Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1012/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste,
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Terminverschiebung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. August 2025 (2N 25 46).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 erhob die A.________ GmbH Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern von 21. August 2025 betreffend Terminverschiebung.
2.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie als juristische Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde sie zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin keine Zahlung geleistet.
3.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier