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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_824/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erstattete am 8. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin Z.________ und Kantonspolizist Y.________ wegen Urkundenfälschung. 
 
 Die Sache wurde gemäss einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen. 
 
 Die letztgenannte Staatsanwaltschaft stellte zu Handen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2013 den Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dabei ersuchte sie, die Ermächtigung nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung der Angelegenheit kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. 
 
 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 hat die III. Strafkammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen Kantonspolizist Y.________ nicht erteilt. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2013. 
 
 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp