Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_847/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. Oktober 2025 (BKBES.2025.138).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 7. August 2025 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Am 18. August 2025 erhob er Einsprache. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Beschwerdeführer am 21. August 2025 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgerechten Einsprache (mit Originalunterschrift). Sollte innert Frist keine formgültige Einsprache eingereicht werden, würde seine Eingabe zur Gültigkeitsprüfung dem zuständigen Gericht überwiesen. Am 30. August 2025 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein, wiederum ohne eigenhändige Unterschrift. Nach Überweisung der Eingabe an das Gericht trat die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 12. September 2025, mangels Originalunterschrift, auf die Einsprache nicht ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beschwerde leitete das Departement des Innern des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche am 1. Oktober 2025 auf das Rechtsmittel ebenfalls aus formellen Gründen nicht eintrat. Das kantonale Departement des Innern übermittelte die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 5. November 2025 wendete sich der Beschwerdeführer direkt an das Bundesgericht.
2.
Die als "Rechtsvorschlag-Beschwerde-Einsprache" bezeichneten Eingaben sind als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz führt aus, Beschwerden seien gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen. Sie seien zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Anforderung erfülle die Beschwerdeeingabe nicht. Sie sei nicht mit einer Originalunterschrift versehen. Dem Beschwerdeführer müsse keine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Beschwerde (mit Originalunterschrift) gewährt werden. Er habe sich bereits wiederholt (in anderen Verfahren) auf den Standpunkt gestellt, eine kopierte Unterschrift sei gültig, was indes nicht zutreffe und worauf er bereits mehrfach hingewiesen worden sei. Dennoch reiche er seine Eingabe wiederum auf diese Weise ein. Es sei davon auszugehen, dass er absichtlich und ohne schützenswertes Interesse eine mangelhafte Eingabe eingereicht habe. Darauf sei nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Die Amtsgerichtspräsidentin sei auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht rechtsgültig eingereicht habe, obwohl er von der Staatsanwaltschaft auf das Gültigkeitserfordernis (eigenhändige Unterschrift) aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, eine formgültige Eingabe einzureichen.
5.
Die Vorinstanz ist in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten; in einer Eventualbegründung hat sie die Beschwerde abgewiesen. Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, hätte der Beschwerdeführer sich mit jeder einzelnen dieser Erwägungen gezielt auseinandersetzen müssen (vgl. zur Anfechtung von Entscheiden mit Doppelbegründungen BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 I 13 E. 3; s. auch 136 III 534 E. 2), was er indessen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise tut. Eine verfahrensgegenständliche Auseinandersetzung fehlt weitgehend. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer sachbezogen nur geltend, die Einsprache gegen den Strafbefehl zulässig erhoben zu haben, da es sich (bei seiner kopierten Unterschrift) um eine Orignalunterschrift handle. Darauf habe er immer und immer wieder hingewiesen. Er sei mithin "in Abwesenheit" und "ohne Unschuldsbeweisführung" verurteilt worden, was weder fair noch unvoreingenommen oder neutral sei. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sein und sie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO fehlerhaft angewendet haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht; genauso wenig ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein zu Unrecht geschützt haben soll. Der Beschwerdeführer übersieht offenkundig, dass eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonst wie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift keine Originalunterschrift im Sinne von Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellt. Seine Kritik erschöpft sich im Ergebnis in blossen Rechtsbehauptungen, mit denen er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill