Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_818/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Hundegesetz; Willkür; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. August 2025 (SST.2024.280).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 26. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. September 2025 Frist bis zum 15. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Obwohl die mit Gerichtsurkunde (GU) versandten Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss namentlich auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill