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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_588/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Ella F. Schnidrig, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
Postfach 857, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, 
vom 3. Oktober 2025 (V 2025 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 2000) ist türkischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 10. Juni 2025 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein und verpflichtete diesen, die Schweiz bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. 
A.________ tauchte daraufhin unter. Er meldete sich letztmals am 22. Juni 2025 in dem ihm zugewiesenen Asylzentrum und nahm ein Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 nicht wahr. Am 30. September 2025 wurde er durch die Polizei in Basel aufgegriffen. 
 
B.  
Das Amt für Migration des Kantons Zug ordnete am 1. Oktober 2025 Ausschaffungshaft gegen A.________ an. Am gleichen Tag ersuchte es das Verwaltungsgericht des Kantons Zug um Überprüfung und Bestätigung der Haft für drei Monate. 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Haft für vorläufig drei Monate, das heisst bis und mit 1. Januar 2026. 
 
C.  
A.________ erhob am 14. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Haftrichterin vom 3. Oktober 2025. Er beantragt dem Bundesgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine sofortige Freilassung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um die aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Abteilungspräsidentin wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Gesuch um sofortige Freilassung ab und qualifizierte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verzichtet mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 auf Stellungnahme. Das Amt für Migration des Kantons Zug und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 3. November 2025 nimmt der Be-schwerdeführer Stellung und reicht verschiedene Beilagen ein. Mit Eingabe vom 11. November 2025 reicht Psychologe B.________ eine "psychologische Stellungnahme" vom 7. November 2025 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3). Der Beschwerdeführer, der sich aktuell in Ausschaffungshaft befindet, verfügt ausserdem über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt unter dem Titel "Beweisanträge" die Edition der bisherigen Konsulatskorrespondenz betreffend Ersatzreisepapiere, die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zur Mitwirkungsbereitschaft sowie die Edition eines Instagram-Beitrags.  
Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen an (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Beweismassnahme durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich, können die sich stellenden (Rechts-) Fragen doch gestützt auf die Akten beantwortet werden. Der Antrag ist abzuweisen. 
 
2.4. Das Bundesgericht kann echte Noven grundsätzlich nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1). Dies gilt indessen nicht, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 4.2.1; 125 II 217 E. 3b/bb und 3c; 124 II 1 E. 3a). In diesem Rahmen können etwa die vom Bundesgericht eingeholten Amtsberichte des Staatssekretariats für Migration und die darin enthaltenen Angaben berücksichtigt werden, um die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der ausländerrechtlichen Festhaltung zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3).  
Mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben des kurdischen Gemeindezentrums vom 28. Oktober 2025, ein Schreiben der Demokratischen Gesellschaft der Kurd:innen in der Schweiz vom 28. Oktober 2025 sowie ein Schreiben einer Grossrätin des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2025 ein. Das in der Stellungnahme zitierte "Gerichtsprotokoll" des türkischen Strafgerichts war der Stellungnahme nicht beigelegt. 
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zeigen keine veränderten Umstände seit dem angefochtenen Entscheid auf. Das SEM hatte sich bereits im Asylentscheid mit dem drohenden Gerichtsverfahren in der Türkei auseinandergesetzt und unter anderem festgehalten, dass selbst eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner vollziehbaren Freiheitsstrafe führe (vgl. E. 4.3 hiernach). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, wonach aus dem (nicht beigelegten) Gerichtsprotokoll des türkischen Strafgerichts vom 7. Oktober 2025 hervorgehe, dass ein laufendes Strafverfahren anhängig sei und die Hauptverhandlung auf den 16. April 2026 verschoben worden sei. Das vom Psychologen eingereichte Schreiben zeigt ebenfalls keine relevante Veränderung der Umstände auf. Folglich bleiben die seitens des Beschwerdeführers neu eingereichten Dokumente als echte Noven unberücksichtigt. 
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in Ausschaffungshaft versetzte. 
 
3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen).  
 
 
3.2. Es ist unbestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Vorinstanz stützte die Ausschaffungshaft auf den Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Haftgrund sei nicht erfüllt.  
 
3.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteil 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2).  
 
3.4. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz tauchte der Beschwerdeführer nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 unter. Zum Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 erschien er nicht, wobei er dies seinem Sozialarbeiter zuvor angekündigt hatte. In Basel, wo der Beschwerdeführer am 30. September 2025 durch die Polizei aufgegriffen wurde, hielt sich der Beschwerdeführer in einer Obdachlosenunterkunft auf und ging einer Arbeitstätigkeit bei einem Umzugsunternehmen nach (angefochtener Entscheid, Lit. A). Im gesamten Verfahren und zuletzt anlässlich der Haftverhandlung vom 3. Oktober 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer dahin, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Dementsprechend weigert sich der Beschwerdeführer, seine Reisepapiere vorzulegen und mit dem Migrationsamt zu kooperieren (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auch vor seinem Untertauchen in Zug ohne entsprechende Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (angefochtener Entscheid, E. 3.2).  
 
3.5. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal aktiv versuchte, sich den Migrationsbehörden zu entziehen. Hinzu kommt seine Weigerung, den Migrationsbehörden seine Reisepapiere vorzulegen, was im Verhältnis zur Türkei den Wegweisungsvollzug erschwert (dazu. E. 4.2 hiernach). Die Vorinstanz berücksichtigte zudem zu Recht dessen heimliche Erwerbstätigkeit, die in Verbindung mit den klaren Äusserungen des Beschwerdeführers, nicht freiwillig auszureisen, die Annahme von "Untertauchensgefahr" unterstreicht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit bundesrechtskonform.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. 
 
4.1. Er rügt in diesem Zusammenhang zunächst, die kantonalen Behörden hätten eine mildere Massnahme anstatt die Haft anordnen müssen.  
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen brachte der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, weder die Schweiz verlassen zu wollen noch an behördlichen Massnahmen mitzuwirken (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Da sich der Beschwerdeführer sodann bereits einmal den Behörden entzog und untertauchte, verletzt die Vorinstanz nicht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn sie mildere, ein Mindestmass an Kooperation des Beschwerdeführers voraussetzende Massnahmen verwirft bzw. nicht prüft. Was er dagegen vorbringt, stützt sich auf einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt. Die Verhängung von Haft erweist sich unter den konkreten Umständen als verhältnismässig. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich vor Bundesgericht ausserdem auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar, weshalb die Haft unverhältnismässig sei.  
 
4.2.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beein-trächtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Weg-weisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 3b/bb, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen recht-sprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen, vor (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweis). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3).  
 
4.2.2. Da sich der Beschwerdeführer bis jetzt weigerte, Reisepapiere vorzulegen, setzt der Wegweisungsvollzug die Beschaffung von Ersatzreisepapieren voraus. Gemäss Angaben des kantonalen Migrationsamtes, auf die sich die Vorinstanz stützte, verlangen die türkischen Behörden für Ersatzreisepapiere ein persönliches Vorsprechen. Es sei unklar, wann der Beschwerdeführer dafür einen Termin erhalte, da die Türkei gegenwärtig viele Gesuche zu bearbeiten habe. Der Prozess könne aber durch aktives Mitarbeiten des Beschwerdeführers be-schleunigt werden (angefochtener Entscheid, E. 3.3).  
 
4.2.3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung erweisen sich die Vollzugsaussichten im konkreten Fall als intakt. Der zeitnahe Vollzug scheitert aktuell an der Weigerung des Beschwerdeführers, im Verfahren mitzuwirken. Die Beschaffung von Ersatzreisepapieren erweist sich grundsätzlich als möglich. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist bei den türkischen Behörden persönlich für Ersatzreisepapiere vorsprechen könnte. Allein die Tatsache, dass noch kein Gesprächstermin festgelegt wurde oder die türkischen Behörden - dem kantonalen Migrationsamt zufolge - viele Gesuche zu behandeln haben, weist die Haft noch nicht als unverhältnismässig aus.  
 
4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar und auch insoweit unverhältnismässig.  
 
4.3.1. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 3.4; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteil 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönliche Verfolgung in der Türkei sowie über Repressionen gegenüber seinen Angehörigen als nicht glaubhaft (Verfügung vom 26. Februar 2025, E. II.1). Das SEM zog überdies die Befürchtung des Beschwerdeführers, in der Türkei strafrechtlich für seine regimekritische Haltung verfolgt zu werden, in Zweifel, liess aber letztlich offen, ob er tatsächlich mit einem Strafverfahren konfrontiert ist. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer wegen "Präsidentenbeleidigung" (im Sinn von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches) verfolgt werden sollte, stehe eine Verurteilung nicht fest. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber lediglich in einem Drittel der eröffneten Verfahren komme es zu einer Verurteilung. Bei Ersttätern und bei einem Strafmass von bis zu zwei Jahren würden die türkischen Gerichte zudem bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung eines Urteils aufschieben. Nach den Erkenntnissen des SEM betrage die Strafe für "Präsidentenbeleidigung" in der Regel zwei Jahre oder weniger, womit die Ausfällung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich sei (Verfügung vom 26. Februar 2025 E. II.2).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht fest, er sei kurdischer Abstammung und habe sich in der Schweiz via soziale Medien für Menschenrechte eingesetzt. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm staatliche Repression, Inhaftierung und Folter. Mit diesen allgemeinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch die differenzierte Würdigung durch das SEM, welche die Grundlage des im Haftverfahren vorzunehmende Prognose bildet (vgl. Urteile 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.1; 2C_386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6), nicht zu entkräften. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern er sich in der Schweiz regimekritisch engagiert haben soll. Beim gegenwärtigen Kenntnisstand hat die Beurteilung des SEM Bestand, wonach eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner vollziehbaren Freiheitsstrafe führt. Unter diesen Voraussetzungen liegt kein Vollzugshindernis vor. Anzufügen ist, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen könnte (Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4, mit Hinweisen; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1).  
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG; dazu BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteil 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3, mit Hinweisen) rügt, stösst seine Kritik am Vorgehen der Behörden ins Leere. Das kantonale Migrationsamt ordnete am 1. Oktober 2025 die Ausschaffungshaft an. In der Folge klärte es die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs ab. Aus dem kantonalen Entscheid ergibt sich, dass das Migrationsamt im Zeitpunkt der Haftüberprüfung im Austausch mit den türkischen Behörden stand. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, seine Reisepapiere vorzulegen, kann das Verfahren nicht ohne persönliche Vorsprache bei den türkischen Behörden abgeschlossen werden. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind auf die Arbeitssituation der türkischen Behörden und auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Schweizer Behörden ist hingegen nicht erkennbar. 
 
6.  
Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. Anzufügen ist, dass auch die - seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandete - Haftdauer von drei Monaten mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. E. 4.2) verhältnismässig erscheint. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich mit Blick auf seine Situation jedoch, ausnahmsweise davon abzusehen, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Den kantonalen Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner