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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_130/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
2. Kanton Appenzell Ausserrhoden, 
3. Einwohnergemeinde Heiden, 
alle vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschüsse, Mangelbehebung (negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 12. August 2022 (ERZ 22 32). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 8. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer in den zwei Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG, nachdem in diesen Betreibungen zuvor die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'396.35 bzw. Fr. 363.10, jeweils nebst Zins und Mahnkosten, erteilt worden war. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (B.________) eröffnete zwei Verfahren (ZE2 22 8 und ZE2 22 9), verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 26. Juli 2022 zur Bezahlung von Kostenvorschüssen von Fr. 600.-- bzw. Fr. 400.-- und räumte ihm eine Frist zur Behebung von Mängeln der Klagen ein. 
Gegen die beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2022 Beschwerde. Er verlangte, sie ersatzlos aufzuheben. Das Obergericht (Besetzung: Einzelrichter C.________) behandelte die in einer Beschwerdeschrift erhobenen Beschwerden in einem Verfahren (ERZ 22 32). Mit Urteil vom 12. August 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte die Verfügungen vom 26. Juli 2022 in den Verfahren ZE2 22 8 und ZE2 22 9. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. September 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer zudem Beschwerde gegen die Verfügung ERZ 22 34 vom 16. August 2022, das ein Ausstandsgesuch gegen B.________ betrifft (dazu Verfahren 5D_131/2022). Mit Verfügung vom 13. September 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen. Am gleichen Tag hat das Bundesgericht ein Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung und Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, soweit es sich auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte. Es hat dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Am 22. September 2022 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, in der er unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen den oder die Richter stellt, sofern das Bundesgericht auf einem Kostenvorschuss beharren sollte. Da der Beschwerdeführer darin auf seine finanziellen Verhältnisse verweist, hat das Bundesgericht die Eingabe als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche und mündliche Verhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. 
 
3.  
Bedingte Ausstandsbegehren sind unzulässig (Urteil 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1; allgemein zur grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen BGE 134 III 332 E. 2.2). Auf das bedingte Ausstandsbegehren vom 22. September 2022 ist demnach nicht einzugehen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
4.1. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, da der urteilende Richter gegen die konstante Rechtsprechung zu Art. 85 SchKG (gemeint wohl: Art. 85a SchKG) verstosse und Rechtsirrtümern aufsitze. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Beurteilung der vom Kantonsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse und die Aufforderungen zur Mängelbehebung. Dass sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, ist weder hinreichend dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).  
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe unter anderem als "Rechtsverweigerungsklage" und er macht geltend, er habe auch "Rechtsverweigerungsklage nach SchKG" an das Obergericht erhoben, über die nicht befunden worden sei. Er belegt dies nicht mit präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerdeschrift und er erläutert nicht, was er unter einer "Rechtsverweigerungsklage nach SchKG" versteht. In der Folge legt er auch nicht präzise dar, inwiefern das Obergericht unrechtmässig den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verweigert hätte (Art. 94 BGG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Kostenvorschussverfügungen und im entsprechenden obergerichtlichen Urteil eine Rechtsverweigerung sieht (vgl. unten E. 4.3), macht seine Rechtsmittel gegen die entsprechenden Verfügungen bzw. gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht zu Rechtsverweigerungsbeschwerden im engeren Sinn. 
 
4.2. Das angefochtene Urteil betrifft Kostenvorschüsse und die Aufforderungen zur Mängelbehebung in den erstinstanzlichen Verfahren und ist damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht neu den Ausstand von Oberrichter C.________. Sein Ausstand war nicht Thema des angefochtenen Urteils, womit kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 92 BGG vorliegt. Das Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin am Kantonsgericht ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Parallelverfahrens 5D_131/2022. Entgegen dem, wovon der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auszugehen scheint, sind auch die Rechtsöffnungsentscheide, die den Klagen nach Art. 85a SchKG vorangegangen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist folglich zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).  
 
4.3. In Bezug auf die Aufforderung zur Mängelbehebung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Klagen wiesen keinen Mangel auf. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit ihm durch die Aufforderung zur Mängelbehebung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinne drohen könnte. Soweit er in der Aufforderung eine unstatthafte Festlegung der Einzelrichterin am Kantonsgericht sieht, ist dies Gegenstand des Ausstandsverfahrens.  
In Bezug auf die Kostenvorschüsse müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die verlangten Kostenvorschüsse zu leisten und ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheide aufgrund Nichtbezahlung des jeweiligen Kostenvorschusses) in der Folge tatsächlich drohen könnte (BGE 142 III 798 E. 2). Der Beschwerdeführer behauptet, weit unter dem Existenzminimum zu leben, dies entgegen der Erwägung des Obergerichts, wonach die bestrittene, aber rechtskräftige Steuerveranlagung ein Einkommen von Fr. 47'100.-- und ein Vermögen von Fr. 253'000.-- ausweise. Der Beschwerdeführer belegt seine finanziellen Verhältnisse vor Bundesgericht nicht und er legt nicht konkret dar, dass er nicht in der Lage wäre, die vom Kantonsgericht einverlangten Kostenvorschüsse zu bezahlen. Es genügt diesbezüglich nicht, die Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der SOVAR (Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden) zu verlangen, da das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise erhebt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. September 2022 detaillierter auf seine finanziellen Verhältnisse eingeht - allerdings wiederum, ohne Belege einzureichen -, kann er damit seine Beschwerde nicht ergänzen, denn die Eingabe ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. September 2022 erfolgt (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Inhaltlich sieht der Beschwerdeführer in der Einforderung eines Kostenvorschusses eine Prozessbehinderung bzw. eine Rechtsverweigerung, eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Steueramt und einen Verstoss gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Auch damit lässt sich jedoch nicht dartun, dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen würde. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg