Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_588/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Verletzung der Protokollierungsvorschriften, Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung,
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (SB.2022.56).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 22. März 2022 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
A.b. Nach der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 wurde am 30. August 2023 festgestellt, dass die Tonspur des Audioprotokolls der Berufungsverhandlung auf der entsprechenden Aufzeichnung nicht zu hören war. Mit Verfügung vom 12. September 2023 teilte das Berufungsgericht den Parteien nach erfolgloser Rekonstruktion des Audioprotokolls mit, dass kein solches existiere. Gleichzeitig wurde A.________ das parallel zum Audioprotokoll verfasste Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers zugestellt und ihm Frist angesetzt, allfällige Anträge in diesem Zusammenhang zu stellen. A.________ beantragte am 26. Januar 2024 unter anderem, dass die Berufungsverhandlung zu wiederholen sei.
A.c. Mit Entscheid vom 30. Juli 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung ab. Es forderte A.________ auf, bis zum 30. Oktober 2024 im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen er im Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers wünsche. Das Appellationsgericht wies darauf hin, dass der Entscheid über die Umsetzung der (allenfalls) verlangten Korrekturen der Verfahrensleitung obliege. Falls keine Korrekturen geltend gemacht würden, forderte das Appellationsgericht A.________ auf, innert derselben Frist das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterschreiben.
Dagegen gelangte A.________ am 14. Oktober 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juli 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Berufungsverhandlung zu wiederholen.
Mit Urteil 7B_1100/2024 vom 5. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein.
A.d. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil im Verfahren 7B_1100/2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) ersuchte A.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt um Aufhebung der zwischenzeitlichen Sistierung des kantonalen Verfahrens und um Neuansetzung der Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sistierung des Verfahrens auf. Es forderte A.________ auf, bis zum 4. März 2025 im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen er im Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers wünsche. Falls keine Korrekturen geltend gemacht würden, forderte das Appellationsgericht A.________ auf, innert derselben Frist das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterschreiben.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 7. April 2025 stellte A.________ (innert erstreckter Frist) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ergänzungs- und Änderungsanträge bezüglich des vorhandenen Schriftprotokolls der Berufungsverhandlung. Dabei ersuchte er um Zustellung der handschriftlichen Notizen des Gerichtsschreibers, welche dieser an der Verhandlung gemacht haben soll, sowie um eine Fristerstreckung, um gestützt darauf weitere Protokollergänzungen zu formulieren.
Mit Verfügung vom 11. April 2025 teilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ mit, dass abgesehen von handschriftlichen Notizen des Gerichtsschreibers auf dem eingereichten Plädoyer der Verteidigung keine solchen existieren würden. Das mit handschrift-lichen Notizen versehene Plädoyer stellte es ihm zu. Die Frist zur Einreichung von Anträgen im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO erstreckte es ihm letztmals bis zum 15. Mai 2025.
B.b. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 beantragte A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, es sei die Verhandlung in neuer anderer Besetzung zu wiederholen und zu protokollieren. Eventualiter seien die in der Eingabe vom 7. April 2025 bereits gestellten Ergänzungs- und Änderungsanträge gutzuheissen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wies das Appellationsgericht den Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung ab. Die in der Eingabe vom 7. April 2025 beantragten Änderungen bzw. Ergänzungen des Protokolls der Verhandlung vom 29. August 2023 hiess es teilweise gut und wies diese im Übrigen ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 27. Mai 2025 sei aufzuheben und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, die zweitinstanzliche Verhandlung zu wiederholen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, alle Protokollberichtigungsanträge gutzuheissen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Verletzung von Protokollierungsvorschriften anlässlich einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung, d.h. eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.4. Auf die in E. 1.2 des Urteils 7B_1100/2024 vom 5. Dezember 2024 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Fällen, in denen eine Verletzung von Protokollierungsvorschriften zur Diskussion stand, kann verwiesen werden.
1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, anders als im ersten Beschwerdeverfahren liege nun mit seiner Eingabe vom 7. April 2025 ein rechtzeitiges und fristgerechtes Gesuch um Protokollberichtigung vor, welchem in entscheidenden Punkten nicht stattgegeben worden sei. Nach wie vor fehle zudem das Audioprotokoll. Folglich drohe eine schriftliche Urteilsbegründung, die sich auf ein unzutreffendes und unvollständiges Protokoll stütze, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Er sei infolge seiner Absicht, seinen Schuldspruch mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten, zwingend auf das exakte Protokoll angewiesen. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Eingang des schriftlichen Urteils ohne vollständige Verfahrensakten abzuwarten.
1.6.
1.6.1. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 12. September 2023 mit, dass die Tonspur des Audioprotokolls der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 auf der entsprechenden Aufzeichnung nicht zu hören war. Gleichzeitig stellte sie ihm das parallel zum Audioprotokoll verfasste Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers zu und setzte ihm Frist an, um allfällige Anträge in diesem Zusammenhang zu stellen (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz erst mit Eingabe vom 7. April 2025 ein Gesuch um Protokollberichtigung (vgl. Sachverhalt lit. B.a).
Bei dieser Sachlage ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, warum die Feststellung im Urteil 7B_1100/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.3 f., wonach der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist kein Gesuch um Protokollberichtigung gestellt hatte, nur "bedingt zutreffend" sein soll, zumal zum Zeitpunkt dieses bundesgerichtlichen Urteils (noch) kein solches Gesuch eingereicht worden war.
1.6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Protokoll der Verhandlung sei "unzutreffend und unvollständig".
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rüge, das Protokoll einer Einvernahme sei inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig, bereits festgehalten, dass in einem solchen Fall ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne. Falls falsch protokolliert worden wäre, dann hätte eine Berichtigung möglichst rasch nach der Einvernahme zu erfolgen. Andernfalls würde infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust bzw. eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung drohen, welche nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könnte (Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1; vgl. Urteil 7B_1100/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Protokollberichtigung erst am 7. April 2025 gestellt (vgl. Sachverhalt lit. B.a), obwohl die Vorinstanz ihm das vorhandene Protokoll der Verhandlung vom 29. August 2023 bereits mit Verfügung vom 12. September 2023 bei gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellung von Anträgen zugestellt hatte (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer erst am 7. April 2025 beantragte Ergänzung bzw. Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nicht "möglichst rasch" nach der Verhandlung erfolgen konnte.
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht zu Recht nicht vor, dass aufgrund der teilweisen Abweisung der von ihm gestellten Ergänzungs- bzw. Änderungsanträge durch die Vorinstanz infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust drohen würde, der nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könnte (vgl. Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1). Eine solches Argument hätte er dann vorbringen können, wenn er ein Protokollberichtigungsgesuch innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des (ihm bereits mit Verfügung vom 12. September 2023 zugestellten) Verhandlungsprotokolls (vgl. Urteil 7B_1100/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 1.3) gestellt und die Vorinstanz diesem Gesuch nicht (vollständig) entsprochen hätte.
1.6.3. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung abgelehnt hat.
1.6.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen. Der angefochtene Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara