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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 404/05 
 
Urteil vom 12. Oktober 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 13. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene deutsche Staatsangehörige S.________ hat in seinem Heimatland die Lehre zum Maurer und das Studium zum Bauingenieur absolviert. Er war ab Anfang 1989 als Bauleiter in der Firma X.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 19. Februar 1997 verletzte er sich bei einem Berufsunfall am linken Knie, was zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 2. Oktober 2003 eröffnete sie dem inzwischen bei der Firma Y.________ AG angestellten Versicherten die Einstellung dieser Leistungen zum 31. Oktober 2003. Mit Verfügung vom 20. November 2003 sprach die SUVA S.________ für die verbleibenden Folgen des Unfalles vom 19. Februar 1997 ab 1. November 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte der Unfallversicherer den der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad auf 47 %; im Übrigen wurde an der Verfügung vom 20. November 2003 festgehalten (Einspracheentscheid vom 15. September 2004). Zwischenzeitlich war S.________ von der schweizerischen Invalidenversicherung mit ihrerseits einspracheweise angefochtenen Verfügungen vom 15. April und 28. Mai 2004 rückwirkend ab 16. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (jeweils nebst Kinderrenten) zugesprochen worden. 
B. 
S.________ erhob gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. September 2004 Beschwerde und beantragte, es sei eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % sowie ein Verzugszins ab wann rechtens zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zog die IV-Akten bei, gewährte die unentgeltliche Verbeiständung und wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur neuen Prüfung und Verfügung an die SUVA zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, welcher der von der SUVA ab 1. November 2003 auszurichtenden Invalidenrente zugrunde zu legen ist. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Gesetzesbestimmung über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) und die hiefür massgebliche Rechtsprechung. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten kann der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit eines Bauleiters aufgrund der unfallbedingten Knieschädigung nurmehr zu 50 % (halbtägig) ausüben. Hingegen ist ihm aus ärztlicher Sicht alternativ die Ausübung einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit kurzen stehenden oder gehenden Intervallen ganztags zumutbar. Dies ist insoweit unbestritten. 
2.2 Bei dem zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung vorgenommenen Einkommensvergleich gehen Unfallversicherer und Vorinstanz davon aus, dass der Versicherte im Jahr 2003 (Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 222) ohne unfallkausale Gesundheitsschädigung mutmasslich einen Lohn von Fr. 113'347.- (Valideneinkommen) erzielt hätte. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 130'000.- geltend. 
 
SUVA und kantonales Gericht stützen sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens namentlich auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin und die Eintragungen im individuellen Konto betreffend den vor dem Unfall vom 19. Februar 1997 erzielten Lohn. Letzteren hat der Unfallversicherer der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 angepasst, was den der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Betrag ergibt. Dieses Vorgehen wird den gegebenen Verhältnissen in allen Teilen gerecht. 
 
Was hiegegen vortragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Wie schon vorinstanzlich beruft sich der Versicherte auf eine Angabe der jetzigen Arbeitgeberin, wonach sein Jahreslohn bei uneingeschränktem Leistungsvermögen Fr. 130'000.- betragen würde, und er macht geltend, dies stimme auch mit den Salärempfehlungen des Verbandes Swiss Engineering STV (nachfolgend: Verband) für die sog. Gruppe B/zweite Ebene (Gehalt für Leitungsfunktionen in mittleren Betrieben) überein. Mit dem kantonalen Gericht ist die hypothetische Lohnangabe der Arbeitgeberin nicht als wesentliche Entscheidungsgrundlage anzusehen, zumal der tatsächliche arbeitsvertragliche Lohn für das derzeit ausgeübte 50 % Pensum hochgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit wesentlich unter den behaupteten Fr. 130'000.- liegt. Richtig erwogen hat die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung innerhalb der Salärempfehlungen des Verbandes eher der Gruppe C/dritte Ebene (Gehalt in Stellung als Vorgesetzter einer Arbeitsgruppe oder in bestimmten Betriebsarten als erfahrener, spezialisierter Sachbearbeiter resp. Gruppenchef etc.) mit entsprechend niedrigeren Verdienstmöglichkeiten zuzurechnen wäre. Das von SUVA und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen hält sich im Rahmen der hiefür empfohlenen Löhne. Damit kann offen bleiben, ob den Angaben des Verbandes als reine Salärempfehlungen, deren Höhe der Verband überdies als teilweise erfolgsabhängig bezeichnet, bei der Bestimmung des Validenlohnes überhaupt eine massgebliche Bedeutung zukommen könnte. 
2.3 Zu prüfen bleibt das Erwerbseinkommen, das der Versicherte in Anbetracht der unfallbedingten Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielen könnte (Invalideneinkommen). Hiebei gehen die Meinungen in der Beantwortung der Frage auseinander, ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vom Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.________ AG auszugehen ist. Dieser betrug im Jahr 2003 brutto Fr. 41'338.-. Vorinstanz und Unfallversicherer haben dies verneint und das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bestimmt. 
2.3.1 Nach Art. 16 ATSG ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen). 
2.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. November 1999 halbtägig als Projekt-Bauleiter/Berater bei der Firma Y.________ AG. Obwohl das Arbeitsverhältnis demnach schon mehrere Jahre besteht, kann es aber mit der Vorinstanz nicht als besonders stabil betrachtet werden, zumal die Arbeitgeberin nach eigener Angabe seit September 2004 aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, dem Versicherten den für die geleistete Arbeit geschuldeten Lohn zu bezahlen. Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der bestehenden Anstellung das für die Tätigkeit eines Bauleiters verbliebene funktionelle Leistungsvermögen von 50 % ausschöpft. Es steht aber ebenso fest, dass ihm medizinisch gesehen trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig zumutbar wäre (Erw. 2.1 hievor). Damit könnte der Beschwerdeführer, wie Versicherer und Vorinstanz zutreffend erkannt haben, auf dem für die Invaliditätsbemessung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt deutlich mehr verdienen denn als Bauleiter bei der Firma Y.________ AG. Dem steht das Alter des Versicherten von - im Zeitpunkt des Rentenbeginns - 61 Jahren nicht entgegen. Abgesehen davon, dass eine in einem vorgerückten Alter gründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 18 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV; BGE 122 V 418 und 426; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 240 f. Erw. 3c), verfügt der Versicherte über einen sehr guten beruflichen Ausbildungsstand und reiche Berufserfahrung in einem vielfältigen Arbeitsbereich, was seinen Erfolgschancen für eine erwerbliche Betätigung in einer anderen als der bisherigen Funktion eines Bauleiters zugute kommt. Mit Blick auch auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 129 V 463 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw. 3.3 [Urteil S. vom 19. August 2004, U 339/03], je mit Hinweisen) kann unter den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, dieser schöpfe die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren voll aus. Es fehlt somit zumindest an zwei der drei kumulativ verlangten Erfordernissen für die Anerkennung des tatsächlichen erzielten Lohnes als Invalideneinkommen. Der tatsächlich erzielte Verdienst ist somit, ungeachtet dessen, ob er das dritte Erfordernis der Angemessenheit (kein Soziallohn) erfüllt, was nach Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht zutrifft, nicht dem zumutbaren Invalideneinkommen gleichzusetzen. 
2.3.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weshalb der Umstand, dass eine leidensangepasste vollzeitliche Tätigkeit von ärztlicher Seite als "Alternative" zur jetzigen Arbeit bezeichnet wird, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage begründen soll, ist nicht ersichtlich. Dass eine gesundheitsbedingte Einschränkung des zumutbaren Tätigkeitsprofils besteht, rechtfertigt ein Abstellen auf den Lohn für die zur Zeit ausgeübte Arbeit ebenfalls nicht. Entsprechendes liesse sich auch nicht mit einem gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt Vertrauensschutz zu berücksichtigenden Verhalten seitens der SUVA, für welches keine Anhaltspunkte bestehen, begründen. Die ärztlichen Angaben zu den noch möglichen Arbeiten sind sodann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hinreichend aussagekräftig, um den damit erzielbaren Lohn zuverlässig bestimmen zu können. Es wird im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 
2.3.4 Kann nach dem Gesagten nicht der tatsächlich bezogene Lohn als Invalideneinkommen gelten, lassen sich für dessen Bestimmung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 117 Erw. 4.2.2 [Urteil B. vom 2. November 2004, U 66/02]). Die SUVA ging hiebei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der im gesamten privaten Sektor mit Tätigkeiten des Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer im Jahr 2000 von Fr. 5307.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1) aus, den sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umrechnete und der Nominallohnentwicklung bis 2003 anpasste. Vom resultierenden Jahreslohn nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 59'587.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 113'347.- (Erw. 2.2 hievor) den Invaliditätsgrad von 47 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), den die SUVA dem Rentenanspruch zugrunde gelegt hat. 
 
Mit Blick auf die beruflichen Qualifikationen des Versicherten und die von ihm bisher ausgeübten Funktionen wäre auch ein Abstellen auf das nächsthöhere Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) nicht ausgeschlossen, was ein höheres Invalideneinkommen zur Folge hätte. Dass die SUVA dies zugunsten des Versicherten nicht getan hat, ist aber mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Unfallversicherers entspricht auch im Übrigen Gesetz und Praxis (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide), was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird. Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit in allen Teilen rechtens. 
3. 
Es geht um Versicherungsleistungen, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist somit gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: