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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_30/2020  
 
 
Urteil vom 12. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Haag 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bau-, Werk- und Planungskommission der 
Einwohnergemeinde Dornach, 
Hauptstrasse 33, 4143 Dornach, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 (Urteil VWBES.2017.362) und 1F_39/2019 vom 26. August 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________, mit welcher er in der Sache ein Bauprojekt auf einem Nachbargrundstück verhindern wollte, ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von A.________ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Revisionsbegehren vom 25. September 2020 beantragt A.________, die Urteile 1C_13/2019 und 1F_39/2019 aufzuheben. Er verlangt zudem den Ausstand aller an diesen beiden Entscheiden beteiligten Richter sowie des Bundesgerichtspräsidenten, welcher sich geweigert habe, eine Urteilsbegründung nach Art. 121 lit. d BGG zu liefern. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des Bundesgerichtspräsidenten. Dieser war indessen mit der vorliegenden Angelegenheit nie befasst und ist auch nicht im Spruchkörper für die Beurteilung des aktuellen Revisionsgesuchs. Das Ausstandsgesuch ist insoweit gegenstandslos. 
 
Der Gesuchsteller verlangt weiter den Ausstand aller an den Urteilen 1C_13/2019 und 1F_39/2019 beteiligten Richter. Ein Gerichtsmitglied verliert indessen seine Unabhängigkeit nicht, wenn es gegen eine Person entscheidet. Ein Ausstandsbegehren, das ohne weitere, konkrete Ausführungen damit begründet wird, ein Gerichtsmitglied habe in einem früheren Fall zu Unrecht gegen den Gesuchsteller entschieden, ist daher unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301; Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4). Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, das von ihm bekämpfte Bauprojekt sprenge die zulässige Ausnützung bei Weitem, was er bereits in seiner Beschwerde ans Bundesgericht als auch in seinem ersten Revisionsgesuch rechtsgenügend dargelegt habe. Das ist Kritik an der rechtlichen Würdigung, womit ein Revisionsbegehren nicht begründet werden kann. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi