Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_742/2012 
 
Urteil vom 12. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. September 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Tessin geschieden. Er schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Auf den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers hin wurde der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 270'000.-- erteilt. Am 2. Februar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fortsetzung der Betreibung. Am 4. Juni 2012 wurde die Pfändung auf dem Amt vollzogen. Laut Pfändungsprotokoll gab der Beschwerdeführer unter anderem an, über keine Sparhefte bzw. Bank- oder Postkonten zu verfügen. Abklärungen durch das Betreibungsamt brachten indes Guthaben des Beschwerdeführers auf einem Multisparkonto im Umfang von Fr. 370'000.-- hervor. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2012 eröffnet. Er gelangte dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und beantragte die Aufhebung der Pfändung. Mit Entscheid vom 27. September 2012 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Eingabe vom 10. Oktober 2012), mit welcher er sinngemäss um Aufhebung der Pfändung ersucht. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). 
 
2.2 Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, nachdem der Zahlungsbefehl infolge rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in Rechtskraft erwachsen sei, stehe der Beschwerdegegnerin das Recht zu, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Die Betreibungsorgane hätten sich nicht um die materiellrechtliche Begründetheit bzw. den Bestand der Forderung zu kümmern, sondern hätten das Betreibungsverfahren vollständig durchzuführen, es sei denn, der Beschwerdeführer weise die Tilgung bzw. Stundung der gesamten Schuld samt Zinsen und Kosten durch Urkunden nach und habe erfolgreich die Aufhebung der Betreibung bzw. deren Einstellung verlangt (Art. 85 bzw. 85a SchKG). Der Beschwerdeführer habe den entsprechenden Nachweis nicht erbracht bzw. die erfolgreiche Durchführung der aufgezeigten Verfahren nicht dargetan. Er mutmasse sich die Nichtigkeit des Scheidungsurteils an und berufe sich sinngemäss auf Nichtigkeit der späteren Betreibungshandlungen. Zur Begründung seines Vorwurfs bringe er lediglich vor, die Tessiner Justiz sei von der Mafia beherrscht. Er berufe sich jedoch nicht auf die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Scheidungsgerichts und behaupte auch nicht, er sei im Verfahren nicht angehört worden bzw. habe vom Prozess keine Kenntnis erhalten. Von Nichtigkeit des Scheidungsurteils könne keine Rede sein. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. 2.1) entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einfach das Scheidungsurteil zu kritisieren und zu behaupten, es seien von ihm beantragte Zeugen nicht angehört worden. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer all dies bereits vor der letzten kantonalen Instanz vorgetragen hat. Es ist daher neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und somit vor Bundesgericht nicht zu hören. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer diese Beanstandungen im Rechtsmittelverfahren gegen das Scheidungsurteil vortragen müssen. 
 
3. 
Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden