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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_460/2007 
 
Urteil vom 12. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
B.A.________, 
C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verein D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. September 2007 aus dem Hotelappartement E.________ ausgewiesen wurden; 
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das Hotelappartement E.________ per sofort zu räumen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner zu übergeben; 
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Oktober 2007 datierte Eingabe einreichten, mit der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die zitierten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin