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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_647/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013 erhoben hat, 
dass die Vorinstanz dem Gutachten des Instituts X._________ vom 15. April 2011 Beweiskraft beigemessen hat und gestützt darauf (implizite) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der am 29. Dezember 2009 erfolgten Rentenbestätigung sowie für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten spätestens seit Februar 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt hat, 
dass belanglos ist, ob der Vergleichszeitpunkt für die festgestellte Veränderung (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) der 29. Dezember 2009 oder der 18. Februar 2010 ist, bildete doch in beiden Fällen die Einschätzung des Dr. med. S.________ vom 2. März 2009 die wesentliche Grundlage, 
dass sich die Experten des Instituts X._________ in Kenntnis der Berichte des behandelnden Dr. med. Z.________ mit dessen Einschätzung nachvollziehbar auseinandersetzten, weiter kein Anspruch auf Rücksprache des Gutachters mit dem behandelnden Arzt besteht (Urteil 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2) und schliesslich für die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes u.a. auf die Ende November 2009 erfolgte Operation (mit anschliessender Rekonvaleszenz) verwiesen wurde, in der bereits Dr. med. S.________ Verbesserungspotenzial erblickt hatte, 
dass daher das Gutachten des Instituts X._________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch Urteil 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.2.2.1) genügt, zumal auch dem Unterschied von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), 
dass der Beschwerdeführer auf weiten Strecken lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit weder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen, noch offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass bei der vorinstanzlich festgestellten Arbeitsfähigkeit, auch wenn das Valideneinkommen auf Fr. 71'349.20 und das Invalideneinkommen auf Fr. 49'420.90 festgesetzt würde, ein Invaliditätsgrad von 31 % resultierte, was einen Rentenanspruch ausschliesst (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. November 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann