Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_449/2019
Verfügung vom 12. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. April 2019 (RT190051-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 - gestützt auf ein englisches Gerichtsurteil - definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 24. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2019 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 23. September 2019 hat das Konkursamt Altstetten-Zürich dem Bundesgericht mitgeteilt, über die Beschwerdeführerin sei mit Urteil vom 3. September 2019 der Konkurs eröffnet worden, und es hat um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht. Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat das Bundesgericht das Verfahren sistiert. Am 8. September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) hat das Konkursamt mitgeteilt, die vom vorliegenden Verfahren betroffene Forderung sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2022 (5A_110/2021; zur Publikation vorgesehen) rechtskräftig kolloziert worden, womit das Verfahren 5A_449/2019 gegenstandslos sei. Das Bundesgericht hat dazu Stellungnahmen von den Parteien eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 16. September 2022 (Postaufgabe 19. September 2022) keine Einwendungen gegen das Schreiben des Konkursamts erhoben. Zu den Kostenfolgen hat sie sich nicht geäussert. Auch die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 23. September 2022 keine Einwendungen gegen das Schreiben des Konkursamts erhoben. Sie beantragt, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Diese Eingaben sind den Parteien gegenseitig zur Kenntnis zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2.
Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen (ordentlichen) Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben (BGE 121 III 382 E. 2). Mit der Konkurseröffnung fallen auch die auf ihnen beruhenden Verfahren - wie das Rechtsöffnungsverfahren - als gegenstandslos dahin (Verfügung 5D_130/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_449/2019 ist demnach (in Aufhebung der Sistierung) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]).
3.
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (Verfügung 5D_130/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen. Insbesondere kann dabei nicht auf den Ausgang des Kollokationsverfahrens abgestellt werden: Im Kollokationsverfahren (5A_110/2021) ging es vor Bundesgericht nur um Fragen der Verjährung. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Verjährung vor Bundesgericht - anders als im kantonalen Verfahren - nicht mehr Thema. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wäre einzig das Vorbringen gewesen, die Vollmacht der Beschwerdegegnerin sei mangelhaft.
Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang demnach nicht ohne weiteres feststellen, so hat die Beschwerdeführerin, welche das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst hat, die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 118 Ia 488 E. 4a). Die Beschwerdegegnerin verlangt eine Parteientschädigung, und zwar "insbesondere für das Studium der Beschwerdeschrift, deren Übersetzung und die anschliessende anwaltliche Beratung". Diese allgemeinen Aufwendungen rechtfertigen keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht, auf die sie sich mit ihrem Entschädigungsbegehren jedoch gerade nicht bezieht. Es rechtfertigt sich demnach, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen insgesamt zu verzichten und die Parteien ihre jeweiligen Parteikosten selber tragen zu lassen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Sie hat das Gesuch mit der Verarrestierung ihres laufenden Einkommens und sämtlicher Guthaben durch die Beschwerdegegnerin begründet. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2022 zur allfälligen Verfahrensabschreibung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Kostenfolgen einer allfälligen Abschreibung und sie kommt insbesondere auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zurück. Dazu hätte sie jedoch insofern Anlass gehabt, als der fragliche Arrest mit der Konkurseröffnung hinfällig geworden ist (Art. 199 Abs. 1 SchKG) und sie wieder über ihr laufendes Einkommen verfügen kann (Art. 197 Abs. 2 SchKG; BGE 114 III 26 E. 1a). Dieses beträgt gemäss den eingereichten Unterlagen (Einvernahmeprotokoll vom 8. August 2018) netto Fr. 9'219.-- pro Monat. Ihr monatliches Existenzminimum wurde im Rahmen der Arrestlegung auf Fr. 4'329.70 bestimmt (Existenzminimumsberechnung vom 8. August 2018). Unter diesen Umständen ist unklar, ob die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt noch festhält. Jedenfalls ist das Gesuch nunmehr abzuweisen, da sie angesichts ihres Einkommens nicht als bedürftig erscheint und die reduzierten Gerichtskosten tragen kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Das Verfahren 5A_449/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abzuschreiben ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg