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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1085/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, Beschimpfung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin sandte am 24. August 2013 dem Arbeitgeber ihres früheren Ehemanns, einer Schule, einen Brief, in welchem sie den Ehemann bezichtigte, bei seinem Arbeitgeber das Formular um Beantragung der Kinderzulagen falsch ausgefüllt und sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Sodann bezeichnete sie ihn im gleichen Schreiben als "kriminellen Sauhund" und "verwahrloste Drecksau" und behauptete, er sei schon mehrmals im Gefängnis gewesen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren am 8. September 2015 wegen übler Nachrede sowie Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2015 sei aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
2.   
In Bezug auf die im fraglichen Schreiben geäusserte Behauptung, der Beschwerdegegner 2 sei unfähig, Schulunterricht zu geben, führt die Vorinstanz aus, diese Äusserung betreffe ihn als Berufsmann und stelle deshalb "keinen relevanten Ehrbegriff" dar (Urteil S. 8 E. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Punkt somit nicht schuldig gesprochen wurde, sind ihre Vorbringen insoweit nicht zu hören, da sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, die Information des Arbeitgebers über eine angebliche Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Gefängnisaufenthaltes des Beschwerdegegners 2 sei weder aufgrund von Wahrung öffentlicher Interessen noch aus begründeter Veranlassung erfolgt, sondern vornehmlich in der Absicht, ihm Übles vorzuwerfen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei (vgl. Urteil S. 10/11 E. 5b). Die Begriffe "krimineller Sauhund" und "verwahrloste Drecksau" habe sie ebenfalls mit reiner Beleidigungsabsicht verwendet, weshalb sie auch insoweit nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werde (vgl. Urteil S. 11 E. 6). Die von ihr beantragte Einvernahme des gemeinsamen Sohnes vermöge schliesslich am Ergebnis nichts zu ändern. Ihre Begründung, der Sohn könne bestätigen, dass er ins Heim gehen musste, weil der Vater der Mutter kein Geld schicken will, habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun, da es vorliegend nur darum gehe, ob die konkreten Äusserungen der Beschwerdeführerin im Schreiben an den Arbeitgeber ehrverletzend und strafbar waren (vgl. Urteil S. 11/12 E. 8). 
 
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zur Zulassung zum Entlastungsbeweis und zur Einvernahme des gemeinsamen Sohnes. Indessen legt sie nicht dar, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wären, noch vermag sie darzutun, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid sonst gegen das Recht verstossen könnte. Dazu sind insbesondere die erneuten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 nicht geeignet. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn