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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_521/2025, 6B_523/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_521/2025 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_523/2025 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. F.C.________, 
3. G.C.________, 
4. H.C.________, 
5. I.C.________, 
6. J.C.________, 
7. K.C.________, 
8. L.C.________, 
9. M.C.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Anna Scheidegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 2. April 2025 (501 2024 56 / 501 2024 57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklageschrift vom 5. Juni 2023 habe sich am 26. September 2018 zwischen 16.15 Uhr und 17.00 Uhr auf dem Areal der Firma D.________ AG ein tödlicher Arbeitsunfall ereignet. C.C.________ sei mit zwei Arbeitskollegen dabei gewesen, ein ca. zwei Tonnen schweres Stahl-Chassis eines Lastkraftwagenanhängers mit einem Kran hochzuheben und umzudrehen, als dieses herabgestürzt sei und ihn tödlich verletzt habe. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wirft A.________ (Geschäftsführer der D.________ AG) und B.________ (Sicherheitsbeauftragter der D.________ AG) im Zusammenhang mit diesem Unfall vor, ihre Sorgfaltspflichten im Bereich der Arbeitssicherheit verletzt zu haben. B.________ sei seinen im Pflichtenheft definierten Pflichten als Sicherheitsbeauftragter nicht nachgekommen. Er habe namentlich die im SUVA-Bericht 2013/2014 geforderten Massnahmen nicht umgesetzt und die Sicherheitskultur im Betrieb nicht konsequent gefördert und überwacht. Weiter habe er keine Ausbildung der Betriebsangehörigen zu den Themen Sicherheit und Arbeit mit besonderen Gefahren durchgeführt. Diese Ausbildung sei lediglich den älteren Mitarbeitern überlassen worden, ohne dass er geprüft habe, ob eine hinreichende Ausbildung tatsächlich stattgefunden habe. Zudem habe er es entgegen dem Pflichtenheft unterlassen, Informationen und Publikationen zum Thema "Sicherheit und Gesundheitsschutz" zu beschaffen und an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten. A.________ sei zum Unfallzeitpunkt Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsleiter der D.________ AG gewesen. Als Geschäftsleiter sei er verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob und wie der Sicherheitsbeauftragte seinen Pflichten nachkomme. Das habe er nicht getan. 
In der Folge seien die Mitarbeiter und insbesondere das Unfallopfer nicht korrekt darin geschult gewesen, wie und wann ein Kantenschutz zu verwenden sei, wo sie sich beim Anheben von Lasten aufzuhalten hätten und dass sie sich nie in den Gefahrenbereich einer angehobenen Last hätten begeben dürfen. Die fehlende Schulung und Kontrolle habe schliesslich zum tödlichen Fehlverhalten des Unfallopfers geführt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 26. September 2018 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________, B.________ und einen dritten Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
B.b. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Kantonsgericht Freiburg A.________ und B.________ mit Urteil vom 2. April 2025 wegen fahrlässiger Tötung zu bedingten Geldstrafen von 180 Tagessätzen zu je Fr. 410.-- (A.________) bzw. Fr. 170.-- (B.________). Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
C.  
A.________ und B.________ wenden sich je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
C.a. A.________ (Verfahren 6B_521/2025) beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm seien für die beiden Verfahren Parteientschädigungen gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Auch B.________ (Verfahren 6B_523/2025) beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Es seien sämtliche Verfahrenskosten aller kantonalen Instanzen dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_924/2023 vom 26. August 2025 E. 1.1). Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_521/2025 und 6B_523/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und dabei zunächst gegen den Sachverhalt. Sie machen geltend, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. 
 
2.1. Die Annahme der Vorinstanz, das Fehlverhalten des Unfallopfers habe der im Betrieb gängigen Praxis entsprochen, sei falsch, ergebe sich in keiner Weise aus den Verfahrensakten und widerspreche explizit den Aussagen der direkt involvierten Auskunftsperson E.________ und des Beschwerdeführers 2. Vielmehr hätten die Beteiligten gewusst, dass beim Heben von Lasten mit scharfen Kanten ein Kantenschutz verwendet werden müsse und sie sich während des Hebemanövers nicht im Gefahrenbereich hätten aufhalten dürfen. Dies sei im Betrieb auch tatsächlich so gehandhabt worden. Es habe ein korrekt instruiertes und gelebtes Sicherheitsverständnis im Betrieb geherrscht.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:  
 
2.2.1. Gemäss Unfallreport der SUVA vom 15. Mai 2019 sei das Chassis auf C.C.________ hinabgestürzt. Es sei ein nicht geschützter textiler Hebegurt zum Heben eines Stücks mit scharfen Kanten verwendet worden, wobei nur an einem Ort gehoben worden sei, was zu einer Bewegung und damit schliesslich dazu geführt habe, dass der Hebegurt an der scharfen Kannte durchtrennt worden sei. C.C.________ und die weiteren Mitarbeiter seien über die grundlegenden Sicherheitsvorschriften nicht aufgeklärt gewesen. Ersterer habe als erfahrenster Mitarbeiter im Unternehmen im Zusammenhang mit den vorgenommenen Arbeiten gegolten. Andere Mitarbeiter seien von ihm angelernt und instruiert worden, was "on-the-job" nach dem Prinzip "learning-by-doing" erfolgt sei. Externe Sicherheitsschulungen hätten vor dem Unfall nicht stattgefunden und grundlegende Informationen und Merkblätter seien nicht abgegeben worden. Das Arbeitsmaterial habe die Sicherheitsstandards teilweise nicht erfüllt und sei auch nicht gemäss den Herstellervorschriften geprüft und gewartet worden. Auch habe niemand kontrolliert, ob die Mitarbeiter die ihnen aufgetragenen Arbeiten unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften erledigten.  
Die SUVA habe in den Jahren 2013 und 2014 eine umfassende Kontrolle der Sicherheit innerhalb des Betriebs der D.________ AG durchgeführt. Als Verbesserungsmassnahme bis Juni 2014 seien durchgeführte Instruktionen und Ausbildungen des Personals zu dokumentieren und archivieren und die Sicherheitsanweisungen zu formalisieren und archivieren gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2019 hätten jedoch keine Unterlagen über die Ausbildung, Instruktion oder Informationen der Mitarbeitenden zu Sicherheitsfragen vorgefunden werden können. Die von der SUVA geforderten Verbesserungsmassnahmen seien offensichtlich nicht umgesetzt worden. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer 2 sei am 1. Januar 2011 als Lastwagenmechaniker in die D.________ AG eingetreten und habe am 15. Januar 2017 die Funktion des Sicherheitsbeauftragten übernommen. In dieser Funktion sei er auch im Zeitpunkt des Unfalls tätig gewesen. Ihm seien die in seinem Pflichtenheft aufgeführten Pflichten zugekommen. Der Beschwerdeführer 2 sei als Sicherheitsbeauftragter insbesondere mit der Beratung der Arbeitgeberin in Sicherheitsfragen betraut gewesen. Obwohl ihm keine operative Weisungsbefugnis zugestanden habe, sei er verpflichtet gewesen, die Betriebsleiter bei der Instruktion der Mitarbeitenden zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beraten und zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben habe die Planung und Koordination von Ausbildungen zu "Arbeiten mit besonderen Gefahren", die Dokumentation der Instruktionen sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Sicherheitsinformationen gehört. Zudem habe er die Betriebsleiter bei der Integration von Sicherheitsbestimmungen in Arbeitsanweisungen, bei der Instandhaltungsplanung und bei Kontrollen bezüglich ordnungsgemässer Verwendung von Arbeitsmitteln beraten müssen. Seine Rolle sei damit über eine reine Beraterfunktion hinausgegangen, da ihm Kompetenzen delegiert worden seien, die es ihm ermöglicht hätten, konkrete Anordnungen direkt zu treffen.  
Obwohl der Beschwerdeführer 2 bei Übernahme der Funktion als Sicherheitsbeauftragter habe feststellen müssen, dass die Sicherheitsanweisungen der SUVA im Betrieb nicht eingehalten worden seien, habe er keine Massnahmen ergriffen. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass die Instruktion der Mitarbeitenden entgegen den Anweisungen der SUVA bis zum Unfall "praktisch ausschliesslich und mit Ausnahme obligatorischer Kurse aus learning-by-doing on-the-job durch die dienstälteren Mitarbeitenden" stattgefunden habe. Er habe es unterlassen zu dokumentieren, dass tatsächlich Sicherheitsinstruktionen erfolgt seien. Es seien keine Sicherheitsvorschriften vorgegeben bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert worden. So habe man beispielsweise toleriert, dass Mitarbeiter ohne Helm und Sicherheitsausrüstung gearbeitet hätten. C.C.________ sei für die ausgeführten Arbeiten nicht ausreichend informiert oder ausgebildet gewesen. Es habe zwar offenbar die Anweisung bestanden, dass für das Anheben einer solchen Last eine Kette verwendet werden müsse. Diese klare Weisung sei jedoch nicht eingehalten worden, was nicht kontrolliert bzw. überwacht worden sei. Es hätte zudem ein Kantenschutz verwendet werden müssen. Solche seien jedoch gar nicht vorhanden gewesen. Der verwendete Gurt und auch andere hätten schliesslich Mängel aufgewiesen. Der Beschwerdeführer 2 habe Kenntnis der Missachtungen von grundlegenden Sicherheitsmassnahmen gehabt und diese toleriert. Hätten die Mitarbeitenden von den besonderen Sicherheitsanforderungen der SUVA beim Anschlagen von Lasten an Kranen Kenntnis gehabt, hätte der tödliche Unfall vermieden werden können. 
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer 1 habe als Geschäftsführer die oberste Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit getragen. Er hätte kontrollieren müssen, ob die von ihm delegierten Aufgaben tatsächlich sachgerecht bzw. vollständig wahrgenommen werden, was nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht gewusst, ob der Beschwerdeführer 2 als Sicherheitsbeauftragter die grundlegenden Sicherheitsregeln gekannt bzw. die Betriebsleiter in der Umsetzung unterstützt und beraten habe, und er habe die in seinem Unternehmen vorherrschenden Sicherheitsmängel nicht erkannt. Weder habe er die regelmässige Instruktion der Mitarbeitenden sichergestellt noch habe eine angemessene Kontrolle stattgefunden. Die Mitarbeiter seien nicht einmal informiert gewesen, dass es einen Sicherheitsbeauftragten gebe.  
Die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften im Betrieb sei offensichtlich ungenügend gewesen. Es habe vor dem Unfall kein schriftliches Sicherheitskonzept gegeben und auch eine Sicherheitskultur habe dem Betrieb fast gänzlich gefehlt. Die Einhaltung bedeutender Sicherheitsmassnahmen sei von der Arbeitgeberin nicht durchgesetzt worden. Vielmehr habe man das Opfer und die übrigen Mitarbeitenden ungesichert und in Missachtung von grundlegenden Sicherheitsvorschriften arbeiten lassen. Die Verletzungen, welche das Opfer durch den Unfall erlitten habe und die zu seinem Tod geführt hätten, wären mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen, wenn die Beschwerdeführer ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen wären und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze ihrer Mitarbeiter konsequent durchgesetzt hätten. 
 
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.4. Das von den Beschwerdeführern gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Vorgebrachte erschöpft sich über weite Teile in appellatorischer Kritik. Sie nehmen primär ihre eigene Würdigung der Aussagen der Beteiligten vor oder behaupten einen abweichenden Sachverhalt, ohne die Feststellungen der Vorinstanz als offenkundig unrichtig auszuweisen.  
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie unter Berücksichtigung der weiteren tolerierten Sicherheitsmängel im Betrieb, der fehlenden Hinweise, dass überhaupt Sicherheitsschulungen durchgeführt worden seien, und dem Umstand, dass die von der SUVA geforderten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, davon ausgeht, es seien keine Sicherheitsvorschriften vorgegeben bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert worden. Sie geht - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - gestützt auf die Aussagen von E.________ davon aus, dass keine Schulungen zum Einsatz des korrekten Hebemittels (Gurte oder Ketten) sowie zur Verwendung von Kantenschützen erfolgt seien. E.________ und das Unfallopfer hätten sich regelmässig in den Bereich zwischen den Transportwagen (unter die Last) begeben, um zu schauen, dass die Chassis nicht ungünstig darauf zu liegen kämen. Die vorinstanzliche Feststellung, das vom Unfallopfer an den Tag gelegte Verhalten sei betrieblich üblich gewesen, ist somit nicht offenkundig unrichtig. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss kommt, das Unfallopfer sei nicht hinreichend über die Sicherheitsanweisungen im Zusammenhang mit dem Anschlagen schwerer Lasten an einen Kran informiert gewesen, ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass sie die hypothetische Kausalität der Untätigkeit der Beschwerdeführer für den Unfall bejaht. Sie konnte willkürfrei davon ausgehen, dass die tödlichen Verletzungen von C.C.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen wären, wenn die Beschwerdeführer ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen wären und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze ihrer Mitarbeiter konsequent durchgesetzt hätten. Auch die in diesem Zusammenhang monierte Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 
Im Folgenden ist von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auszugehen. 
 
3.  
 
3.1. Gegen die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens bringen die Beschwerdeführer vor, es fehle vorliegend an der Voraussehbarkeit des Erfolgs bzw. an der adäquaten Kausalität zufolge Mitverschuldens des Unfallopfers und des involvierten E.________. Der Tod des Unfallopfers sei durch sie auch nicht zu vermeiden gewesen. Zum Unfall sei es gekommen, weil die Beteiligten die scharfe Kante am Hebegurt nicht bemerkt hätten und sich das Unfallopfer wider besseres Wissen in den Gefahrenbereich begeben habe. Ein anderes Verhalten von ihnen, den Beschwerdeführern, hätte nicht dazu geführt, dass der Unfall mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.  
Der Beschwerdeführer 2 macht zudem geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm eine Garantenstellung für das Leben des Unfallopfers zugekommen sei. Der blosse Umstand, dass jemand im Unternehmen die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten innehabe, genüge nicht, um eine strafrechtliche Garantenpflicht gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter für jedes konkrete Risiko im Arbeitsablauf zu begründen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird wegen fahrlässiger Tötung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2; mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; Urteil 6B_1190/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7; 139 V 176 E. 8.4.1; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_1190/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1.3).  
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.4). 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.3; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.4; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4; 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.5; 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4; 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.5; 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.2.4. Fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1; mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4; 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; je mit Hinweis).  
Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). 
Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Betreffend die Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die damit zusammenhängenden Gefahren informieren und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können (Art. 41 Abs. 2bis VUV). Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1). 
 
4.  
 
4.1. Soweit die Rügen der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz einzig auf einem abweichenden Sachverhalt basieren, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil sie mit ihren Willkürrügen nicht durchdringen. Das gilt zum Beispiel für die Vorbringen, das "sicherheitswidrige" Verhalten des Unfallopfers stelle kein betrieblich übliches oder zu erwartendes Verhalten dar und das Unfallopfer habe sich "wider besseres Wissen" in Gefahr begeben.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet in rechtlicher Hinsicht nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen Sorgfaltspflichten und seiner Garantenstellung ein. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Führung eines Betriebs für den Beschwerdeführer 1 eine Garantenstellung begründet und ihn dazu verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Beachtung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb sicherzustellen und Unfälle zu verhüten (Art. 328 OR, Art. 82 f. UVG und Art. 6 Abs. 3 VUV). Diesen Pflichten ist der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht nachgekommen, da er duldete, dass die Mitarbeiter ihre Arbeit ungesichert und in Missachtung von grundlegenden Sicherheitsvorschriften ausführten und er die Einhaltung der Vorschriften nicht kontrollierte oder durchsetzte.  
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Auch der Beschwerdeführer 2 wehrt sich unter dem Titel der Pflichtverletzung nicht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er seinen Pflichten als Sicherheitsbeauftragter nicht nachgekommen ist. Er bringt lediglich vor, diese würden keine Garantenpflicht für das Leben von C.C.________ begründen.  
 
4.2.2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner weitgehenden Pflichten eine qualifizierte Stellung im Bereich der betrieblichen Sicherheit zugekommen sei. Er sei verpflichtet gewesen, Ausbildungen zu "Arbeiten mit besonderen Gefahren" in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitern zu planen und zu koordinieren. Er habe dokumentieren müssen, wer wann von wem worüber instruiert oder ausgebildet worden sei. Zudem habe er Informationen und Publikationen zum Thema "Sicherheit und Gesundheitsschutz" beschaffen und weiterleiten müssen. Weiter habe es zu seinen Aufgaben gehört, die Betriebsleiter beim Integrieren von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsanweisungen zu beraten, gemeinsam mit ihnen die Instandhaltung der Arbeitsmittel zu planen sowie sie bei Kontrollen bezüglich bestimmungsgemässer Verwendung der Arbeitsmittel, der Arbeiten mit besonderen Gefahren und des Einhaltens der Sicherheitsbestimmungen zu beraten. Seine als "Sicherheitsbeauftragter" bezeichnete Rolle sei damit über eine reine Beraterfunktion hinausgegangen. Ihm seien Kompetenzen delegiert worden, sodass er konkrete Anordnungen direkt habe treffen können, ohne Anweisung der übergeordneten Geschäftsleitung. Daraus lasse sich eine Garantenstellung ableiten.  
 
4.2.2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die vertragliche Vereinbarung und insbesondere das Pflichtenheft des Beschwerdeführers 2, wonach er namentlich dazu verpflichtet war, das betriebliche Sicherheitskonzept zu planen und zu überprüfen sowie Sicherheitsmassnahmen zu planen, realisieren und dokumentieren, Ausbildungen zu "Arbeiten mit besonderen Gefahren" zu planen und zu koordinieren und Informationen und Publikationen zum Thema "Sicherheit und Gesundheitsschutz" zu beschaffen und diese an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten, davon ausgeht, diese stellten qualifizierte Rechtspflichten dar, die eine Garantenstellung für das Leben der Mitarbeiter und damit auch von C.C.________ bei der Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten begründeten. Das gilt insbesondere, weil, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, das Anschlagen von Lasten an Kranen als Arbeit mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8 VUV zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer 2 über diese Gefahren aufzuklären hatte. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer 2 den beschriebenen Pflichten nicht nachgekommen und hat insbesondere auf erkennbare Sicherheitsmängel nicht hingewiesen und relevante Publikationen nicht weitergeleitet. Generell hat er keine Sicherheitsvorschriften vorgegeben bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Unfallopfer habe sich als erfahrener Mitarbeiter ohne Schutzausrüstung in den Gefahrenbereich begeben und zusätzlich einen für diese Last nicht geeigneten und überdies mangelhaften Gurt verwendet. C.C.________ habe somit sicherheitsrelevante Fehler begangen, die Mitursache für das Unfallgeschehen gebildet hätten. Er habe sich nicht an grundlegende Sicherheitsvorkehrungen gehalten und die Arbeit in einer Weise ausgeführt, die objektiv ein grosses Gefahrenpotential in sich geborgen habe. Sein Fehlverhalten sei durch die mangelnde Instruktion und das jahrelange falsche Ausführen der Arbeiten begünstigt worden. Er habe sich gerade nicht über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von seinen Vorgesetzten nicht toleriert worden wäre, bewusst hinweggesetzt, da es keinen korrekt instruierten Sicherheitsstandard gegeben habe. Das Verhalten von C.C.________ sei nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen, weshalb es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführer und dessen Tod nicht zu unterbrechen vermöge.  
Weil das Fehlverhalten der im Betrieb gängigen Praxis entsprochen habe, sei ein Unfall in dieser Form voraussehbar gewesen. Das Unterlassen der Aufsichts- und Kontrollpflichten sei geeignet, den Erfolg in Form des vorliegend Eingetretenen zu bewirken. Der konkrete Arbeitsunfall sei aufgrund des fehlenden und nicht durchgesetzten Sicherheitsstandards und des alltäglichen Verhaltens der Mitarbeitenden "früher oder später" zu erwarten gewesen. 
Die Vorinstanz bejaht auch die Vermeidbarkeit. Es sei offensichtlich, dass die Verletzungen des Opfers, die zu dessen Tod geführt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder weniger schwer ausgefallen wären, wenn die Beschwerdeführer ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze ihrer Mitarbeiter konsequent durchgesetzt hätten. 
 
4.3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass der tödliche Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn die Mitarbeitenden Kenntnis der besonderen Sicherheitsanforderungen der SUVA beim Anschlagen von Lasten an Kranen gehabt hätten (E. 2 oben). Sie bejaht zu Recht auch die Voraussehbarkeit eines Unfalls in dieser Form, hat sich doch genau dasjenige Risiko verwirklicht, das die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen zum Transport schwerer Lasten (z.B. Art. 41 VUV) verhindern wollen, über die die Mitarbeiter nicht aufgeklärt wurden. Weil sich C.C.________ nicht über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von seinen Vorgesetzten nicht toleriert worden wäre, hinweggesetzt hat, verneint die Vorinstanz richtigerweise auch eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs". Sein Verhalten war nicht derart aussergewöhnlich, dass die Versäumnisse der Beschwerdeführer in den Hintergrund gedrängt und bei wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen würden. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
4.4. Die Schuldsprüche der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung verletzen kein Bundesrecht.  
 
5.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_521/2025 und 6B_523/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni