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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1096/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 4. Juni 2015 Strafanzeige sinngemäss wegen Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 20. April 2016 nicht an die Hand. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Vertrag im Sinne einer Abonnierung eines Sammler-Services mit automatischer Zustellung von Münzen gültig zustande gekommen sei, sei nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 19. Juli 2016 ab. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten und gegebenenfalls Anklage zu erheben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach der Rechtsprechung muss sie spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3; Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Dazu macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde indessen keinerlei Ausführungen. Sie äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung mit keinem Wort. Dass sie im kantonalen Verfahren eine solche Forderung gestellt hätte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Um welche konkrete zivilrechtliche Forderung es gehen könnte, ist aufgrund der angeblichen Straftaten auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Kosten des Verfahrens vor Vorinstanz und vor der Staatsanwaltschaft seien den Beschuldigten aufzuerlegen. Das Verfahren sei durch deren rechtswidriges Vorgehen ausgelöst worden. Die Staatsanwaltschaft erhob indessen gar keine Kosten bzw. nahm die Kosten auf die Staatskasse. Insofern hat die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse, eine Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten zu beantragen. Im Übrigen hat sie mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Rechtsmittelverfahren eingeleitet und die Durchführung eines Strafverfahrens beantragt. Sie trägt damit das Kostenrisiko. Die Vorinstanz stützt die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid auf Art. 428 Abs. 1 StPO, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor ihr unterlag. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die Beschwerde enthält insoweit keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill