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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_633/2007 
 
Verfügung vom 12. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in das Schreiben vom 2. Oktober 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 14. September 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 zurückzieht, 
in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG 
 
verfügt: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: