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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 414/04 
 
Urteil vom 12. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH, 
 
gegen 
 
Winterthur Versicherung, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
N.________, geboren 1957, war seit 1. August 1999 bei der Firma T.________ als EDV-Supporter tätig und bei der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Februar 2000 stürzte er beim Skifahren auf die linke Schulter. Am 21. Februar 2000 suchte er Dr. med. D.________ auf, welcher ein zervikovertebrales bis zervikozephales posttraumatisches Syndrom bei Status nach Schulterkontusion sowie Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete. Wegen weiter bestehender Schulter- und Nackenschmerzen begab er sich am 1. März 2000 zu Dr. med. Z.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und ab 18. April 2000 zu Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, in Behandlung, welche die geltend gemachten starken Beschwerden nicht zu objektivieren vermochte und eine stationäre Abklärung in der Klinik U.________ veranlasste. Im Bericht dieser Klinik vom 11. Oktober 2000 wurden ein zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach Sturz beim Skifahren und diskreter Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 sowie Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1, eine Psoriasis vulgaris mit gelegentlichen Arthritiden an den Händen und chronische oesophageale Reflux-Beschwerden diagnostiziert. Ein psychiatrisches Konsilium ergab keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne, jedoch den Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzbewältigung. Wegen Konzentrationsstörungen und einer ausgeprägten depressiven Entwicklung mit Suizidalität erfolgten weitere medizinische Massnahmen, einschliesslich eines Aufenthaltes in der Klinik S.________ für Psychosomatik vom 11. Dezember 2000 bis 5. Februar 2001. Die Winterthur holte bei der Klinik R.________ ein Gutachten ein, welches am 30. Juli 2001 erstattet wurde und worin die Unfallkausalität des zervikalen spondylogenen Syndroms C4/C5 bejaht, ein Zusammenhang der neuropsychologischen Beeinträchtigungen sowie der psychischen Beschwerden mit dem Unfall vom 15. Februar 2000 dagegen als bloss möglich beurteilt wurde. Des Weiteren wurde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht als möglich erachtet. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 stellte die Winterthur die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 1. März 2001 ein und lehnte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Unfallkausalität einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
 
Die Winterthur lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 110 Abs. 4 OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 132 OG) findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör gebietet einen weiteren Schriftenwechsel, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das richtige Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Der blosse Umstand, dass in einer Vernehmlassung zusätzlich zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen weitere diesen stützende Argumente vorgebracht werden, rechtfertigt daher noch keine Gewährung des Replikrechts. Anders verhält es sich, wenn das Gericht der Auffassung ist, der angefochtene Entscheid lasse sich mit der ursprünglichen Begründung zwar nicht halten, wohl aber mit einer andern, erstmals in einer Vernehmlassung dargelegten (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gründe für die ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden kann. 
2. 
2.1 Hinsichtlich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen), der anwendbaren Beweisgrundsätze (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, je mit Hinweisen) sowie der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 verwiesen werden. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass auf den 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind. Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Bezüglich der hier streitigen Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das ATSG indessen zu keinen Änderungen geführt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 36 f. der Vorbemerkungen). Zudem entsprechen die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3). 
3. 
3.1 Laut Unfallmeldung vom 3. März 2000 ist der Beschwerdeführer am 15. Februar 2000 in den Ferien beim Skifahren auf die linke Schulter gestürzt. Anlässlich einer Besprechung mit einem Mitarbeiter des Unfallversicherers vom 15. August 2000 gab er ergänzend an, er sei früh am Morgen, als es noch dunkel gewesen sei, mit seinem Sohn, welcher sich in Zürich für eine Schnupperlehre habe vorstellen müssen, die Piste hinunter gefahren. Nach etwa drei Kurven habe er gestoppt. Da sich wohl die Skikante am Schluss noch im Eis eingehackt habe, sei er praktisch aus dem Stand auf die linke Körperseite gefallen. Er könne nicht sagen, ob er dabei den Kopf oder die linke Schulter angeschlagen habe; es bestehe diesbezüglich eine Erinnerungslücke. Das Ereignis könne als Bagatell-Sturz angesehen werden, da keine grosse Dynamik damit verbunden gewesen sei. Im Fragebogen bei HWS-Verletzungen berichtete Dr. med. D.________ am 5. April 2000 über Nacken- und Schulterschmerzen nach einem Sturz mit Kopfanprall (Abknickmechanismus). Anamnestisch erwähnte er anfängliche Schwindel, verneinte dagegen eine Bewusstlosigkeit, Übelkeit oder Erbrechen in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall sowie bei der Erstkonsultation am 21. Februar 2000. Dr. med. Z.________, welcher ein zervikovertebrales bis zervikozephales posttraumatisches Syndrom nach Schulterkontusion und HWS-Distorsion diagnostizierte, gab an, der Versicherte sei am 15. Februar 2000 praktisch aus dem Stand auf die linke Schulter gestürzt. Frau Dr. med. M.________ hielt in Berichten vom 19. Juni und 8. September 2000 fest, der Versicherte sei beim Skifahren auf die linke Schulter und den Okziput links gefallen und leide seither an Schmerzen an der HWS, ausstrahlend in die linke Schulter und den linken Arm. In weitern Berichten dieser Ärztin vom 15. November 2000, 5. April 2001 und 2. August 2001 wird dagegen lediglich von einem Sturz auf die linke Schulter gesprochen. Gegenüber dem Gutachter der Klinik R.________ gab der Versicherte an, er habe sich beim Unfall wahrscheinlich überschlagen, da er nach dem Sturz nach oben geschaut habe. Er sei direkt auf die linke Schulter und "zum Teil" auf den Hinterkopf links gefallen. Er könne den Sturz nicht genau beschreiben, glaube aber nicht, bewusstlos gewesen zu sein; eine Amnesie habe nicht bestanden. Er sei sofort wieder aufgestanden und mit dem Sohn weiter gefahren. Selbst wenn es beim Unfall zu einem Kopfanprall gekommen ist, fehlen nach Meinung des Gutachters Hinweise auf eine Commotio oder Contusio cerebri, was damit begründet wird, dass der Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie zur Folge hatte und kernspintomographisch keine traumatische Läsion nachgewiesen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer, wie nachträglich geltend gemacht, unmittelbar nach dem Unfall unter Übelkeit und Brechreiz litt, wird von Dr. med. D.________ im Fragebogen bei HWS-Verletzungen aufgrund der damaligen Angaben des Versicherten ausdrücklich verneint. Nachdem die Diagnose einer Commotio oder Contusio cerebri von keinem der mit dem Fall befassten Ärzte auch nur in Betracht gezogen wird, besteht kein Anlass zur Vornahme ergänzender Abklärungen, einschliesslich des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten biomechanischen Gutachtens, von welchem unter den gegebenen Umständen ohnehin kaum wesentliche neue Erkenntnisse zum Unfallgeschehen zu erwarten wären. 
3.2 Ausser an Nacken- und Schulterbeschwerden hat der Beschwerdeführer über Konzentrationsstörungen geklagt. Sie werden erstmals im Bericht von Frau Dr. med. M.________ vom 8. September 2000 erwähnt, worin ausgeführt wird, der Versicherte könne zufolge der Dauerschmerzen im Nacken und an der Schulter nur noch zu 20% als Informatiktechniker arbeiten. Nach zehn Minuten Arbeit am Computer verstärkten sich die Beschwerden und es träten Konzentrationsstörungen auf, sodass er die Arbeit unterbrechen müsse. Anlässlich der Begutachtung in der Klinik R.________ gab der Beschwerdeführer an, die Konzentrationsstörungen seien ihm zwei bis drei Wochen nach dem Unfall aufgefallen. Er sei vergesslich geworden und dadurch immer wieder in peinliche Situationen geraten, was der Hauptgrund dafür gewesen sei, dass es zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei. Die von der Klinik vorgenommene neuropsychologische Untersuchung zeigte leichte Störungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit/Aufmerksamkeit im Sinne von Konzentrationsschwankungen und einer verlangsamten Verarbeitung insbesondere von komplexeren Informationen sowie Einschränkungen in der kognitiven Flexibilität und in der Planung/Strukturierung des Vorgehens bei schwierigeren Aufgaben. Die Befunde entsprachen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Nach Meinung des Gutachters stehen die neuropsychologischen Beschwerden nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Februar 2000. Sie sind zum Teil auf das bestehende leichtgradige depressive Syndrom, zum Teil auf die Schmerzen und zum Teil auf eine fehlende kognitive Kondition (bei einem bisher anamnestisch äusserst aktiven und leistungsorientierten Software-Fachmann) zurückzuführen, wobei die fehlende kognitive Kondition nicht oder nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen, woran auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten lassen sich die neuropsychologischen Defizite nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische Hirnschädigung zurückführen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sie Folge der depressiven Entwicklung waren, kann offen bleiben, weil auch die depressive Entwicklung nicht als unfallkausal zu gelten hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass sich die neuropsychologischen Beschwerden gebessert haben und die Konzentrationsstörungen anfangs 2002 verschwunden waren. 
3.3 Im Bericht vom 8. September 2000 gab Frau Dr. med. M.________ erstmals an, der Versicherte beklage sich auch über psychische Beeinträchtigungen als Folge der ständigen Beschwerden. Im Bericht der Klinik U.________ vom 11. Oktober 2000 wurde im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums der Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzstörung geäussert, ohne dass eine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn erhoben wurde. Der Psychiater Dr. med. K.________ diagnostizierte eine suizidale Verstimmung bei reaktiver Depression und Status nach Skiunfall mit chronischem Schmerzsyndrom und erwähnte als unfallfremde Faktoren eine belastete Vergangenheit sowie eine Selbstwertproblematik (Bericht vom 29. Januar 2001). Im November 2000 war es zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit akuter Suizidalität gekommen, was zu einer stationären Behandlung im Spital A.________ und der Klinik S.________ für Psychosomatik, Anlass gab. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 5. März 2001 wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei zervikospondylogenem Syndrom (infolge Skiunfall 02/2000) und psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert. Wegen erneuter akuter Suizidalität hielt sich der Beschwerdeführer vom 15. bis 21. März 2001 in der Psychiatrischen Klinik K.________ auf, wo die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), von Problemen in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) und von Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) erhoben wurden. Im Austrittsbericht vom 21. März 2001 wurde ausgeführt, beim Versicherten bestehe seit etwa einem Jahr eine depressive Episode, welche sich nach stationärer Behandlung weitgehend zurückgebildet habe und nun nach Verlust des Arbeitsplatzes exazerbiert sei. Hintergrund bildeten anhaltende chronische Schmerzen und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit sowie Spannungen innerhalb der Familie. Im Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 wird ausgeführt, der Versicherte leide noch immer an einer allmählich regredienten Depression, die mit einer gewissen zeitlichen Latenz nach dem Unfall aufgetreten sei. Es bestünden keine Hinweise für eine vorbestehende psychische Problematik, hingegen erschwere die stark leistungsorientierte Persönlichkeit des Versicherten die Verarbeitung der Unfallfolgen. Zur Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigung wird festgestellt, die depressive Episode stehe nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Februar 2000. Gegen einen Zusammenhang spreche insbesondere der Umstand, dass das depressive Syndrom erst Ende 2000, d.h. sieben bis acht Monate nach dem Unfall in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer erachtet diese Argumentation nicht als schlüssig und macht geltend, beim Versuch, die Arbeit nach dem Unfall wieder aufzunehmen, habe er die bestehenden kognitiven Defizite mehr und mehr erkannt, zunehmend mit Schmerzen und Lärmempfindlichkeit zu kämpfen gehabt, was in der Familie zu unerträglichen Situationen und in Verbindung mit der Problematik am Arbeitsplatz zu einer Depression geführt habe. Diese Einwendungen erscheinen nicht als unbegründet. Auch wenn erhebliche unfallfremde Faktoren vorhanden sind, lassen die medizinischen Akten darauf schliessen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der depressiven Entwicklung mit dem Unfall vom 15. Februar 2000 zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
4. 
4.1 Das Unfallgeschehen entspricht nicht demjenigen eines sogenannten Schleudertraumas der HWS. Fraglich kann lediglich sein, ob eine schleudertraumaähnliche Verletzung vorliegt, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Voraussetzung hiefür ist, dass im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS gehören (Erw. 2a des in RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 auszugsweise publizierten Urteils C. vom 1. Mai 1997, U 43/96; Urteil H. vom 28. Juni 2005, U 376/04). Im vorliegenden Fall bestehen zwar einzelne Beschwerden, wie sie auch im Anschluss an Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS auftreten. Es liegt jedoch kein für solche Verletzungen typisches Beschwerdebild vor (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Adäquanzbeurteilung hat daher nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 115 V 133 ff.). 
4.2 Der Unfall vom 15. Februar 2000, bei welchem der Beschwerdeführer praktisch aus dem Stand gestürzt ist, muss als leicht qualifiziert werden, wovon zunächst auch der Betroffene ausgegangen ist. Sollte er, wie nachträglich geltend gemacht, einen Abhang hinunter gestürzt sein, wäre das Ereignis höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies ist indessen nicht der Fall. Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen. Die ärztliche Behandlung war sodann nicht von ungewöhnlich langer Dauer. Die im Anschluss an den Unfall durchgeführten medizinischen Massnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf Physiotherapie, Ergotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit Analgetika. Im Bericht vom 2. August 2001 hielt Frau Dr. med. M.________ fest, dass zurzeit keine Therapien vorgenommen würden und mit Ausnahme eines neuropsychologischen Trainings zur Verbesserung der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auch nicht geplant seien. Ab Ende 2000 wurden zwar gelegentlich noch physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Es handelte sich aber nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Im Vordergrund stand die Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen, welche bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Dass sich der Heilungsverlauf verzögert hat, ist vorab auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen, welche bereits Ende 2000 in den Vordergrund getreten sind und zu wiederholten stationären Abklärungen und Behandlungen Anlass gaben. Überwiegend psychisch bedingt war ab diesem Zeitpunkt auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 bestand aus orthopädischer Sicht lediglich eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten, die eine anhaltende protrahierte Kopfhaltung ohne Pausen erfordern. Unter Einbezug der neuropsychologischen Defizite wurde die Arbeitsfähigkeit mit 60% angegeben, wobei mit einer Steigerung innerhalb von sechs Monaten auf 100% gerechnet werden könne. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht als erfüllt gelten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen. 
5. 
Hinsichtlich der unfallbedingten HWS- und Schulterbeschwerden ist mit Unfallversicherer und Vorinstanz anzunehmen, dass der Status quo sine spätestens im Februar 2001 erreicht war. Vom 11. Dezember 2000 bis 5. Februar 2001 hatte sich der Beschwerdeführer in der Klinik S.________ aufgehalten, welche am 5. März 2001 berichtete, nach Abklingen der Depression sei es zunächst zu einer Exazerbation der Schmerzen im Rahmen des zerviko-spondylogenen Syndroms gekommen. Die durchgeführte Physiotherapie und medikamentöse Behandlung habe eine für den Versicherten befriedigende Schmerzfreiheit gebracht. Dafür, dass in der Folge wieder eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Laut Gutachten der Klinik R.________ besteht im bisherigen Tätigkeitsbereich aus orthopädischer Sicht lediglich eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten, die eine anhaltende protrahierte Kopfhaltung ohne Pause erfordern. In leidensangepassten Tätigkeiten äussert der Gutachter einen Vorbehalt nur insofern, als von einer anhaltenden vorgeneigten Sitzhaltung von über einer Stunde abzuraten sei. Der Versicherte könne ohne Einschränkung heben und tragen, sich beugen und fortbewegen sowie Treppen steigen. Der Orthopäde Dr. med. Z.________, welcher den Beschwerdeführer schon kurz nach dem Unfall untersucht hatte, diagnostizierte am 29. April 2002 nebst einem chronischen zervikovertebralen Syndrom eine posttraumatische subakromiale Impingement-Symptomatik und hielt fest, der Versicherte sei voll arbeitsfähig. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Ende Februar 2001 noch eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht bestanden hat, so schliesst dies die Annahme des Status quo sine nicht aus. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bereits im initialen Röntgenbefund degenerative Veränderungen festgestellt worden waren und auch die späteren Untersuchungen Diagnosen ergaben, die auf degenerative Veränderungen in Zusammenhang mit dem zerviko-spondylogenen Syndrom hinwiesen. Festgestellt wurden auch Diskusschädigungen C5/6 und C6/7, welche schon vor dem Unfall bestanden haben und nicht als unfallkausal zu betrachten sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 Erw. 2a). Dass der Vorzustand bis zum Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, steht der Annahme nicht entgegen, dass allenfalls noch vorhandene Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich mit den vorbestandenen degenerativen Veränderungen zu erklären sind und per Ende Februar 2001 ein Zustand erreicht war, wie er auch ohne Unfall eingetreten wäre. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Status quo sine spätestens im Februar 2001 erreicht gewesen sei, stütze sich allein auf die Beurteilung von Dr. med. H.________, Spezialarzt für Chirurgie, welcher bezüglich der psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht Fachmann sei. Zum einen stellt sich die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine nach dem Gesagten lediglich bezüglich der unfallkausalen Nacken- und Schulterbeschwerden. Zum andern hat sich auch der beratende Arzt Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 14. März 2002 dafür ausgesprochen, dass der Status quo sine spätestens Ende Februar 2001 erreicht war. Im Übrigen trifft zu, dass die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine beim Unfallversicherer liegt, da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Weil es dabei um einen hypothetischen Sachverhalt geht, welcher Mutmassungen darüber voraussetzt, wie sich der Gesundheitszustand ohne den Unfall entwickelt hätte, dürfen jedoch nicht allzu strenge Beweisanforderungen gestellt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Unfallbehandlung abgeschlossen ist und die Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, soweit unfallbedingt, behoben ist. Dies war mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Februar 2001 der Fall, woran nichts ändert, dass im Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 als weitere Behandlung der Schulterschmerzen eine Botulintoxin-Injektion des Musculus levator scapulae in Erwägung gezogen wurde. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, handelte es sich um einen Versuch mit einer für diese Indikation nicht offiziell anerkannten Behandlungsmethode, nachdem physiotherapeutische Massnahmen und lokale Infiltrationen zu keiner dauerhaften Besserung geführt hatten. 
6. 
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Ablehnung der Leistungspflicht für die Zeit ab 1. März 2001 zu Recht besteht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Nicht entsprochen werden kann auch dem Eventualantrag auf Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik R.________ beruht auf umfassenden stationären, insbesondere neurologischen, neuropsychologischen sowie psychologischen Untersuchungen und erfolgte nach ergotherapeutischen und physiotherapeutischen Abklärungen und Behandlungen. Es erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Zu ergänzenden Abklärungen besteht kein Anlass. Dass die Vorinstanz von weiteren Beweisvorkehren abgesehen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen). 
7. 
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Dabei ermittelte es ein Familieneinkommen von Fr. 9'110.70 und Ausgaben von Fr. 7'501.10 im Monat und stellte fest, unter Berücksichtigung des bei einem Ehepaar mit zwei Kindern praxisgemäss über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu gewährenden Betrags von Fr. 1'200.- monatlich, verbleibe ein Betrag von rund Fr. 400.- zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung, was zur zumutbaren Prozessführung auf eigene Kosten genüge, zumal die entsprechenden Kosten während eines befristeten Zeitraumes anfielen und der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. November 2003 eine Rentennachzahlung im Betrag von rund Fr. 60'000.- erhalten habe. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, ein Überschuss von Fr. 400.- im Monat sei für die Kosten der Rechtsvertretung nicht ausreichend; zudem habe er die Rentennachzahlung zur Bezahlung von Schulden verwendet, welche er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes habe eingehen müssen. Entsprechende Belege legt er indessen nicht vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügen sollte, ist es nicht willkürlich noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht (Art. 61 lit. g ATSG), wenn die Vorinstanz die für die unentgeltliche Verbeiständung vorausgesetzte Bedürftigkeit bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 400.- verneint hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: