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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_914/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2022 
(AK.2022.129-AK). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm das vom Beschwerdeführer angestossene Strafverfahren am 22. März 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens an. 
 
2.  
Die Vorinstanz schützt im angefochtenen Entscheid die Nichtanhandnahmeverfügung. Sie hält mit dem Untersuchungsamt fest, dass einer Neubeurteilung die bisherigen rechtskräftigen Einstellungsverfügungen entgegenstünden. Die vorgelegten Unterlagen bzw. Akten beträfen durchwegs Sachverhalte, die bereits Gegenstand der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 15. Mai 2018, vom 15. April 2019 und vom 3. Dezember 2021 gewesen seien. Der Beschwerdeführer bringe in seiner erneuten Strafanzeige keine neuen (relevanten) Tatsachenbehauptungen vor; dies gelte namentlich für die geltend gemachten Kollateralbetrüge im Zusammenhang mit Aktien der "B.________" und "C.________". Aus diesen ergäben sich keine für eine Wiederaufnahme relevante Verurteilungswahrscheinlichkeit. Folglich bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO
 
3.  
 
3.1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen als letztinstanzlich kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für seinen Antrag, eine ausgesprochene Wohnungskündigung sei zu stoppen.  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Da der angefochtente Entscheid vom 14. Juli 2022 von einem Kollegialgericht erlassen worden ist, erschliesst sich zum Vornherein nicht, inwiefern Zuständigkeitsvorschriften gemäss Art. 395 StPO verletzt worden sein sollen.  
 
4.2. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich nicht aus der Beschwerde. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Mithin tut er nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern mit seiner erneuten Strafanzeige entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht derselbe (finanzielle) Lebenssachverhalt betroffen wäre, wie dieser den bereits ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen zugrunde lag und bezüglich welchem bereits im Urteil 6B_822/2019 vom 23. August 2019 festgehalten worden ist, dass insbesondere zivil- bzw. auftragsrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen sind. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, gemäss welchen er mit seiner erneuten Strafanzeige keine neuen relevanten Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorzubringen vermag, aus welchen sich eine für eine Wiederaufnahme relevante Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben würde, namentlich in Bezug auf die erwähnten Kollateralbetrüge. Stattdessen verweist er auf Vermögensausweise und "alle Transaktionen", aus denen sich "zweifelsfrei/unwiderlegbar" der Betrug der Bank D.________ ergebe. Damit schildert er seine eigene subjektive Sicht der Dinge und behauptet eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Vorinstanz das Verbot der doppelten Strafverfolgung bundesrechtswidrig angewandt oder aber sie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft verneint hätte. Der pauschale Hinweis darauf, dass neue Beweise und Tatsachen eingereicht aber nicht geprüft worden seien, genügt den Begründsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zusammenfassend ist der Begründungsmangel offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger