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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_703/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung; vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 7. Juni 2006 unter Hinweis auf die Folgen eines im Januar 2006 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2013 beizog. Gestützt darauf sprach sie A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 5. März 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis    31. Juli 2012 eine ganze und ab 1. August 2012 eine Viertelsrente zu.  
 
A.b. Am 2. Oktober 2014 legte die IV-Stelle verfügungsweise die entsprechenden Rentenbeträge für die Periode vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2014 fest.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die gegen beide Verfügungen geführten Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 18. August 2015 hiess es die Rechtsmittel gut, hob die angefochtenen Verfügungen vom 5. März sowie 2. Oktober 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hierauf neu entscheide. 
 
C.   
Die IV-Stelle reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die Verfügungen vom 5. März und 2. Oktober 2014 zu bestätigen, wobei insbesondere dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. September 2013 voller Beweiswert im Sinne der neuen Rechtsprechung BGE 141 V 281 zuzuerkennen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die Beschwerdeführerin wird darin angewiesen, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich namentlich zu den Indikatoren der im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden ergangenen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) zu äussern habe, und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners zu befinden. 
 
2.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2          S. 481 f. und E. 5.1 S. 482 f.), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).  
 
3.2. In BGE 139 V 99 wurde erkannt, dass der Entscheid einer Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist.  
 
4.  
 
4.1. Die beschwerdeführende IV-Stelle beruft sich zunächst auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Sache ohne eingehende Prüfung an die Verwaltung zurückweise und trotz der Möglichkeit einer punktuellen Ergänzung durch - den Vorgaben gemäss neuer bundesgerichtlicher Schmerzrechtsprechung Rechnung tragenden - Zusatzfragen an den Gutachter Dr. med. B.________ direkt eine neue eingehende psychiatrische Begutachtung verlange. Da das Bundesgericht ohne Weiteres in der Lage sei, durch eine umfassende Beurteilung der bereits vorliegenden, in allen Teilen beweiskräftigen psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 19. September 2013 unmittelbar einen Endentscheid herbeizuführen und dadurch das Verfahren im Interesse der Prozessökonomie massgeblich zu verkürzen, sei auf die Beschwerde einzutreten.  
 
4.2. Es wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern durch einen sofortigen bundesgerichtlichen End-entscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfiele. Sie lässt in ihrer Argumentation insbesondere ausser Acht, dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Praxis grundsätzlich keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne dieser Norm mit sich bringt (statt vieler: Urteile 9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 40    S. 151, und 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3, in: SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle führt keine Gründe an, die es im vorliegenden Fall erlauben würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Namentlich genügt es nicht, in allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (erwähntes Urteil 9C_329/2011, E. 3.3 mit diversen Hinweisen).  
 
5.   
Die IV-Stelle spricht sich ferner für die Bejahung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus. 
 
5.1. Der Zwischenentscheid ist anfechtbar, wenn er für die beschwerdeführende Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Versicherungsträger durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte somit nicht mehr korrigiert werden. Diese Konstellation liegt hier jedoch unbestrittenermassen nicht vor, da es an materiellrechtlichen Vorgaben fehlt, welche die Beschwerdeführerin als untere Instanz binden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen).  
 
5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f. mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen dafür nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die IV-Stelle verweist hier zu Unrecht auf BGE 139 V 99 E. 2.4 (S. 103 f.), in welcher Erwägung gerade betont wird, dass ein entsprechender zusätzlicher Aufwand keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag.  
 
6.   
Zu prüfen bleibt, ob die durch das kantonale Gericht entschiedene Rückweisung der Angelegenheit andere nachteilige Konsequenzen zeitigt, die sich im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheids (Art. 93 Abs. 3 BGG) letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.4 S. 101 mit Hinweisen). 
 
6.1. In der Beschwerde wird diesbezüglich eine Verletzung der bundesgerichtlichen Grundsätze zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) moniert. Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, eine bisher vollständig ungeklärte Frage zu beantworten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung könne vielmehr bereits anhand des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 19. September 2013 vorgenommen werden. Das kantonale Gericht sei deshalb nicht befugt gewesen, die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzubeordern. Damit leide der angefochtene Rückweisungsentscheid offensichtlich an einem Rechtsmangel.  
 
6.2. In BGE 139 V 99 (E. 2 S. 101 ff.) wurde festgehalten, dass bei einer ungerechtfertigten Rückweisung für die betroffene Partei im späteren bundesgerichtlichen Verfahren ein effektiver Rechtsschutz gewahrt bleibt. Das Bundesgericht kann diesfalls die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, wobei hierfür schon relativ geringe Zweifel am Beweiswert des nach einer zu Unrecht erfolgten Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens genügen (E. 2.3.2 S. 103). Die Nachteile, die sich daraus für die IV-Stelle ergeben, sind somit nicht irreversibler Natur. Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht entfällt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt.  
 
7.   
Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Rechtsprechung, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden allenfalls eine Ausnahme zu machen wäre, wenn bei einem Gericht Anhaltspunkte für eine eigentliche Praxis in diesem Sinne bestünden (BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Sie wendet konkret ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weise in Fällen, denen die Beurteilung eines somatoformen Beschwerdebildes zugrunde liege, scheinbar systematisch zur neuen medizinischen Begutachtung an die Verwaltung zurück. 
 
7.1. BGE 139 V 99 E. 2.5 (S. 104) befasst sich mit der Frage, was geschieht, wenn eine Vorinstanz die Sache regelmässig zur gutachtlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils ein Gerichtsgutachten einholen sollte. Das Bundesgericht behält sich vor, in einem solchen Fall ausnahmsweise auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid einzutreten. Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 BGG) verzichtet wird, damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden kann (Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4, in: SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89, und 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014    E. 2.3; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).  
 
7.2. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht es unterlassen, das Merkmal der "Regelmässigkeit" einer entsprechenden vorinstanzlichen Praxis näher zu umschreiben. Auch späteren Urteilen ist keine klare Definition der diesbezüglichen Ausnahmesituation zu entnehmen. Präzisiert wurde im Rahmen von Nachfolgeurteilen bislang einzig, dass anhand von höchstens drei - nicht vertiefter auf eine Verletzung der genannten Vorgaben der Rechtsprechung hin geprüften - Fällen nicht bereits geschlossen werden könne, dass das kantonale Gericht systematisch zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückweise (Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4, in: SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89, und 8C_932/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es auch hier nicht, da die Rüge der IV-Stelle auf blosser Eigenwahrnehmung beruht. Sie spricht zwar von einer "Vielzahl" von Fällen mit entsprechender Diagnose, die aktuell bei der kantonalen Instanz hängig und von denen zu erwarten sei, dass sie grösstenteils in Form einer Rückweisung erledigt würden. Einzig gestützt auf diese pauschale, nicht eingehender begründete und belegte Behauptung kann indessen nicht als erwiesen angesehen werden, dass das Versicherungsgericht bei von der neuen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung betroffenen Fällen regelmässig ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide fällt oder in Zukunft fällen wird. Ebenso wenig rechtfertigt es die Tatsache, dass sämtliche kantonalen Versicherungsgerichte und IV-Stellen schweizweit von der Problematik betroffen sein können, ausnahmsweise auf die unmittelbar gegen einen Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde einzutreten. Die Gründe, aus welchen das erstinstanzliche Versicherungsgericht eine Rückweisung anordnet, lassen sich nicht losgelöst von der jeweiligen konkreten Situation beurteilen. Es bleibt folglich kein Raum für die von der Beschwerdeführerin gewünschte "höchstrichterliche Anweisung zum Vorgehen mit solchen Fällen".  
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. 
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. November 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl