Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_56/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Elgg,
Lindenplatz 4, 8353 Elgg.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_675/2025 vom 4. September 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 5A_675/2025 vom 4. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
Am 20. September 2025 hat die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine als "Beschwerdeergänzung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG" betitelte Eingabe eingereicht, in der sie verlangt, das Urteil 5A_675/2025 vom 4. September 2025 aufzuheben und ein neues Urteil mit korrekter Parteibezeichnung und gültiger richterlicher Unterzeichnung zu fällen. Die Kostenauflage sei aufzuheben.
2.
Das Verfahren 5A_675/2025 ist abgeschlossen. Die Beschwerde kann nicht mehr ergänzt werden. Die Beschwerdefrist ist bereits am 25. August 2025 abgelaufen. Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, das Urteil bzw. Rubrum sei falsch, da es auf "Nachname Vorname 1 Vorname 2" laute statt auf ihren amtlichen Namen "Nachname, Vorname 1 Vorname 2". Die Adressierung betreffe nicht die natürliche Person, sondern ein synthetisches Konstrukt. Das Urteil trage keine eigenhändigen richterlichen Unterschriften, sondern lediglich Paraphen. Die Kostenauflage sei unzulässig, da sie sich gegen ein synthetisches Konstrukt richte. In den Beilagen führt sie ihre Weltanschauung weiter aus.
Mit alldem beruft sich die Gesuchstellerin weder ausdrücklich noch sinngemäss auf Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen liegen auch keine Gründe für eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 129 BGG vor.
Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden - nach Prüfung - ohne Antwort abzulegen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg