Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_331/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Schertenleib. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens); Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Januar 2025 (SU240014-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ fuhr am 7. März 2023, 17.20 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 Richtung Basel bei stockendem Kolonnenverkehr. 40 Meter vor der Ausfahrt Urdorf-Nord wechselte A.________ bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h von der Normalspur auf den Pannenstreifen, um die Autobahn über die Ausfahrt zu verlassen. Er fuhr an vier Fahrzeugen rechts vorbei, die sich auf der Normalspur befanden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 27. September 2023 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Befahren des Pannenstreifens) und büsste ihn mit Fr. 100.--. Es sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens) frei. 
Gegen das Urteil erhoben das Statthalteramt Bezirk Dietikon und A.________ Berufung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 6. Januar 2025 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Befahren des Pannenstreifens; Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens) zu einer Busse von Fr. 350.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen Fahrens auf dem Pannenstreifen zu einer Ordnungsbusse von Fr. 140.-- zu verurteilen, eventualiter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 140.--. Vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Verstosses gegen das Verbot des Rechtsüberholens sei er freizusprechen. Sodann sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'800.-- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 4'612.94 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Parteientschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter beantragt er, es sei im Verfahren vor Bundesgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 23. April 2025 präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens) und wirft der Vorinstanz vor, sie verletze Art. 90 Abs. 1 SVG. Sein Manöver stelle ein nach Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) legales Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr dar. Er habe damit niemanden gefährdet, geschweige denn eine abstrakt erhöhte Gefahr geschaffen. Sein Verhalten sei identisch mit demjenigen eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Normalspur bzw. auf dem Mittelstreifen an einigen Fahrzeugen rechts vorbeifährt, um die Ausfahrt zu nutzen. Dass er rechts auf dem Pannenstreifen vorbeigefahren sei, ändere an der Natur seines Manövers nichts. Zudem sei das Befahren des Pannenstreifens bereits durch den entsprechenden Schuldspruch sanktioniert und dürfe nicht nochmals beim Vorwurf des unerlaubten Rechtsüberholens berücksichtigt werden.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Erstinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 8). In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV sei es nur dann gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, wenn die gebotene Sorgfalt beachtet werde und eine der Voraussetzungen der lit. a-d erfüllt sei. Die Aufzählung in lit. a-d sei abschliessend. Ausserhalb deren Anwendungsbereichs sei Rechtsvorbeifahren nach wie vor nicht erlaubt und als unerlaubtes Rechtsüberholen zu qualifizieren. Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG (recte: VRV) müssten sich Fahrzeuglenker auf der Autobahn darauf verlassen können, dass der Pannenstreifen für Notfälle frei sei. Andernfalls könnten keine Fahrspuren mehr zugunsten von Vorrangfahrzeugen der Polizei, des Gesundheitswesens und der Feuerwehr freigegeben werden. Der Beschwerdeführer habe eine unklare Verkehrslage bewirkt, indem er auf den Pannenstreifen ausgeschwenkt und auf diesem vorbeigefahren sei. Es sei offensichtlich, dass ein Fahrzeuglenker, der auf der rechten Normalspur fahre und unvermittelt von rechts auf dem Pannenstreifen überholt werde, irritiert sei. Der Beschwerdeführer habe eine zumindest abstrakte Gefahrensituation geschaffen, da korrekt fahrende Fahrzeuglenker von einem unvermittelt auf dem Pannenstreifen auftauchenden Fahrzeug überrascht werden könnten und es beim Einspuren und Abfahren von der Autobahn zu einer Kollision kommen könne. Diese sei weder ungefährlich noch vergleichbar mit den Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt.  
 
1.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird seit dem 1. Januar 2021 durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen).  
Das Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist damit nach Art. 36 Abs. 5 VRV untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht gemäss lit. a-d dieser Bestimmung in den folgenden Fällen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren: bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen (lit. a); auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (lit. b); sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten (lit. c); auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (lit. d). 
Die per 1. Januar 2021 eingeführte Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV sieht für ein Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen eine Busse von Fr. 250.-- vor. 
 
1.3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer den Pannenstreifen "nur für Nothalte" benutzen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer befuhr den Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bei stockendem Kolonnenverkehr und überholte vier Fahrzeuge, um die Autobahn über die Ausfahrt zu verlassen. Dieses Verhalten ist offensichtlich kein erlaubtes Rechtsvorbeifahren. Es fällt nicht unter die Manöver, die in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV erwähnt sind. Diese Aufzählung ist abschliessend, sollen doch alle anderen Fälle des Rechtsvorbeifahrens nach dem Willen des Verordnungsgebers verboten bleiben (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Erläuterungen, 10. Dezember 2019, S. 4).  
Wer bei stockendem Kolonnenverkehr auf den Pannenstreifen ausschwenkt, um andere Fahrzeuge, die auf der Normalspur fahren, zu überholen, schafft eine ernstliche Gefahr (vgl. BGE 133 II 58 E. 5.3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.5). Das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Die Aufmerksamkeit ist stärker gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt es - insbesondere im Bereich der Ausfahrt - eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung (Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). Schliesslich darf der Pannenstreifen ohne anderweitige Beschilderung nur für Nothalte benutzt werden (E. 1.3.3 soeben). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem angerufenen Presseartikel (Beschwerdebeilage 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er reicht diesen, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht ein. Jedoch legt er nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil hierzu Anlass gab. Als unechtes Novum kann der Artikel daher mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2). Selbst wenn er beachtet werden könnte, würde dies an der Beurteilung nichts ändern. Es wird darin festgehalten, dass die Polizei durch Anbringen einer entsprechenden Beschilderung an neuralgischen Stellen darauf hinweisen will, dass Fahrzeuglenker bei Stau den Pannenstreifen befahren dürfen bzw. müssen, um die Autobahn zu verlassen. Dass eine solche Beschilderung vorliegend bestanden hätte, ergibt sich aber aus dem Sachverhalt nicht und behauptet der Beschwerdeführer auch zu Recht nicht. Zudem wird im fraglichen Presseartikel im Zusammenhang mit den Hinweisen der Polizei bei fehlender Signalisation ausdrücklich festgehalten, dass damit das Überholen auf dem Pannenstreifen nicht als statthaft erklärt wird. 
Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz, der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliesst, müssen Fahrzeuglenker auf der Normalspur ferner darauf vertrauen können, dass sie beim Einbiegen in die Autobahnausfahrt von keinem Fahrzeug bedrängt oder überholt werden, das sich hinter ihnen auf dem Pannenstreifen befindet (BGE 142 IV 93 E. 4.2 und 5.3). Dieser gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als reguläre Fahrspur. Er ist zwar Teil der Fahrbahn, den Verkehrsteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV) benutzen dürfen, ist aber kein Fahrstreifen (BGE 114 IV 55 E. 2c). Rechtsüberholen setzt grundsätzlich jedoch einen Fahrstreifen voraus (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3b). Die Grenze zu den Fahrstreifen wird denn auch durch eine Linie markiert, die den Rand der Fahrbahn anzeigt (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 76 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Das Manöver des Beschwerdeführers ist daher von der Natur her keineswegs mit demjenigen eines Verkehrsteilnehmers gleichzusetzen, der im Kolonnenverkehr auf einem regulären Fahrstreifen, z.B. der Normalspur, an einigen Fahrzeugen rechts vorbeifährt, um die Ausfahrt zu nutzen (vgl. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; ferner Urteile 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 7.1; 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3.2). An dieser Einschätzung ändert entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass der Verordnungsgeber für das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen die Möglichkeit einer Ordnungsbusse vorgesehen hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass unter gegebenen Voraussetzungen das Rechtsüberholen auf Autobahnen gar als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist (BGE 148 IV 374 E. 3). 
Schliesslich verfolgen Art. 36 Abs. 3 (Befahren des Pannenstreifens) und Abs. 5 (Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen) VRV gestützt auf ihren Wortlaut offensichtlich unterschiedliche Zwecke. Während Art. 36 Abs. 3 VRV sicherstellen will, dass der Pannenstreifen ausschliesslich für Nothalte und nicht zu anderen Zwecken verwendet wird (vgl. GIGER, SVG Kommentar 9. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 43 SVG und N. 9 zu Art. 35 SVG), regelt Art. 36 Abs. 5 VRV die zulässigen Fälle des Rechtsvorbeifahrens (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Erläuterungen, 10. Dezember 2019, S. 3 f.). Indem der Beschwerdeführer den Pannenstreifen zum Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge benutzte, verletzte er beide Bestimmungen: Er blockierte den Pannenstreifen für Nothalte und nutzte ihn verbotswidrig zum Rechtsüberholen. Der Schuldspruch, der gestützt auf das unerlaubte Rechtsüberholen erging, sanktioniert damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht das Befahren des Pannenstreifens als solches, sondern dessen rechtswidrige Verwendung zum Rechtsüberholen. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zusätzlich zur Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren des Pannenstreifens auch wegen Verletzung der Verkehrsregeln infolge unerlaubten Rechtsüberholens verurteilt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Strafverfolgungsbehörden und die Vorinstanz hätten gegen Bundesrecht verstossen, indem sie ihn im ordentlichen Verfahren statt im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren verurteilten. Das ordentliche Verfahren dürfe nur eingeleitet werden, wenn die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren tatsächlich abgelehnt habe. Die Polizei habe ihm aber keine Ordnungsbusse in Aussicht gestellt und ihn auch nicht darüber informiert, dass er die Möglichkeit hätte, das Ordnungsbussenverfahren abzulehnen und welche rechtlichen Konsequenzen das hätte. Das ordentliche Verfahren sei somit ohne sachlichen Grund eingeleitet worden. Es liege ein prozessualer Fehler vor, weswegen ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Darüber hinaus habe er selbst im ordentlichen Verfahren Anspruch auf Ausfällung einer Ordnungsbusse als Strafe für das Befahren des Pannenstreifens und das unerlaubte Rechtsüberholen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die subjektive Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Beginn weg infrage gestellt. Das ordentliche Verfahren sei zu Recht zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Polizeikontrolle angegeben, er habe die Fahrstreifenbemalung nicht gesehen. Er habe gedacht, die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau sei seit diesem Jahr erlaubt. Die beiden Fahrzeuglenker vor ihm hätten das Gleiche getan, weshalb er sich in diesem Glauben bestärkt gefühlt habe (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr. 300.-- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG).  
Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; Urteile 6B_1059/2022 vom 2. August 2023 E. 2.3; 6B_1267/2022 vom 13. Juli 2023 E. 2.1). 
Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich dabei auf das Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren, in dem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 14 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1c). 
Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Darüber hinaus regelt es auch wenige rein verfahrensrechtliche Fragen der vereinfachten Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b). Auch das nach dem Ordnungsbussengesetz abgewickelte Sonderverfahren für die in der Bussenliste abschliessend umschriebenen Verkehrsübertretungen bleibt aber ein Strafverfahren. Mit Inkrafttreten des Ordnungsbussengesetzes und der dazugehörenden Verordnung wurden die Behörden lediglich davon befreit, bei jeder Parkzeitüberschreitung und anderen geringfügigen Übertretungen ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. An der Natur des Verfahrens hat sich nichts geändert. Ordnungsbussen sind denn auch trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen und es gelten, abgesehen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts (BGE 145 IV 252 E. 1.5 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG wird für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens unter anderem vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren nicht für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt.  
 
2.4. Dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt (E. 2.2 oben) lässt sich nicht entnehmen, dass die Polizei den Beschwerdeführer über das Ordnungsbussenverfahren aufklärte.  
Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich aber, dass die Polizei das ordentliche Verfahren auch ohne Information oder explizit formulierte Ablehnung der beschuldigten Person i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. c OBG bereits dann bundesrechtskonform einleiten kann und muss, wenn die beschuldigte Person die Strafbarkeit ihres Verhaltens in Abrede stellt (Urteil 6B_564/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 2.3 f.; vgl. auch JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 4 OBG). Die Natur des Ordnungsbussenverfahrens als rasches und kostenloses Verfahren gebietet, dass die Strafbarkeit der beschuldigten Person erstellt, mithin unbestritten, ist (Urteil 6B_564/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 2.3). Bestreitet die beschuldigte Person die Strafbarkeit, muss die Polizei folglich das ordentliche Verfahren einleiten, denn das Ordnungsbussenverfahren hängt von der Zustimmung der beschuldigten Person ab (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.5; 115 IV 137 E. 2b; JEANNERET/KUHN/ MIZEL/RISKE, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 OBG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der beschuldigten Person gestützt auf Bundesrecht auch keine Bedenkfrist betreffend die Frage einräumen müssen, ob sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen will oder nicht (Urteil 6B_564/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4). Ebenso wenig darf bzw. muss die Polizei als Schuldeingeständnis - und damit als Zustimmung zum Ordnungsbussenverfahren - werten, wenn die beschuldigte Person die Aushändigung eines auf ihren Namen ausgestellten Einzahlungsscheins fordert (vgl. Urteil 6B_564/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 2.3). 
Indem der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei erklärte, er habe gedacht, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau erlaubt sei, er habe sich in diesem Glauben bestärkt gefühlt, weil die beiden Fahrzeuglenker vor ihm das Gleiche getan hätten, und er habe die Fahrstreifenbemalung nicht gesehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16), brachte er zum Ausdruck, dass er mit dem Schuldspruch bzw. der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens nicht einverstanden ist. Die Polizei konnte (und durfte) diese Aussagen nicht als Schuldeingeständnis und damit Zustimmung zum Ordnungsbussenverfahren werten. Der Beschwerdeführer bestritt die Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb die Polizei ihn nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren sanktionieren durfte. Die Strafverfolgungsbehörden waren unter diesen Umständen vielmehr verpflichtet, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dieses wurde daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne sachlichen Grund eröffnet. 
Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht, wenn sie feststellt, dass die Strafverfolgungsbehörden das ordentliche Verfahren einleiten durften. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer kostenfällig und ohne Zuspruch einer Parteientschädigung verurteilt. 
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie ihn im ordentlichen Verfahren nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft. Die Vorinstanz erwägt, in der vorliegenden Konstellation sei sie nicht an den Ordnungsbussenkatalog gebunden. Angesichts des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse erscheine die Ausfällung einer Busse angemessen (angefochtenes Urteil S. 17). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt und auf seine Kritik grundsätzlich nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6, 39 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden: Bei Art. 14 OBG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift (vgl. E. 2.3.1 oben). Ihre Anwendung liegt im Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1267/2022 vom 13. Juli 2023 E. 2.1), wobei dieses nicht verpflichtet ist, eine Ordnungsbusse auszufällen (BGE 121 IV 375 E. 1c). Insofern kommt einer beschuldigten Person im ordentlichen Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Ausfällung einer Ordnungsbusse zu. 
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ausgangsgemäss hat er daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und erhält keine Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib