Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
5A_735/2016
|
|
|
Urteil vom 12. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2016.
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer) hat am 5. Oktober/19. Oktober 2016 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. September 2016 erhoben, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich auf seine Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2016 nicht eingetreten ist.
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Das Obergericht hat erwogen, mit Verfügung vom 10. August 2016 sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Berufungsschrift und eine Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.-- für die Gerichtskosten angesetzt worden. Mit Verfügung vom 22. August 2016 sei ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2016 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von 5 Tagen zur Einreichung der deutschen Übersetzung der Berufungsschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Beide Verfügungen hätten die Androhung enthalten, dass bei Nichteinreichung der Übersetzung innert Frist die Berufung als nicht erfolgt gelte und dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 22. August 2016 sei dem Beschwerdeführer am 27. August 2016 zugestellt worden, womit die Not- bzw. die Nachfrist am Donnerstag, 1. September 2016, abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 2. September 2016 die deutsche Übersetzung übergeben und erst Valuta 2. September 2016 den Vorschuss geleistet. Die deutsche Übersetzung der Berufungsschrift und der Gerichtskostenvorschuss seien damit nicht rechtzeitig beigebracht bzw. geleistet worden, sodass auf die Berufung nicht eingetreten werden könne (Art. 132 Abs. 1 ZPO; Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ).
2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.
3.
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden