Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_172/2023
Urteil vom 12. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts,
Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. August 2023 (RT230116-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 8. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst Zins sowie Entschädigung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2023 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 31. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. September 2023 Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Seine Ausführungen sind - wie bereits vor Obergericht - weitgehend unverständlich. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, rechtsgültige Urteile zwängen ihn zum alleinigen Geldwäscher der Erbmasse und alle Urteile inklusive der vorliegenden Betreibung liefen im Lichte der Strafverfolgung zur Beihilfe der Steuerhinterziehungen auf. Zum Schutz vor Strafverfolgung beantragt der Beschwerdeführer sodann dem Bundesgericht die Abschreibung sämtlicher Forderungen. Soweit er sich dabei auf die in Betreibung gesetzten Forderungen beziehen sollte (dem Beschwerdeführer in den Urteilen 5A_247/2022 und 5A_248/2022 vom 22. April 2022 auferlegte Gerichtskosten) und er damit sinngemäss um Erlass dieser Forderungen ersuchen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass das BGG einen Erlass von auferlegten Gerichtskosten nicht vorsieht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg