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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_655/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 28. Oktober 2025 (D-5715/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des 1996 geborenen kongolesischen (Brazzaville) Staatsangehörigen A.________ vom 30. Juni 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.  
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht die Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine am 9. Oktober 2025 ablaufende Frist an, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
1.2. Nachdem A.________ den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil der Einzelrichterin vom 28. Oktober 2025 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Mit einer in französischen Sprache verfassten Eingabe vom 11. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2025 [recte: vom 28. Oktober 2025] und beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese seine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 materiell prüfe. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).  
 
3.2. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. In der Sache geht es um die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittel abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov