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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_655/2009 
 
Urteil vom 12. November 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 18. September 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch vom 8. Juli 2004 des 1958 geborenen M.________ gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2. April 2007 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ab. 
 
B. 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die zur Beurteilung erforderlichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. 
 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 2. April 2007, worin Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die Diagnosen einer Polyarthralgie unklarer Genese, eines rezidivierenden cervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms stellt und Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörungen und eine psychische Überlagerung mutmasslich somatischer Beschwerden erhob - mit nachvollziehbarer Begründung insgesamt eine Arbeitsfähigkeit u.a. im angestammten Beruf des Konstrukteurs von 70 % festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Der Beschwerdeführer gelangt namentlich unter Zugrundelegung der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 12. April 2005 zu einem anderen Schluss und hält dafür, aus psychiatrischer Sicht habe laut letztgenannter Einschätzung die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen und 60 % nach derjenigen des Dr. med. E.________ vom 6. Oktober 2007. Die Arztberichte basierten auf einem langen Beobachtungszeitraum und der interdisziplinären Berichterstattung der Klinik A.________ könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses ergangen. Die Vorinstanz habe Indizien, die gegen das Gutachten der MEDAS sprächen, nicht beachtet. 
 
2.2 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen diese Vorbringen im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nichts zu ändern. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Deshalb vermögen eine im Rahmen einer stationären Therapie oder durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen; vielmehr müssen zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe, hinzutreten. Der angefochtene Entscheid weist darauf hin, dass die Gutachter der MEDAS die Einschätzung der Klinik A.________ mit Recht als eine nur vorübergehende (mit Gültigkeit von 2 bis 3 Monaten) erachtet hätten und anhand der Berichte des Dr. med. E.________ von einer Zustandsbesserung ausgegangen seien, weil er ab April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, hingegen in einem Schreiben vom 9. Dezember 2006 eine solche von nur noch 30 % (aus rein psychiatrischer Sicht) attestiere. Daran ändert die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 6. Oktober 2007 mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 60 % schon deswegen nichts, weil sie die somatischen Befunde mit einschliesst. Die Kritik, die behandelnden Ärzte und jene der Klinik A.________ hätten eine Langzeitbetrachtung angestellt, wogegen das Gutachten der MEDAS auf einer Momentaufnahme basiere, lässt unbeachtet, dass die Gutachter des MEDAS sämtliche Akten und nicht allein die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde berücksichtigt haben, womit der langzeitliche Krankheitsverlauf Eingang in die Expertise fand. Vor Bundesrecht stand hält der angefochtene Entscheid auch in der Hinsicht, als er der psychiatrischen Exploration der Natur der Sache nach Ermessenszüge zubilligt und deshalb eine Abweichung von 10 % zwischen der Einschätzung des RAD und jener der lege artis erstellten Expertise der MEDAS hinnimmt (Urteil 9C_718/2007 vom 12. Dezember 2007 E. 2.3, Urteil I 783/05 vom 18. April 2006 E. 2.2). 
 
2.3 Ebenfalls dringt die Beschwerde mit der Kritik nicht durch, die Vorinstanz habe die Höhe des leidensbedingten Abzuges willkürlich festgelegt, weil sie gute berufliche Referenzen als Grund nehme, dem Alter keine Bedeutung für die Lohnhöhe zuzubilligen, obwohl die letzte Arbeitsstelle (zu Unrecht) wegen nicht erfüllter Anforderungen gekündigt worden sei. Darin liegt keine rechtlich fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festlegung des Leidensabzuges durch das kantonale Gericht (zur Ermessensbetätigung vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), zumal der angefochtene Entscheid mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers auch die noch lange berufliche Aktivitätsdauer erwähnt, weshalb der Frage der beruflichen Referenz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die darüber hinaus vorgebrachten Rügen sind rein appellatorischer Natur, weshalb letztinstanzlich darauf nicht einzugehen ist (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). 
 
3. 
Es bestehen keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin