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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.237/2002 
1P.525/2002 /bmt 
 
Urteil vom 12. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Alfred Schwartz, Oberrichter des Kantons Aargau, Baldeggstrasse 5g, 5400 Baden, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
1P.237/2002 
Kurt Emmenegger, Vizepräsident der Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
Justizkommission des Kantons Aargau, Dr. Max Brentano-Motta, Präsident der Subkommission Disziplinarverfahren OR A. Schwartz, Paradiesstrasse 16, 5200 Brugg AG, 
 
und 
 
1P.525/2002 
Justizkommission des Kantons Aargau, Dr. Max Brentano-Motta, Präsident der Subkommission Disziplinarverfahren OR A. Schwartz, Paradiesstrasse 16, 5200 Brugg AG, 
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
1P.237/2002 
Ausstandsbegehren gegen Kurt Emmenegger, Vizepräsident der Justizkommission des Grossen Rates, 
 
1P.525/2002 
Ausstandsbegehren gegen Justizkommission des Grossen Rates, 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Aargau vom 19. März 2002 (1P.237/2002) und den Entscheid des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 27. August 2002 (1P.525/2002). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Alfred L. Schwartz ist seit dem 1. Januar 1996 mit einem Stellenpensum von 100% als Oberrichter am Verwaltungsgericht und Obergericht des Kantons Aargau tätig. Im Frühjahr 2001 ist er für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wieder gewählt worden. 
 
Im Jahre 2001 ist die Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Aargau von Amtes wegen verschiedenen Hinweisen nachgegangen, wonach Oberrichter Alfred L. Schwartz neben seinem Pensum noch als Rechtsanwalt, Rechtsberater und Willensvollstrecker tätig sei. Nach gewissen Abklärungen und einer Anhörung kam sie zum Schluss, dass konkrete und ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestünden, Oberrichter Alfred L. Schwartz habe auch nach dem dem 1. März 1998, als das Verbot in Kraft trat, neben der Oberrichtertätigkeit als Anwalt, Treuhänder oder in ähnlicher Weise tätig zu sein, zeitaufwendige Mandate weitergeführt bzw. solche angenommen, er habe aus diesen Nebentätigkeiten neben seinem Lohn als Oberrichter nicht unwesentliche zusätzliche Einnahmen erzielt und es bestünden daher ernstzunehmende Hinweise auf eine mögliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 84 GOG. Daher beantragte die Justizkommission dem Grossen Rat am 22. November 2001, gegen Oberrichter Alfred L. Schwartz ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. 
 
Am 8. Januar 2002 beschloss der Grosse Rat, gegen Oberrichter Alfred L. Schwartz ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, und beauftragte die Justizkommission, unter Zuzug eines unabhängigen Gremiums die notwendigen Abklärungen zu treffen und dem Grossen Rat gestützt darauf Bericht und Antrag zu unterbreiten. 
B. 
Oberrichter Alfred L. Schwartz stellte am 21. Januar 2002 gegen die Präsidentin der Justizkommission, Ursula Padrutt, und gegen den Vizepräsidenten, Kurt Emmenegger, wegen gewisser u.a. gegenüber der Presse getätigter Äusserungen ein Ausstandsbegehren. Allfällige Ausstandsbegehren gegen weitere Personen, allenfalls gegen die ganze Justizkommission blieben ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich der beiden als Experten zugezogenen Personen, Frau Prof. Regina Kiener und Herr Ex-Staatsanwalt Armin Felber, schlug er vor, letzteren durch Herrn Prof. Georg Müller zu ersetzen. 
 
Am 19. Februar 2002 beschloss die Justizkommission, dem von Ursula Padrutt selber gestellten Ausstandsbegehren stattzugeben, wodurch das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers insofern gegenstandslos wurde. Das Gesuch um Ersatz des Experten Armin Felber wurde abgewiesen und dasjenige um Ergänzung der Subkommission ebenfalls. In einer ergänzenden Eingabe vom 15. März 2002 hielt Oberrichter Alfred L. Schwartz am Ausstandsbegehren gegenüber Kurt Emmenegger fest. 
Mit Beschluss vom 19. März 2002 wies die Justizkommission das Ausstandsbegehren gegen Kurt Emmenegger ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Kommission habe sich veranlasst gesehen, ein Mediencommuniqué zu veröffentlichen, und habe den Vizepräsidenten Kurt Emmenegger zum Sprecher der Kommission bestimmt. Nach dem Communiqué sollen Sachverhaltsabklärungen ergeben haben, dass sich die Tätigkeiten von Oberrichter Alfred L. Schwartz von denjenigen seiner Kolleginnen und Kollegen abhöben. Das Disziplinarverfahren solle darüber Auskunft geben, "ob Oberrichter Alfred L. Schwartz eventuell Amtspflichten verletzt hat, indem er allenfalls von der Art und vom Umfang seiner Nebentätigkeiten her gegen Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes verstossen" habe. Soweit Grossrat Emmenegger als Sprecher der Justizkommission Inhalte des Communiqués vor den Medien wiedergegeben habe, könne darin kein Grund zur Annahme einer Befangenheit erblickt werden. Die Frage, ob tatsächlich ein Verstoss gegen § 9 GOG vorliege, sei Gegenstand der laufenden Abklärungen. Die Justizkommission bzw. die Subkommission sei zur Wahrnehmung der ihr vom Grossen Rat übertragenen Aufgabe verpflichtet. In dieser Aufgabenerfüllung könne kein Grund für eine Befangenheit liegen. 
C. 
Mit einer weitern Eingabe vom 16. April 2002 lehnte Oberrichter Alfred L. Schwartz die ganze Justizkommission sowie sinngemäss die beiden Experten ab. Er machte im Wesentlichen geltend, die Mitglieder der Justizkommission seien aufgrund eines Schreibens des Präsidenten der Subkommission, wegen der Abweisung des gegen Kurt Emmenegger gerichteten Ablehnungsbegehrens, in Anbetracht der Haltung von Ursula Padrutt als Präsidentin der Justizkommission sowie wegen einer Vielzahl von Verfahrensverletzungen als befangen zu betrachten. 
 
Gestützt auf einen Bericht und Antrag des Büros vom 15. August 2002 wies der Grosse Rat das Ausstandsbegehren gegen die Gesamtheit der Justizkommission sowie dasjenige gegen die Experten am 27. August 2002 ab. Zur Begründung kann dem Bericht entnommen werden, dass das Ausstandsgesuch gegen die Experten als verspätet betrachtet wird. Die Ablehnung gegen die Mitglieder der Justizkommission sei ebenfalls als verspätet zu bezeichnen und darauf insoweit nicht einzutreten, als darin Rügen vorgebracht werden, die Oberrichter Alfred L. Schwartz schon seit Anfang des Jahres bekannt sind; das betreffe insbesondere die Rügen, die das Verhalten der Mitglieder der Justizkommission gegenüber ihrer Präsidentin ansprechen. Aus dem Schreiben der Subkommission an den Rechtsvertreter vom 27. März 2002 könne keine Voreingenommenheit von deren Mitgliedern abgleitet werden. Auch die Abweisung des gegen Kurt Emmenegger gerichteten Ausstandsersuchens vermöge, selbst wenn sie als fragwürdig bezeichnet werden sollte, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Umstand, dass sich die Mitglieder der Justizkommission nicht ausdrücklich von den Äusserungen von Ursula Padrutt distanziert haben, stelle ebenso wenig einen Ausstandsgrund dar. Schliesslich ergäben sich auch aus der Verfahrensführung keine Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit. 
D. 
Gegen den Beschluss der Justizkommission vom 19. März 2002, mit welchem der Ausstand von Kurt Emmenegger verweigert worden war, hat Oberrichter Alfred L. Schwartz am 24. April 2002 beim Bundesgericht eine erste staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 1P. 237/2002). Unter Berufung auf Art. 29 bzw. Art. 30 BV beantragt er die Aufhebung des Justizkommissionsbeschlusses. Er macht im Wesentlichen geltend, Kurt Emmenegger habe sich als Mitglied der Justizkommission schon vor der Eröffnung des Disziplinarverfahrens mehrfach gegenüber den Medien geäussert und sich in einer Art und Weise über die Angelegenheit ausgesprochen, welche ihn für die Durchführung des Verfahrens nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lasse. 
 
Kurt Emmenegger verzichtete auf einen Antrag und erklärte sich als nicht befangen. Die Justizkommission beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben der Beschwerdeführer und die Justizkommission an ihren Auffassungen und Anträgen festgehalten. 
E. 
Am 4. Oktober 2002 hat Oberrichter Alfred L. Schwartz beim Bundesgericht eine zweite staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, welche sich gegen den Grossratsbeschluss vom 27. August 2002 richtet, mit dem der Ausstand der Gesamtheit der Justizkommission abgelehnt wurde (Verfahren 1P.525/2002). Der Beschwerdeführer macht mangels hinreichender Anhörung eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. In Bezug auf die Ausstandsfrage rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf unabhängige und unvoreingenommene Beurteilung und beruft sich auf Art. 29 Abs. 1 BV, eventualiter auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie im Zusammenhang mit kantonalem Recht auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, die Justizkommission habe sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens in einer Weise festgelegt, welche eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr garantiere, was erst seit der Fragenbeantwortung durch die Justizkommission bzw. die Subkommission Ende März 2002 feststehe. 
 
Der Grosse Rat beantragt mit seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Beschwerden beziehen sich trotz des Umstandes, dass zwei verschiedene Entscheidungen unterschiedlicher Organe angefochten werden, auf denselben Sachverhalt und weisen einen engen materiellen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP; vgl. BGE 123 II 16 E. 1 S. 20, 113 Ia 390 E. 1 S. 394, mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates vom 27. August 2002 bezieht sich einzig auf die Frage des Ausstandes der Justizkommission. Die Abweisung des gegen die Experten gerichteten Ausstandsgesuches in Dispositiv-Ziffer 2 wird nicht angefochten. 
 
Die beiden angefochtenen Beschlüsse stellen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG dar. Sie können mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da die kantonale Letztinstanzlichkeit in den Vernehmlassungen unter Hinweis auf das kantonale Recht ausdrücklich anerkannt wird (vgl. zum Erfordernis der Letztinstanzlichkeit bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden BBl 1999 S. 7922/7938). 
 
In seiner ersten Beschwerde vom 24. April 2002 rügt der Beschwerdeführer nebenbei eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Justizkommission und macht hierfür geltend, diese sei auf seine Einwendungen nicht eingetreten. Er unterlässt es indessen, näher und in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht die Justizkommission der Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 24. April 2002 nicht einzutreten. 
 
Die Legitimation des Beschwerdeführers zu den vorliegenden Beschwerden steht ausser Frage (Art. 88 OG). Auf die Beschwerden ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 
2. 
In seiner zweiten Beschwerde vom 4. Oktober 2002 (1P.525/2002) rügt der Beschwerdeführer vorerst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie subsidiär von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und verweist zudem auf das kantonale Verfahrensrecht. Er macht geltend, der Grosse Rat habe ihm dadurch das rechtliche Gehör verweigert, dass er ihm die vom Büro des Grossen Rates eingeholten Vernehmlassungen der Justizkommission sowie der abgelehnten Mitglieder und Experten nicht zugestellt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Demgegenüber vertritt der Grosse Rat in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass eine derartige Vernehmlassungsmöglichkeit unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich sei. 
Der Beschwerdeführer kann sich mit seiner Rüge nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, da Ausstandsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffen (vgl. Urteil 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001, VPB 1996 Nr. 104 und 1995 Nr. 122). Da der Beschwerdeführer den Grossratsbeschluss hinsichtlich der beiden Experten vor Bundesgericht nicht anficht, hat er kein aktuelles Interesse an der Rüge, er habe zu deren persönlichen Vernehmlassungen nicht Stellung nehmen können; daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Büro des Grossen Rates in seinem Antrag an den Grossen Rat daraus wörtlich zitiert. Im Übrigen enthalten die persönlichen Vernehmlassungen der Mitglieder der Justizkommission - über die blosse Aussage, dass sie an der Öffnung des Dossiers gegenüber der Presse und am Schreiben der Präsidentin vom 6. Januar 2002 nicht beteiligt waren und sich nicht als befangen und voreingenommen fühlen - keine Ausführungen, welche nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV eine Vernehmlassungsmöglichkeit erfordert hätten. Schliesslich kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verhält. 
 
Entscheidend im vorliegenden Fall ist indessen, dass die Justizkommission ihrer kurzen Stellungnahme vom 14. Mai 2002 einen Bericht der Expertin Prof. Regina Kiener beigelegt und im Wesentlichen auf diesen verwiesen hat. Dieser Bericht enthält einen kurzen Überblick über die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unvoreingenommenheit von richterlichen und nichtrichterlichen Behörden und über das Erfordernis einer rechtzeitigen Geltendmachung von Ausstandsgründen. In Bezug auf das konkrete Verfahren führt die Expertin an, dass die gegen die Justizkommission vorgebrachten Ausstandsgründe schon im Januar 2002 bekannt gewesen seien und daher nicht mehr vorgebracht werden könnten. Die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen, die Abweisung des gegen Kurt Emmenegger gerichteten Ausstandsbegehrens, die Orientierung der Presse und die Durchführung des Verfahrens erachtet sie unter dem Gesichtswinkel der Unvoreingenommenheit als unbedenklich. 
 
Der Beschwerdeführer hatte mit der Einreichung seines gegen die Justizkommission gerichteten Ablehnungsbegehrens Gelegenheit, sein Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen zu begründen. Er war grundsätzlich gehalten, sich in seinem Ersuchen auch mit Einwendungen auseinander zu setzen, die seinem Antrag entgegen stehen könnten. Dies vermag im vorliegenden Fall indessen nichts daran zu ändern, dass die Stellungnahme der Justizkommission geeignet war, den vom Büro des Grossen Rates vorgelegten Bericht und Antrag bzw. den Entscheid des Grossen Rates zu beeinflussen. Diese enthält - anders als in dem vom Grossen Rat in seiner Vernehmlassung zitierten Bundesgerichtsentscheid 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 - mehr als blosse Beteuerungen der Unbefangenheit der Justizkommission, sondern gibt mit ausdrücklichem Hinweis auf Unzulässigkeitsgründe und mit erheblichen neuen Gesichtspunkten eine umfassende Beurteilung des Ausstandsbegehrens ab. Diesfalls verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ausnahmsweise, dass sich der Gesuchsteller in einer Replik dazu äussern kann (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV: BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87, 111 Ia 2 E. 3 S. 3, nicht publizierte E. 2 von BGE 121 V 5, mit Hinweisen, Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985 S. 137 f.). Bei dieser Sachlage hat der Grosse Rat dem Beschwerdeführer mangels Zustellung der Vernehmlassung der Justizkommission bzw. Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit das rechtliche Gehör verweigert. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich daher als begründet. 
 
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt die Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232, mit Hinweisen). Demnach ist die Beschwerde vom 4. Oktober 2002 (Verfahren 1P.525/2002) gutzuheissen und der Beschluss des Grossen Rates vom 27. August 2002 aufzuheben, ohne dass auf die materielle Seite näher einzugehen ist. Die Gutheissung der Beschwerde steht indessen einer materiellen Behandlung der den Ausstand von Kurt Emmenegger betreffenden Beschwerde vom 24. April 2002 (1P.237/2002) nicht entgegen. 
3. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird; liegen bei objektiver Betrachtung Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr vor Voreingenommenheit zu begründen vermögen, kann der Richter abgelehnt werden (BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 53, 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen). Diese Verfahrensgarantien kommen auf Verfahren vor Gerichten und Behörden mit eigentlich richterlicher Funktion zur Anwendung. In Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden wie beispielsweise vor Strafverfolgungsbehörden indessen gelten die Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Frage des Ausstandes eines Mitgliedes der Justizkommission, welche mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beauftragt ist. Die Justizkommission übt in diesem Disziplinarverfahren keine richterliche Funktion aus, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen und lediglich Art. 29 Abs. 1 BV anrufen kann. 
 
Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV kann nach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen). Es gilt vielmehr dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen (BGE 125 I 119 E. 3d S. 123, 125 I 209 E. 8a S. 218, mit Hinweisen). In diesem Sinne können etwa Staatsanwälte und Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, hinsichtlich der Strafuntersuchung den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f., mit Hinweisen). Der Untersuchungsrichter hat den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und ist dabei zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat auch nach Vornahme der Untersuchungshandlungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind. Er darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Dementsprechend hat er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199 f., mit Hinweisen). Aufgrund konkreter Umstände kann es vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussern und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offen legen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200). Schliesslich ist zu beachten, dass die Strafverfolgungsbehörden trotz der Pflicht, den belastenden Elementen ebenso nachzugehen wie den entlastenden, mit der Erhebung und Vertretung der Anklage "Partei ergreifen" und "Parteilichkeit" insoweit zum Wesen der Anklagefunktion gehört (BGE 124 I 274 E. 3e S. 282, 125 I 119 E. 3e S. 124; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1P.135/2002 vom 10. Juni 2002; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 65 ff. und 129 ff.). 
 
Im Sinne dieser Erwägungen gilt es auch im vorliegenden Fall den Besonderheiten des Verfahrens Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die Justizkommission - in ähnlicher Weise wie ein Untersuchungsrichter - abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer "eventuell Amtspflichten verletzt habe, indem er allenfalls von der Art und vom Umfang seiner Nebentätigkeiten her gegen Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes verstossen" habe. Dabei hat die Justizkommission den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen, ist bei der Untersuchung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet und hat ihren Bericht und Antrag zuhanden des Grossen Rates unbefangen zu verfassen. Weiter ist zu beachten, dass die Justizkommission ein politisches Organ ist und in einem politischen Umfeld arbeitet. Gerade dieser Umstand kann es aufgrund konkreter Umstände nahe legen, dass sich die Kommission bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auch gegenüber der Öffentlichkeit äussert. Auch von ihr kann und muss diesfalls erwartet werden, dass sie in der Lage und bereit ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. 
 
Aufgrund dieser Kriterien und anhand der konkreten Verhältnisse ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Ablehnung von Kurt Emmenegger als Mitglied der mit der Untersuchung beauftragten Justizkommission verhält. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht in seiner ersten Beschwerde im Wesentlichen geltend, Kurt Emmenegger habe sich als Mitglied der Justizkommission schon vor der Eröffnung des Disziplinarverfahrens mehrfach gegenüber den Medien geäussert und sich in einer Art und Weise über die Angelegenheit ausgesprochen, welche ihn für die Durchführung des Verfahrens nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen könne. 
4.1 Hinsichtlich des Sachverhalts gilt es vorerst festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, aufgrund welcher Umstände publik geworden ist, dass die Justizkommission dem Grossen Rat die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragen wolle. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist einzig, dass sich die Justizkommission an die Öffentlichkeit gewandt und Kurt Emmenegger als Sprecher der Kommission bestimmt hat. In dieser Eigenschaft hat Kurt Emmenegger gegenüber der Presse unbestrittenermassen tatsächlich Auskünfte erteilt. 
 
Die Äusserungen von Kurt Emmenegger sind nicht in ihrem genauen Wortlaut bekannt, sondern lediglich indirekt in der Form, wie sie von der Presse wiedergegeben worden sind. Daran vermögen auch in Anführungszeichen gesetzte Passagen in den Medien nichts zu ändern. Es gilt daher, den in der Presse erschienen Äusserungen mit Vorsicht zu begegnen. Je nach dem Zusammenhang darf allerdings aus der Art der Pressewiedergabe auf das von Kurt Emmenegger Gesagte geschlossen werden. 
 
Der Beschwerdeführer wirft Kurt Emmenegger vor, im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine massgebliche Rolle gespielt zu haben. Es ist dies eine reine Vermutung, die er in keiner Weise zu belegen vermag. Daher braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Ausschlaggebend kann daher einzig sein, dass sich Kurt Emmenegger gegenüber der Presse geäussert und er gemäss den Medienberichten den Antrag der Justizkommission vertreten hat. 
 
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Justizkommission bereits am 22. November 2001 beschlossen hatte, dem Grossen Rat die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu beantragen. Demgegenüber erschienen die Presseberichte über diesen Antrag aus der Zeit von Ende November bzw. Mitte Dezember 2001 und somit in einem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung des Grossen Rates. 
4.2 Als erstes wirft der Beschwerdeführer Kurt Emmenegger vor, als Vizepräsident der Justizkommission massgeblich am Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mitgewirkt und diesen Antrag gegenüber der Presse verteidigt zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Umstand allein kein Grund für das Vorliegen von Befangenheit erblickt werden. Die Justizkommission spricht in ihrem Antrag lediglich von "ernstzunehmenden Anhaltspunkten", dass der Beschwerdeführer zeitaufwendige Mandate weitergeführt bzw. angenommen habe, und von "ernstzunehmenden Hinweisen auf eine mögliche Amtspflichtverletzung". Mit diesem Vorgehen bringen die Justizkommission in ihrem Bericht und Kurt Emmenegger gegenüber der Presse lediglich zum Ausdruck, dass eine nähere Abklärung der Umstände angezeigt erscheine und deshalb ein entsprechendes Verfahren eröffnet werden solle. Eine solche Abklärung kann einzig im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erfolgen. Das Vorgehen kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keineswegs mit einer Anklageerhebung durch die Anklagebehörde nach durchgeführter Untersuchung verglichen werden; vielmehr wäre es mit einer einfachen Eröffnung einer Strafuntersuchung zu vergleichen. Zweck des umstrittenen Disziplinarverfahrens ist gerade die Untersuchung der näheren Umstände und die Abklärung der der Justizkommission vorliegenden Anhaltspunkte, wie sie vom Grossen Rat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2002 unangefochten beschlossen worden sind. In dieser Verfahrenseröffnung kann daher bei objektiver Betrachtung keineswegs eine Vorverurteilung und keine Gefahr erblickt werden, dass die Untersuchung voreingenommen geführt würde. Unter dem Gesichtswinkel der Unbefangenheit im Hinblick auf die (spätere) Durchführung der Disziplinaruntersuchung kann daher Kurt Emmenegger nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht vorgehalten werden, den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mitgetragen und gegenüber der Presse vertreten zu haben. 
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nach § 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, Gesetzessammlung 155.100) sei lediglich die Tätigkeit als Rechtsvertreter vor Gericht verboten, nicht hingegen die (entgeltliche) Tätigkeit als blosser Rechtsberater. Demgegenüber habe Kurt Emmenegger auch letztere als nach § 9 GOG verboten bezeichnet und sich damit bereits definitiv festgelegt, sodass er im Hinblick auf die Durchführung der Disziplinaruntersuchung nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könne. - § 9 Abs. 1 Satz 2 GOG untersagt den vollamtlichen Richtern insbesondere die Tätigkeit als Anwalt, als Treuhänder oder als Notar. Es ist im Wesentlichen eine Rechtsfrage, was im Einzelnen unter "Tätigkeit als Anwalt" zu verstehen ist. Auch wenn die Justizkommission unter Hinweis auf die Materialien in ihrem Antrag an den Grossen Rat dazu gewisse Ausführungen machte, hat darüber in erster Linie der Grosse Rat als Disziplinarbehörde zu befinden. Da auf den ersten Blick unter "Tätigkeit als Anwalt" sowohl jegliche Art der Rechtsberatung als auch die rein forensische Tätigkeit verstanden werden kann, entspricht es dem Auftrag an die Justizkommission, im Rahmen ihrer Abklärungen beiden Hypothesen nachzugehen und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht auch die (entgeltliche) Tätigkeit des Beschwerdeführers als blosser Rechtsberater festzustellen. Bei dieser Sachlage sind die von der Presse wiedergegebenen Äusserungen von Kurt Emmenegger, wonach auch die (entgeltliche) Tätigkeit als Rechtsberater unter das Verbot von § 9 GOG fallen solle, nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. 
 
Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob ein allfälliger Verstoss gegen § 9 GOG eine Verletzung von Amtspflichten darstelle. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Grossen Rat obliegt. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der Grosse Rat von ernstzunehmenden Hinweisen auf mögliche Amtspflichtverletzungen ausgegangen ist und demnach die Justizkommission deren allfälliges Vorliegen abzuklären hat. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer Kurt Emmenegger nicht vor, er sei klarerweise vom Bestehen einer Amtspflichtverletzung ausgegangen. Nach den Presseberichten soll dieser lediglich festgehalten haben, dass es abzuklären gilt, ob der Beschwerdeführer Amtspflichten verletzt habe. Auch in dieser Hinsicht bestehen somit keine Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV auch nicht zu beanstanden, dass Kurt Emmenegger gegenüber der Presse offenbar von "gesicherten Fakten" gesprochen habe. Der Beschwerdeführer tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Ausdruck auf bereits festgestellte Amtspflichtverletzungen beziehen würde. Vielmehr ist er in dem Augenblick, als die Justizkommission ihren Antrag an den Grossen Rat publik machte, so zu verstehen, dass hinreichend klare Hinweise für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestanden haben. Da die Einleitung eines derartigen Verfahrens für sich schon schwer wiegt, bedurfte es hierfür entsprechend klarer Hinweise. Keinesfalls kann daraus die Gefahr der Voreingenommenheit abgeleitet werden. 
 
Nicht entscheidend ist ferner der Umstand, dass Kurt Emmenegger gegenüber der Presse ausgesagt haben soll, die Vorabklärungen hätten ergeben, dass sich die Nebentätigkeit des Beschwerdeführers nach Art, Umfang und Entschädigung erheblich von Nebentätigkeiten anderer Oberrichter abhebe. Damit wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Vorverurteilung vorgenommen, sondern vielmehr auf die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass weitere Abklärungen bei andern Oberrichtern nicht angezeigt erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand - den der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermöchte. 
 
Einen Hinweis auf die Voreingenommenheit von Kurt Emmenegger erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass die Justizkommission sein nachträgliches Gesuch um Bewilligung der Nebentätigkeit nicht behandelt hat. Kurt Emmenegger hat diese Vorgehensweise der Justizkommission an sich nicht selber zu vertreten. Aber auch insoweit, als er das Vorgehen vor der Presse begründete und mitverantwortete, kann ihm nicht vorgehalten werden, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das Vorgehen der Kommission lässt sich vielmehr mit haltbaren Gründen vertreten: Soweit ein Verdacht eines Verstosses gegen das Gerichtsorganisationsgesetz vorliegt und dieser mehrere Jahre zurückreicht, gebietet sich in erster Linie eine Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, bevor Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Das Vorgehen der Justizkommission damit zu erklären, diese habe "die Durchführung des angestrebten Disziplinarverfahrens nicht gefährden wollen", ist abwegig. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts allfällige Verfahrensfehler im Allgemeinen keinen Anschein der Befangenheit begründen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, 116 Ia 14 E. 5 S. 19, 116 Ia 135 E. 3 S. 138, mit Hinweisen; vgl. auch Schindler, a.a.O., S. 137 f.). 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, für sich allein betrachtet, nicht geeignet sind, aus objektiver Sicht den Anschein der Befangenheit von Kurt Emmenegger zu begründen. Auch in ihrer Gesamtheit vermögen sie keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit abzugeben. Ferner gilt es zu beachten, dass sich Kurt Emmenegger als Vertreter einer politischen Behörde und überdies in einem politischen Umfeld gegenüber der Presse geäussert hat. Schliesslich ist die Justizkommission lediglich mit der Durchführung einer Disziplinaruntersuchung betraut und wird nicht selber über das allfällige Vorliegen eines Verstosses gegen das Gerichtsorganisationsgesetz und über eventuelle Massnahmen zu befinden haben. Diese Aufgabe haben die Mitglieder der Justizkommission in unvoreingenommener Weise zu erfüllen. Dabei kommen sie indessen auch nicht darum herum, von gewissen Thesen auszugehen und Eventualitäten zu prüfen. Dagegen ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 OG nichts einzuwenden, soweit sie bereit und in der Lage sind, die Untersuchung objektiv zu führen und ihre Auffassung sich verändernden Gegebenheiten anzupassen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, welche Zweifel daran begründen könnten. 
 
Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erweist sich damit als unbegründet. 
5. 
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde vom 4. Oktober 2002 betreffend den Beschluss des Grossen Rates vom 27. August 2002, mit welchem das Ausstandsbegehren gegen die Gesamtheit der Justizkommission abgewiesen worden ist, gutzuheissen und der Grossratsbeschluss aufzuheben (Verfahren 1P.525/2002). Demgegenüber wird die staatsrechtliche Beschwerde vom 24. April 2002, welche sich gegen den Entscheid der Justizkommission vom 19. März 2002 betreffend Kurt Emmenegger richtet, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (Verfahren 1P.237/2002). 
In Bezug auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2002 im Verfahren 1P.525/2002 sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG); der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Hinsichtlich der Beschwerde vom 24. April 2002 im Verfahren 1P.237/2002 hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen; eine Parteientschädigung entfällt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde vom 4. Oktober 2002 (Verfahren 1P.525/2002) wird gutgeheissen und der Beschluss des Grossen Rates vom 27. August 2002 aufgehoben. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde vom 24. April 2002 (Verfahren 1P.237/2002) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Justizkommission des Kantons Aargau, und dem Grossen Rat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: