Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_525/2022
Urteil vom 12. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, vom 22. September 2022 (S 2022 20).
Erwägungen:
1.
Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 26. April 2022 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises und der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. März 2020 - mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde verzichtet. Gleichzeitig widerrief der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug die amtliche Verteidigung und entliess Rechtsanwältin B.________ per Beendigung der Hauptverhandlung aus ihrem Mandat.
Gegen dieses Urteil meldete A.________ an der mündlichen Urteilseröffnung vom 26. April 2022 mündlich zu Protokoll Berufung an. Mit Eingabe vom 9. September 2022 erklärte A.________, dass er gegen das Urteil Widerspruch einlege; er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle. A.________ sei in der Lage, sich im Verfahren zurecht zu finden. Weder der Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises noch der Vorwurf der Beschimpfung biete in rechtlicher, tatsächlicher oder anderer Hinsicht Schwierigkeiten. Dass eine Verurteilung möglicherweise zu einem erneuten Führerausweisentzug führe, lasse die Sachlage nicht anders erscheinen.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht sein Gesuch um amtliche Verteidigung in rechtswidriger Weise abgewiesen hätte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli