Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1053/2023
Urteil vom 12. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Raub, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 26. Juni 2023 (SST.2022.195).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 11. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ des Raubs, des Hausfriedensbruchs und der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Ferner verwies es ihn für 10 Jahre des Landes.
B.
A.________ gelangte dagegen mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Urteil vom 26. Juni 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch, die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung in der Sache bestätigte.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Freispruchs und der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies die I. strafrechtliche Abteilung das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage (Anklageziffern 1, 2 und 3) vorgeworfen, am 6. September 2019 um ca. 9:40 Uhr beim Einfamilienhaus von B.________ geklingelt zu haben. Der damals 70 Jahre alte B.________ sei alleine zuhause gewesen und habe die Türe geöffnet. Der Beschwerdeführer sei umgehend in das Haus getreten und habe die Türe hinter sich abgeschlossen. Er habe B.________ gefragt, wo "C.________" (thailändischer Spitzname der Ehefrau von B.________) sei, worauf B.________ entgegnet habe, dass diese in den Ferien sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, der B.________ körperlich deutlich überlegen gewesen sei, gefragt, wo der Safe sei. B.________ habe gesagt, dass er keinen Safe habe und den Beschwerdeführer gefragt, ob C.________ ihm Geld schulde. Daraufhin habe sich B.________ im Wohnzimmer auf einen Stuhl setzen müssen, während der Beschwerdeführer erneut gefragt habe, wo der Safe und das Geld seien. B.________ habe gesagt, dass er Geld in einem Couvert im Wohnzimmer oberhalb des Fernsehers habe. Nachdem der Beschwerdeführer das besagte Couvert nicht gefunden habe, sei B.________ aufgestanden und habe ihm das Couvert mit ca. Fr. 600.-- sowie das Geld aus zwei Portemonnaies, ca. Fr. 700.-- und EUR 150.--, ausgehändigt. Nachdem sich B.________ wieder auf den Stuhl habe setzen müssen, habe der Beschwerdeführer ihn nach dem Mobil- und Haustelefon gefragt und diese zur Seite gelegt. Dann habe er B.________ die grosse Klinge eines Schweizer Sackmessers an den Hals gehalten, sodass die Klinge die linke Halsseite leicht berührt habe, und erneut nach dem Safe und dem Geld gefragt. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Wohnzimmer nach Wertgegenständen durchsucht. Danach habe er die Hände von B.________ mit Panzer- bzw. Gewebeband gefesselt. Nachdem B.________ den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Fesselung zu eng sei, habe der Beschwerdeführer mit seinem Messer das Klebeband aufgeschnitten und dabei B.________ zwei kleine Schnittverletzungen am linken Unterarm zugefügt. Danach habe er den Oberkörper von B.________ an die Stuhllehne, die Hände zusammen und die Beine je an ein Stuhlbein geklebt. In der Folge habe der Beschwerdeführer verschiedene Zimmer nach Wertgegenständen durchsucht und habe dabei einen Aktenkoffer mit Zahlenschloss gefunden. Als B.________ dem Beschwerdeführer die Zahlenkombination nicht habe nennen können, habe er den Koffer mit einem Schraubenzieher aufgebrochen. Darin habe sich ein geschliffener weisser Diamant und ein Goldvreneli befunden, welche der Beschwerdeführer an sich genommen habe. Während der Beschwerdeführer den Keller nach Wertgegenständen durchsucht habe, habe B.________ von seinem Stuhl aus durchs Fenster in den Garten geschaut und so getan, als ob ein Freund gekommen sei, indem er gerufen habe: "D.________, geh schnell weg und ruf die Polizei!" Der Beschwerdeführer sei daraufhin aus dem Keller gekommen und habe sämtliche Wertgegenstände (Bargeld Fr. 1'300.-- und EUR 150.--, mehrere Uhren, Diamant, Goldvreneli, Wert insgesamt ca. Fr. 25'000.--) in seine Tasche gepackt und das Haus um ca. 10:40 Uhr durch die Eingangstüre verlassen. B.________ habe sich dann gefesselt auf dem Stuhl zur Eingangstür bewegt und um Hilfe gerufen.
3.2. Die Vorinstanz nimmt wie vor ihr bereits das Bezirksgericht eine ausführliche Beweiswürdigung vor, wobei sie in erster Linie die Aussagen des Opfers B.________, des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer als "wahrer Täter" bezeichneten E.________ berücksichtigt. Sie gelangt zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt. Was den
Ablauf des Überfalls angeht, stellt sie im Wesentlichen auf die von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen von B.________ ab, zu der die Situation passe, welche der Nachbar respektive die zuerst eingetroffene Polizeipatrouille vorgefunden hätten. Hinsichtlich der
Täterschaft des Beschwerdeführers berücksichtigt sie einerseits, dass B.________ den Beschwerdeführer, noch bevor er über dessen Affäre mit seiner Ehefrau Kenntnis erhalten habe, als Täter identifiziert habe. Seine gleich nach dem Überfall bei der Polizei geäusserte Schilderung des Signalements des Täters passe auf den Beschwerdeführer. Andererseits seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft. Für eine Täterschaft oder Mittäterschaft von E.________ spreche einzig der Umstand, dass er eine aus der Beute stammende Uhr in der Slowakei verkauft habe. Damit erscheine grundsätzlich eine gemeinsam verübte Tat des Beschwerdeführers zusammen mit E.________ im Rahmen des Denkbaren, allerdings fehlten diesbezüglich weitere Hinweise und Indizien. B.________ habe jedoch klar ausgesagt, dass es nicht E.________ gewesen sei, der in sein Haus eingedrungen sei.
3.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig ausweisen.
3.3.1. Einerseits rügt er eine Verletzung von Art. 10 StPO, zeigt jedoch unter diesem Titel keine Willkür auf, sondern stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz stattdessen bloss seine eigene Würdigung einzelner Beweismittel gegenüber. Seine Beschwerde erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Schuldspruch. Ausserdem fehlen (nachvollziehbare) Ausführungen dazu, weshalb aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich sein soll.
Im Einzelnen kritisiert er, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf eine Fotokonfrontation ab, der jedoch - sofern sie überhaupt verwertbar sei - "keinerlei Beweiswert" zukomme. Indessen geht aus dem angefochtenen Entscheid gerade nicht hervor, dass die Vorinstanz (massgeblich) auf diese Fotokonfrontation abgestellt hätte. Vielmehr erwägt sie in diesem Zusammenhang, B.________ habe zwei Tage nach dem Vorfall der Polizei gemeldet, den mutmasslichen Täter identifiziert zu haben.
Ferner wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe entlastende Beweise, Indizien oder Umstände willkürlich ausser Acht gelassen. So geht sie entgegen der Behauptung in der Beschwerde ausdrücklich auf das Parkticket vom 6. September 2019 ein, welches beim Beschwerdeführer gefunden wurde, zeigt jedoch im Einzelnen nachvollziehbar auf, weshalb sie diesem keine entscheidende Bedeutung zumisst. Als "[e]rwähnenswert" wird in der Beschwerde schliesslich bezeichnet, "dass vom Beschwerdeführer am Tatort weder DNA-Spuren noch anderweitige Spuren gefunden wurde[n], demgegenüber aber auf dem beim Beschwerdeführer sichergestellten roten Sackmesser DNA-Spuren von E.________ sichergestellt werden konnten". Indessen wird nicht erläutert, inwiefern diese Umstände eine Täterschaft des Beschwerdeführers ausschliessen sollen, wie es für die Annahme von Willkür bei der Beweiswürdigung erforderlich wäre. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass E.________ in U.________ Diebesgut an einen Pfandleiher verkauft hat.
3.3.2. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auf die Abnahme weiterer von ihm angebotener Beweismittel (Befragung F.________, Befragung G.________, Gegenüberstellung mit E.________) verzichtet und dadurch seinen Gehörsanspruch und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). So bezeichnet er zwar die Abnahme der genannten Beweismittel als "zwingend notwendig" und "unverzichtbar", tut indessen nicht dar, inwiefern die - im angefochtenen Entscheid einleuchtend begründete - antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler