Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_514/2022
Urteil vom 12. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
vom 22. September 2022 (UP220049-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine amtliche Verteidigung für A.________. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Überarbeitung und allfälligen Verbesserung zurück. Zur Begründung führte es aus, die handschriftlich verfasste Beschwerde sei grösstenteils nicht entzifferbar und erweise sich als mangelhaft.
Mit Eingabe vom 29. September 2022 führt A.________ sinngemäss und soweit entzifferbar Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Bestellung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Unleserlichkeit der Eingabe zur Verbesserung bzw. Überarbeitung zurückwies. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).
Soweit entzifferbar legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier