführers teilweise seit Jahrzehnten in der Schweiz aufhielten, sei die Landesverweisung unverhältnismässig und verstosse zudem gegen Art. 8 EMRK. Aus dem angefochtenen Urteil gehe ferner nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz eine bedingte Landesverweisung in Betracht gezogen und weshalb sie eine solche Lösung verworfen habe. 
8.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Sie hat überwiegend den Charakter einer sichernden Massnahme. Wegen ihres Charakters als Nebenstrafe ist sie in Anwendung von Art. 63 StGB zu bemessen, d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es ist im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Dabei verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen überschritten und einen unhaltbar harten oder milden Entscheid gefällt hat (BGE 123 IV 107 E. 1). 
 
Art. 8 Ziff. 1 EMRK - und seit dem 1. Januar 2000 auch ausdrücklich Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung oder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen (BGE 129 II 218 E. 4.1; 126 II 425 E. 2; BGE 122 II 1 E. 1e). Ein Eingriff ist aber zulässig, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Nebst den persönlichen und familiären Verhältnissen ist insbesondere der Art und Schwere des strafbaren Verhaltens Rechnung zu tragen, der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, wie lange das Verbrechen zurückliegt und wie sich der Betroffene in der Zwischenzeit verhalten hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 6S.355/2002 veröffentlicht in Pra 2003 Nr. 216). 
8.2 Zur Begründung der Landesverweisung führt die Vorinstanz aus, dass der im Jahre 1975 geborene Beschwerdeführer zwar seit rund 14 Jahren in der Schweiz lebe, aufgrund seiner bescheidenen Deutschkenntnisse und der fehlenden beruflichen Integration aber davon ausgegangen werden müsse, dass er keine besonders enge Beziehung zur Schweiz habe, zumal er hierzulande ausserhalb seiner türkischen Verwandschaft und weiteren türkischen Landsleuten keine näheren privaten Beziehungen habe. Abgesehen von seinem Vater, der bereits seit längerer Zeit in der Schweiz wohnhaft sei, befänden sich die übrigen Verwandten und insbesondere seine aus der Türkei stammende Ehefrau erst seit äusserst kurzer Zeit in der Schweiz und seien demzufolge mit diesem Land nicht besonders verbunden. Da sein Verschulden schwer wiege, rechtfertige es sich angesichts der Sicherheitsbedürfnisse der Schweiz, eine Landesverweisung auszusprechen. Die festgesetzte Dauer von 10 Jahren sei im Verhältnis zur ausgefällten Strafe angemessen. Mit der Frage des bedingten Vollzugs setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. 
8.3 Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt schon deshalb mangelhaft, weil sich die Vorinstanz darin mit der Frage des bedingten Vollzugs der Landesverweisung überhaupt nicht befasst. Zudem genügen auch die Erwägungen zur Anordnung der Landesverweisung den Anforderungen an die Begründung einer solchen Nebenstrafe nicht. Die Vorinstanz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, aufgrund der Anlasstaten, des schweren Verschuldens sowie seiner hierzulande fehlenden Verwurzelung auf ein Sicherungsbedürfnis der Schweiz zu schliessen. Auch wenn sie ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie das Tatverschulden des Beschwerdeführers und die vom ihm zu verantwortenden Delikte als schwerwiegend einstuft, genügt das Begehen schwerer Anlasstaten sowie die fehlende Verwurzelung für sich alleine für die Anordnung einer Landesverweisung nicht. Erforderlich für die Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses ist entsprechend dem Massnahmecharakter - der bei der Landesverweisung im Vordergrund steht (BGE 117 IV 229 E. 1c/cc) - die erhebliche Gefahr, dass der Betroffene in absehbarer Zeit rückfällig wird. Dazu äussert sich die Vorinstanz jedoch in keiner Weise. Gänzlich unbeachtet lässt sie in ihrer Beurteilung auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist und seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2003 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Schliesslich finden sich keine (hinreichenden) Erwägungen zum Schutz des Familienlebens, das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet wird. Insgesamt rückt die Vorinstanz in ihrer Entscheidung den Sicherungsaspekt zu stark in der Vordergrund und geht auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, der immerhin seit 14 Jahren hier lebt, nicht bzw. nur am Rande ein. Sie wägt die sich gegenüberstehenden Interessen somit nicht umfassend ab und lässt dabei massgebliche Gesichtspunkte ausser Acht. Das angefochtene Urteil verletzt damit Bundesrecht und ist in diesem Punkt aufzuheben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Landesverweisung mit Inkrafttreten des neuen Rechts ab 1. Januar 2007 ex lege dahinfällt. 
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
 
III. Kosten und Entschädigungsfolgen 
9. Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG). Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint ausgewiesen. 
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es nicht zufolge Gutheissung derselben gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen, da die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie abgewiesen wird, nicht von vornherein aussichtslos war. Von einer Kostenauflage ist demnach abzusehen, und es ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (Art. 278 Abs. 3 BStP), ist ihm eine Entschädigung auszurichten, die jedoch seinem Vertreter zuzusprechen ist. Hingegen kann das entsprechende Gesuch für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen; ansonsten wird es abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Erik Wassmer, wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Oktober 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: