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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_57/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Elgg, 
Lindenplatz 4, 8353 Elgg. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_689/2025 vom 4. September 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 5A_689/2025 vom 4. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 500.--. 
Am 20. September 2025 hat die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Eingabe eingereicht, in der sie verlangt, das Urteil 5A_689/2025 vom 4. September 2025 und die dazugehörige Rechnung für nichtig zu erklären und zurückzunehmen. Es sei ein neues Urteil mit korrekter Parteibezeichnung und gültiger richterlicher Unterzeichnung zu fällen. 
 
2.  
Eine Nichtigerklärung oder eine Zurücknahme von bundesgerichtlichen Urteilen gibt es nicht. Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, das Urteil bzw. Rubrum sei falsch, da es auf "Nachname Vorname 1 Vorname 2" laute statt auf "Nachname, Vorname 1 Vorname 2". Es betreffe damit nicht die natürliche Person, sondern ein synthetisches Konstrukt. Das Urteil trage keine eigenhändigen richterlichen Unterschriften, sondern lediglich Paraphen. Die Kostenauflage sei unzulässig, da sie sich gegen ein synthetisches Konstrukt richte. Es sei nicht die betroffene natürliche Person, die als Staatsverweigerer auftrete, sondern das Gericht selbst, das seine eigenen rechtsstaatlichen Grundlagen verweigere. In den zahlreichen Beilagen führt sie ihre Weltanschauung weiter aus. 
Mit alldem beruft sich die Gesuchstellerin weder ausdrücklich noch sinngemäss auf Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen liegen auch keine Gründe für eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 129 BGG vor. 
Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden - nach Prüfung - ohne Antwort abzulegen. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen entgegen ihrem Antrag keine Gründe, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg