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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_623/2020  
 
 
Urteil vom 12. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Einwohnergemeinde Oberdiessbach, Baupolizeibehörde, Gemeindeplatz 1, Postfach 180, 3672 Oberdiessbach, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Umgebungsmauern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 12. Oktober 2020 (100.2019.317U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach ordnete mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. April 2019 an, dass die nordseitigen Steinmauern und die strassenseitige Gartenmauer der Parzelle von A.________ bis zum 30. Juni 2019 zu entfernen seien. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. August 2019 ab und setzte eine neue Wiederherstellungsfrist an auf den 30. November 2019. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Urteil vom 12. Oktober 2020 die Beschwerde teilweise gut (bezüglich der Verpflichtung zur Entfernung der südlichen Gartenmauer) und wies die Beschwerde bezüglich der nordseitigen Steinmauern ab. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 11. November 2020 (Postaufgabe 10. November 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde bezüglich der nordseitigen Steinmauern führten, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberdiessbach, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli