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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 165/02 
 
Urteil vom 12. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
P.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinberg-strasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 4. und 5. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Gesuche von P.________ um berufliche Massnahmen und eine IV-Rente ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 27. April 1999) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 2. November 2000) bestätigten diese Verfügungen. 
Auf ein erneutes Leistungsgesuch von P.________ vom 7. Mai 2001 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2001 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2002 ab. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Verwaltung sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 7. Mai 2001 einzutreten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess P.________ neue Unterlagen einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), zum Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung (Art. 15 und 17 IVG), zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dazu geltende Rechtsprechung (vgl. BGE 109 V 264 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 353) ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht mehr zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen. Anderes gilt einzig, wenn diese Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten. Dies trifft vorliegend auf die nachträglich eingereichten Belege nicht zu, weshalb sie unbeachtlich bleiben, soweit sie nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu den Akten gekommen sind. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ablehnung des ersten Gesuchs in für den Rentenanspruch relevanter Weise verschlechtert habe. Der Versicherte hingegen macht eine derartige Ver-schlechterung geltend. 
3.2 Im Urteil vom 2. November 2000 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückensymptomatik zwar den früheren Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, in einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit jedoch ganztags zu 100% arbeitsfähig sei. Der aus einem entsprechenden Erwerbsvergleich ermittelte Invaliditätsgrad ergab keinen Anspruch auf eine Rente. 
3.3 Zur Begründung des neuen Leistungsgesuchs hat der Beschwerdeführer Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ vom 19. September 2000 und 27. April 2001 sowie Berichte von Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 26. November 2000, 13. Dezember 2000 und 26. März 2001 eingereicht. Vor dem kantonalen Gericht legte er überdies Berichte der Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik H.________, vom 19. Oktober 2001, der Klinik Y.________ vom 18. Dezember 2001 und von Dr. W.________ vom 21. Dezember 2001 ins Recht. Im vorliegenden Prozess reicht er, soweit dies in prozessual zulässiger Weise geschah (Erw. 2 hievor), Zeugnisse des letztgenannten Arztes vom 26. Februar 2002 und von Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom selben Tag nach. 
3.4 In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt zu prüfen, welcher sich bis zum Datum der streitigen Verwaltungsverfügung vom 19. Juli 2001 ergeben hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b), während die Würdigung später eingetretener Tatsachen grundsätzlich einem neuen Verfahren vorbehalten bleibt. Aus denjenigen ärztlichen Berichten, welche vor diesem Datum ergingen, lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren sorgfältige Beweiswürdigung verwiesen wird, keine für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom war bereits seit dem ersten Verwaltungsverfahren bekannt. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.________ GmbH, am 14. Dezember 2001 fristlos verloren hat, vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu be-legen. Immerhin konnte der Versicherte diese Tätigkeit seit dem 9. April bis über das Datum der Verwaltungsverfügung hinaus uneingeschränkt ausüben, war er doch gemäss Arbeitszeugnis vom 27. Dezember 2001 während der gesamten Anstellungsdauer nie krank geschrieben und hatte auch nie über Schmerzen geklagt. Zudem handelt es sich bei diesem Beruf nicht unbedingt um eine körperlich leichte Arbeit. Psychische Leiden sind weiterhin nicht ausgewiesen. Das nicht begründete Zeugnis von Dr. S.________ vom 26. Februar 2002 (somit nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2001) belegt in dieser Hinsicht nichts. Nach dem Gesagten muss es dabei sein Bewenden haben, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf das neue Gesuch eingetreten ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: