Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_783/2011 
 
Urteil vom 12. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde von X.________ vom 27. September 2011 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2011, das die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand zu haben scheint, der Beschwerdeschrift aber nicht beigelegt worden ist, 
in das Schreiben vom 30. September 2011, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 11. Oktober 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in Erwägung, 
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, 
dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohne Vorbehalt eine Adresse angegeben hatte und das Scheiben vom 30. September 2011 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 4. Oktober 2011, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass auch ein zweiter Zustellversuch, mit A-Post, in gleicher Weise scheiterte, 
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, 
dass diese Zustellfiktion nicht bloss dann greift, wenn die betroffene Partei die an der an sich korrekten Adresse hinterlegte bzw. avisierte Sendung nicht behändigt bzw. abholt, sondern auch dann, wenn sie es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere Abwesenheit bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.), sodass die Sendung nicht hinterlegt bzw. avisiert werden kann (Urteile 2F_11/2010 vom 23. Februar 2011 E. 1.1 und 2.1 bzw. 2C_666/2010 vom 18. Oktober 2010), 
dass der Beschwerdeführer an der von ihm in der Beschwerdeschrift vorbehaltlos angegebenen Adresse namentlich mit der Einschreibesendung nicht erreicht werden konnte, ohne dass er dem Bundesgericht eine neue Adresse bekannt gegeben hätte, 
dass mithin die Verfügung vom 30. September 2011 nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt und die Nachfristansetzung mit der diesbezüglichen Nichteintretensandrohung als rechtsgültig eröffnet gilt, 
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller