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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_384/2010, 8C_412/2010 
 
Urteil vom 12. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_384/2010 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
8C_412/2010 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1968 geborene M.________, seit Mai 1997 vollzeitig als Verkäuferin bei der Firma W.________ GmbH tätig gewesen, blieb ihrer Arbeit ab Mitte April 2000 bis anfangs Oktober 2001 gesundheitsbedingt zu 100 % und ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Ausmass von mindestens 50 % fern, woraufhin die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende August 2002 auflöste. Die am 1. Oktober 2002 im Rahmen eines Vollpensums begonnene Beschäftigung als Köchin/Serviceangestellte vermochte sie infolge eines am 2. Juli 2003 erlittenen Posteriorinfarktes rechts (mit in der Folge persistierender homonymer Hemianopsie nach links) ebenfalls nurmehr in beeinträchtigtem Zustand auszuüben, sodass auf Ende März 2004 die Kündigung erfolgte. Am 27. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer (u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 17. Mai 2004 und 19. Mai 2005 sowie des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 2. November 2005, interdisziplinäres Gutachten des Instituts Y.________ vom 8. Dezember 2008), beruflich-erwerblicher (Auskünfte der W.________ GmbH vom 27. November 2001 und 8. September 2004 sowie des Restaurants R.________ vom 6. Oktober 2004, Schlussbericht Berufliche Massnahmen vom 16. November 2006, Bericht Berufsberatung vom 28. November 2006) und, nachdem die Leistungsansprecherin am 12. Mai 2006 Mutter geworden war, in haushaltlicher Hinsicht (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 21. Dezember 2006, Abklärungsbericht Haushalt vom 25. September 2007, Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 15. Oktober 2007) ab. Auf dieser Grundlage ging die Verwaltung für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % und danach im Ausmass von 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit (nebst einem im gleichen Umfang getätigten Aufgabenbereich Haushalt) aus; die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Beschäftigungen veranschlagte sie auf 50 %, die Erwerbseinbusse auf 52 % und die Behinderung in den häuslichen Verrichtungen auf 30,5 %, woraus eine halbe Invalidenrente befristet für die Dauer vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 resultierte (vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006: Invalidität von 52 %). Von der Geburt des Sohnes an, ab 1. Juni 2006, wurde ein Rentenanspruch verneint (gewichtete Invalidität von 17 % [[0,5 x 3,68 %] + [0,5 x 30,5 %]]; Vorbescheid vom 5. Februar 2009, Verfügung vom 22. April 2009). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2010 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle, M.________ ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. Es erwog dabei im Wesentlichen, dass M.________ im Gesundheitsfall ab Geburt des Kindes im Mai 2006 weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre; daraus ergebe sich, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Februar 2004 von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % und einer Beeinträchtigung im Haushalt von 30,5 %, ab 1. Februar 2005 der Anspruch auf eine Viertelsrente (vom 1. Februar 2005 bis zur Geburt des Sohnes: Invalidität von 47 %; ab Geburt des Sohnes: Invalidität von gewichtet 44 % [[0,8 x 47 %] + [0,2 x 30,5 %]]). 
 
C. 
C.a Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei M.________ für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Während M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, wobei sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, enthält sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einer Vernehmlassung. 
C.b M.________ lässt ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Rente auszurichten sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu erteilen. 
 
Vorinstanz und IV-Stelle verzichten, Letztere unter Verweis auf ihre Beschwerde im Verfahren 8C_384/2010, auf eine Vernehmlassung. Das BSV enthält sich ebenfalls einer Stellungnahme. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 20. August 2010 hat das Bundesgericht der Beschwerde der IV-Stelle die Suspensivwirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Da die beiden Beschwerden auf demselben Sachverhalt basieren und sie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, werden die Verfahren 8C_384/2010 und 8C_412/2010 vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin Gültigkeit hat: vgl. Urteil 9C_57/2009 vom 1. September 2009 E. 1 mit Hinweis). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2.2 
2.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
2.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). In dieser Sicht stellt sich etwa die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 1 in fine und 4). 
 
3. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich auf Grund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 5b S. 155 f. mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4]), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4. S. 261 mit Hinweisen), zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Prinzipien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Strittig ist vorab, ob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigungen nach der Geburt ihres Sohnes im Mai 2006 einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 80 %igen Pensums nachgegangen wäre - so Vorinstanz und Beschwerdeführerin 1 - oder ob sie sich, welche Auffassung die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) vertritt, diesfalls zu je 50 % ausser- und innerhäuslichen Beschäftigungen gewidmet hätte. Unbestritten ist unter den Verfahrensbeteiligten demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zu diesem Zeitpunkt bei intakter Gesundheit vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre (und die Invalidität daher anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist). 
 
4.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
4.2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der in Bezug auf die Statusfrage entscheidrelevanten Aktenlage zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin 1 als Valide nach der Geburt ihres Kindes im Mai 2006 weiterhin in einem Beschäftigungsgrad von 80 % eine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Versicherten und ihres Ehemannes (nicht unbeträchtliche Schulden, Alimentenverpflichtung des Ehegatten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe, gute, aber nicht übermässig komfortable Einkommenssituation des Ehemannes), der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 kinderlos bei unbeeinträchtigter Gesundheit stets ein 100%iges Anstellungsverhältnis inne gehabt hatte, sowie des Umstands, dass die Kinderbetreuung, jedenfalls im Rahmen eines hypothetischen 80 %-Arbeitspensums, gewährleistet gewesen wäre (Kinderhort, Schwägerin, Schichtarbeit der Versicherten etc.), nahm es eine - in Anbetracht einer daraus vermutungsweise resultierenden Überforderung - zwar nicht vollzeitige, aber doch über einem Halbtagespensum liegende erwerbliche Beschäftigung als erwiesen an. 
4.2.2 Diese Beurteilung, welche auf einer überzeugenden Abwägung der massgeblichen Gesichtspunkte beruht, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen seitens der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Einwendungen lassen die für das Bundesgericht regelmässig verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Dass die Eigen- und Fremdbetreuung des Kleinkindes die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann sowohl in finanzieller wie auch zeitlicher Hinsicht vor grössere Herausforderungen gestellt hätte, wie von der IV-Abklärungsperson sowohl im Haushaltsbericht vom 25. September 2007 wie auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 ausgeführt, vermag die vom kantonalen Gericht vorgenommene Gewichtung unter diesem eingeschränkten Blickwinkel nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. 
 
Die Invalidität ist daher für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes am 12. Mai 2006 bzw. - in Berücksichtigung eines 14-wöchigen entschädigten Mutterschaftsurlaubes - bis Ende August 2006 anhand der Einkommensvergleichsmethode und ab 1. September 2006 auf Grund der gemischten Methode (bei einer Aufteilung der Aufgabengebiete Erwerbstätigkeit und Haushalt von 80 und 20 %) zu ermitteln (zum revisionsrechtlich bedeutsamen Zeitpunkt des Statuswechsels vgl. im Übrigen Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 
 
5. 
Die Versicherte leidet - mit Auswirkungen auf die beruflich-erwerbliche und haushaltliche Leistungsfähigkeit - unter einer homonymen Hemianopsie nach links bei Status nach Infarkt im Versorgungsgebiet Arteria cerebri posterior rectus (ICD-10: H52.4), einer leichten depressiven Episode, einer Zervikobrachialgie rechts mit Verdacht auf leichte sensomotorische Ausfallsymptomatik C8 rechts (ICD-10: M53.1) sowie rechtsseitige Hemicranie wahrscheinlich cervicogen bedingt (ICD-10: M54.2) und einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts sowie einem leichten sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 rechts bei Status nach Diskushernienoperation LWK 4/5 rechts am 29. September und 5. Oktober 2000 (ICD-10: M51.1; vgl. Gutachten des Instituts Y.________ vom 8. Dezember 2008, S. 20). 
 
6. 
6.1 Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. September 2007 festgehaltenen Ergebnisse auf 30,5 % veranschlagt. 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt keine Gründe vor, welche diese auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse fussende Einschätzung unter einem auch hier Anwendung findenden kognitionsrechtlich eingeschränkten Blickwinkel als irgendwie rechtsfehlerbehaftet erscheinen liessen. Insbesondere genügen die von der Beschwerdeführerin 2 auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlassten Erhebungen im Haushalt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. BGE 130 V 61; 128 V 93; je mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2, I 741/01 vom 18. August 2003 E. 4.1 und I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 218) und tragen namentlich der auch in diesem Aufgabenbereich beachtlichen Schadenminderungspflicht in Form der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen Rechnung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 725/04 vom 20. Januar 2006 E. 3, I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.2 und I 457/02 vom 18. Mai 2004 E. 8, nicht publ. in: BGE 130 V 396, aber in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21). Soweit die Versicherte sich auf die ärztlicherseits hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf 40 % geschätzte Beeinträchtigung beruft (vgl. Gutachten des Instituts Y.________ vom 8. Dezember 2008, S. 22), ist ihr mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die physischen Einschränkungen im Vordergrund stehen, der seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses somatisch bedingter Gesundheitsschädigungen zugeschnittene Abklärungsbericht Haushalt die beweistaugliche(re) Grundlage darstellt (Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1 mit diversen Hinweisen). 
 
7. 
7.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich das Gutachten des Instituts Y.________ vom 8. Dezember 2008 sowie die Berichte des Spitals X.________ vom 17. Mai 2004 und 19. Mai 2005 und des Dr. med. F.________ vom 2. November 2005, ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherten die Tätigkeit als Service- und Küchenangestellte wie auch jede andere körperlich mittelschwere oder vorwiegend stehend oder gehend auszuübende Beschäftigung auf Grund des Krankheitsbildes nicht mehr zuzumuten ist. Für körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen durchzuführende, wechselbelastende Verrichtungen ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne wiederholte Treppenbenutzung wurde ein Leistungsvermögen von noch 50 % bejaht. 
 
7.2 Die relevante Aktenlage stellt sich diesbezüglich im Detail wie folgt dar: 
7.2.1 Auf die Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, antworteten die Ärzte des Spitals X.________ im Rahmen ihres Berichtes vom 17. Mai 2004, die aus dem Posteriorinfarkt rechts resultierende homonyme Hemianopsie nach links beeinträchtige die Patientin bei der Tätigkeit als Servicefachangestellte massiv. Im linken Gesichtsfeld sitzende Gäste könne sie nicht richtig wahrnehmen; zudem seien mehrfach Gegenstände zu Boden gefallen, da sie gegen Stühle oder Wandvorsprünge gelaufen sei. Auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms im Nacken-/Schultergürtel und LWS-Bereich sei ferner das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten während der Servicetätigkeit nurmehr eingeschränkt möglich. Eine leichte Bürotätigkeit (unter Vermeidung von Fliessbandarbeit, Tätigkeiten mit Heben oder Tragen schwerer Lasten, raschen Bewegungsabläufen und weiten Gehstrecken), vorzugsweise in wechselnder Position, sei demgegenüber während acht Stunden pro Tag zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe indessen wegen des durch den Gesichtsfelddefekt auch beim Lesen erhöhten Zeitaufwands eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 50 %. Aktuell lägen anamnestisch zusätzlich kognitive Defizite vor, welche jedoch anlässlich einer neuropsychologischen Testung noch zu objektivieren seien. 
7.2.2 Auf erneute Befragung im Mai 2005 hin gaben die Ärzte des Spitals X.________ zu den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden die folgende Auskunft: Sämtliche der drei Hauptdiagnosen (Posteriorinfarkt rechts mit Hemianopsie nach links, cervico-thorakales Syndrom und chronische Lumbalgien) beeinträchtigten die weitere Ausübung des früheren Berufes als Serviceangestellte. Im Vordergrund stünden dabei Einschränkungen der linken Gesichtshälfte, zudem aber auch neuropsychologische Defizite (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung). Als geeignete Tätigkeiten wurden - während eines Zeitfensters von initial vier bis sechs, im Verlauf eventuell bis maximal acht Stunden täglich - wiederum leichtere Büroarbeiten ohne Heben und/oder Tragen von schwereren Lasten bezeichnet (Telefon-Auskunft, leichte administrative Aufgaben etc.). Infolge der Hemianopsie nach links kämen keine Betätigungen in Frage, welche ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen bedingten. Auch sei auf Grund der Gesichtsfeldeinschränkung eine Fahrtauglichkeit auszuschliessen. Im beschriebenen zeitlichen Rahmen schätzten die Ärzte die Leistungsfähigkeit auf ca. 50 bis 75 %. 
7.2.3 Dr. med. F.________ bestätigte die vorangegangenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen mit Bericht vom 2. November 2005 vollumfänglich. 
7.2.4 Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2006 Mutter geworden war, führte das Institut Y.________ am 11./12. November 2008 internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische und ophthalmologische Untersuchungen durch. Gestützt darauf kamen die Fachärzte zum Schluss (S. 22), dass die homonyme Hemianopsie nach links sowohl aus neurologischer wie auch aus ophthalmologischer Sicht Folgen für die Arbeitsfähigkeit der Explorandin zeitige. Die angestammte Beschäftigung als Servicefachangestellte wie auch andere Tätigkeiten, welche ein intaktes Gesichtsfeld erforderten, seien bleibend nicht mehr zuzumuten. Aus rein neurologischer Optik reduzierten ferner die Zervikobrachialgie rechts und das chronische Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Betätigung als Service- und Küchenangestellte sowie andere körperlich mittelschwere oder vorwiegend stehend oder gehend auszuübende Verrichtungen erwiesen sich als nicht länger zumutbar. In einer körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen durchzuführenden wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne wiederholte Treppenbenutzung, bestehe unter neurologischem Blickwinkel eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, entsprechend einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Psychiatrischerseits bewirke die leichte depressive Episode ebenfalls eine Einschränkung des Leistungsvermögens, wobei diesbezüglich in einer somatisch adaptierten Tätigkeit eine Einbusse von 20 % resultiere. Im Übrigen ergäben sich weder aus internmedizinischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht Befunde oder Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Eine polydisziplinäre Betrachtungsweise münde in eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Die neurologisch-ophthalmologisch bedingten relevanten Defizite und die auf den psychischen Gesundheitszustand zurückzuführende geringgradige Leistungsminderung wirkten sich nicht additiv aus, da die gleichen Zeitabschnitte zur Wahrung eines langsamen Arbeitstempos oder zum Einlegen von zusätzlichen Pausen verwendet werden könnten. 
 
7.3 Im Lichte dieser ärztlichen Ausführungen hält die vorinstanzliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, jedenfalls, wie hiernach noch darzulegen sein wird, als Grundlage der bis August 2006 vorzunehmenden Invaliditätsbemessung, einer - eingeschränkten (vgl. E. 2.2.2 hievor) - Überprüfung stand. Es kann mithin darauf abgestellt werden. 
 
7.4 Was den Beginn des gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen, auf Grund der im April 2004 erfolgten Anmeldung in casu anwendbaren Fassung) zu bestehenden Wartejahres anbelangt, hat das kantonale Gericht diesen - den Ausführungen im Gutachten des Institut Y.________ (vom 8. Dezember 2008, S. 23 oben) folgend - auf Februar 2004 festgesetzt. Eine nähere Begründung hierfür und namentlich eine Auseinandersetzung mit dem seitens der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Rentenverfügung vom 22. April 2009 noch auf den 1. Juli 2003 terminierten Zeitpunkt lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Wie die medizinischen Akten deutlich aufzeigen, wurde die Beschwerdeführerin 1 im Verlaufe des Jahres 2000 zunehmend durch Rückenprobleme in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, die denn auch in die Auflösung des damaligen Arbeitsverhältnisses als Verkäuferin mündeten. Durch den im Juli 2003 erlittenen Hirnschlag verschärfte sich die gesundheitliche Situation sodann zusätzlich in erheblichem Ausmass (Halbseitenblindheit, Konzentrationsstörungen etc.), welcher Umstand dazu führte, dass die Versicherte am 18. Februar 2004 letztmals ihre damalige Tätigkeit als Köchin/Serviceangestellte auszuüben vermochte und es schliesslich zu der auf Ende März 2004 ausgesprochenen Kündigung kam. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsehbar, weshalb die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab Februar 2004 bestanden haben soll, zumal auch die entsprechenden gutachtlichen Angaben eine nachvollziehbare Erklärung vermissen lassen. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin 2 im Sinne der ursprünglichen Rentenverfügung davon auszugehen, dass der Beginn des Wartejahres nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf Juli 2003 anzusetzen ist und ein allfälliger Rentenanspruch daher bereits im Juli 2004 entstehen konnte. 
 
8. 
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten reduzierten Arbeitsfähigkeit. 
 
8.1 Das kantonale Gericht hat als Basis des Valideneinkommens denjenigen Verdienst herangezogen, welcher der Beschwerdeführerin 1 als Gesunde 2004 im Rahmen ihrer Anstellung im Gastgewerbe ausbezahlt worden wäre (Fr. 31'356.-; vgl. Auskünfte des Restaurationsbetriebes R.________ vom 6. Oktober 2004). Dieser Betrag wurde infolge unfreiwilliger Unterdurchschnittlichkeit nach Massgabe der Rechtsprechungsgrundsätze (BGE 135 V 297) parallelisiert, woraus sich - nominallohnindexiert und arbeitszeitbereinigt - Einkommen in Höhe von Fr. 42'197.80 (2005) und Fr. 42'150.75 (2006) ergaben. 
 
8.2 Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise - die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen erweisen sich mit der Beschwerdeführerin 1 als qualifiziert fehlerhaft - kann nach Lage der Akten nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Versicherte als Valide im Zeitraum bis zur Geburt ihres Kindes im Mai 2006 im Gastgewerbe tätig gewesen wäre. Vielmehr erhellt aus den Unterlagen, dass ihre Anstellung als Verkäuferin bei der W.________ GmbH, welche sie seit Mai 1997 inne hatte, auf Grund seit 2000 bestehender gesundheitlicher Probleme durch die Arbeitgeberin per Ende August 2002 aufgelöst worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. April 2002, Angaben der W.________ GmbH vom 8. September 2004). Es ist angesichts dieser Sachlage nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch bei gesundheitlich intakten Verhältnissen ihre im Vergleich zur nachfolgenden Beschäftigung als Köchin/Serviceangestellte besser entlöhnte Verkaufstätigkeit freiwillig aufgegeben hätte. 
8.2.1 Für die Zeitspanne bis zur Geburt des Kindes (bzw. Beendigung des Mutterschaftsurlaubes Ende August 2006) ist das Valideneinkommen daher auf der Grundlage des als Verkäuferin bei der ehemaligen Arbeitgeberin mutmasslich erzielten, lohnindexierten Einkommens im - von der Beschwerdeführerin 2 denn auch anlässlich der Verfügung vom 22. April 2009 veranschlagten - Betrag von Fr. 45'396.- (2004) bzw. Fr. 46'400.15 ([bis August] 2006; Nominallohnentwicklung 2005: 1,2 %, 2006: 1 %; Die Volkswirtschaft, 6/2009, Tabelle B10.2, S. 87, Noga-Abschnitte G,H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) festzusetzen. 
8.2.2 Demgegenüber sind dem Validenverdienst nach diesem Zeitpunkt die Erwerbserträgnisse aus dem Gastgewerbebereich - basierend auf den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) - zugrunde zu legen (2006: Fr. 44'369.20; LSE 2006, Tabelle TA 1 [Privater Sektor], S. 25, Gastgewerbe [Wirtschaftszweig 55], Frauen, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]; durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42,1 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 86, Noga-Abschnitt H, Gastgewerbe]), hat die Versicherte doch mehrmals betont, dass sie sich, um die Betreuungsaufgaben bewältigen zu können, eine Schichtarbeit gesucht hätte (vgl. etwa die Aussagen im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. September 2007, Stellungnahmen der Versicherten vom 3. Oktober 2007 und 12. März 2009, vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2009). Diese - wie auch ein sonntäglicher Einsatz - wäre aber, jedenfalls in den von ihr angegebenen Zeitfenstern von 05.00 bis 13.00 Uhr oder von 13.00 bis 21.00 Uhr (Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2009), im Verkauf nicht realisierbar gewesen. 
 
8.3 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Validenlohn auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes (bzw. der Beendigung des Mutterschaftsurlaubes Ende August 2006) - und der damit für den Gesundheitsfall einhergehenden (hypothetischen) 20%igen Reduktion der bisherigen Vollzeitanstellung (vgl. E. 4.2.2 hievor) - das einem 100 %-Pensum entsprechende Einkommen zugrunde gelegt. Das kantonale Gericht hat die Invalidität im erwerblichen Bereich mithin bezogen auf eine Ganztagestätigkeit bemessen. Indem es bei Teilerwerbstätigkeit den Erwerbsteil als vollzeitlich betrachtet und einen Einkommensvergleich für Vollerwerbstätige vornimmt, verletzt es indes, wie von der Beschwerdeführerin 2 zu Recht gerügt, Bundesrecht, da rechtsprechungsgemäss bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen sind (vgl. E. 10.1 hiernach). Muss, wie vorliegend für den Zeitraum ab September 2006, von einer ohne gesundheitliche Einschränkungen im Umfang von 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, ist das Valideneinkommen folglich auf einer um 20 % reduzierten Basis zu ermitteln. Es beträgt daher angesichts eines gastgewerblichen Durchschnittsverdienstes im Vollpensum von Fr. 44'369.20 (vgl. E. 8.2.2 hievor) Fr. 35'495.40. 
 
9. 
9.1 Die Bestimmung des Invalideneinkommens erfolgte vorinstanzlich, da die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage der lohnstatistischen Angaben der LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmerinnen branchenunabhängig total Fr. 3893.- monatlich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 86, Total) resultiert daraus - bei einem jedenfalls bis Ende August 2006 auf 50 % zu veranschlagenden zumutbaren Pensum (vgl. E. 7.1-7.3 hievor) - ein Einkommen von Fr. 24'292.30 jährlich. Ausgehend von einem entsprechenden tabellarischen Wert für 2006 von Fr. 4019.- (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25, Frauen, Anforderungsniveau 4) beläuft sich das entsprechende Jahreseinkommen in Anbetracht einer Durchschnittsarbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 86, Total) und einer halbtägigen Beschäftigung auf Fr. 25'138.85. 
 
9.2 Ob nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 überhaupt ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom gestützt auf tabellarische Ansätze ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist, lässt sich als - frei überprüfbare - Rechtsfrage (vgl. E. 2.2.2 in fine hievor) nur bejahen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil 8C_778/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist durch einen entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes der versicherten Person haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf maximal 25 % betragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.). 
9.2.1 Das kantonale Gericht hat die Merkmale, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, eingehend geprüft und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2, welche einen solchen im Rahmen ihrer Rentenverfügung im Ausmass von 10 % als begründet angesehen hatte, verneint. Dies auch vor dem - nunmehr weggefallenen (vgl. E. 8.2 und 8.2.1 hievor) - Hintergrund, dass mit der bei der Bemessung des Valideneinkommens erfolgten Parallelisierung gewissen einkommensbeeinflussenden Faktoren bereits Rechnung getragen worden war (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305). 
9.2.2 Das Krankheitsbild der Versicherten ist multifaktoriell bedingt und dadurch geprägt von sich mannigfaltig auswirkenden Einschränkungen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, vermindern die homonyme Hemianopsie nach links, die Zervikobrachialgie rechts und das chronische Lumbovertebralsyndrom das Leistungsvermögen um 50 %. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin 1 gemäss Gutachten des Instituts Y.________ (vom 8. Dezember 2008) in einer leidensangepassten, d. h. körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen durchzuführenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne wiederholte Treppenbenutzung verwerten. Während der Umstand, dass die Versicherte infolge des auf ihre Leiden zurückzuführenden verlangsamten Arbeitstempos und der notwendigen zusätzlichen Pausen mit einem erhöhten Zeitbedarf zu rechnen hat, ebenso wie das Kriterium der nicht vorhandenen Ausbildung bereits mit der Annahme einer um 50 % herabgesetzten Leistungsfähigkeit sowie der tabellarischen Einstufung auf das Anforderungsniveau 4 abgegolten werden, wird damit den erwähnten qualitativen Anforderungen an einen den Beeinträchtigungen adaptierten erwerblichen Einsatzbereich nicht Rechnung getragen. Da die Versicherte auf Grund des erforderlichen speziellen Zuschnitts des Arbeitsplatzprofils gegenüber körperlich unversehrten Arbeitnehmerinnen Lohnnachteile zu gewärtigen hat, erscheint ein Abzug von 10 % angemessen. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin 1 sind demgegenüber, wie die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid anschaulich belegen, keine weiteren persönlichen oder beruflichen Merkmale auszumachen, die eine weitergehende Reduktion indizierten. Der massgebliche Invalidenlohn beträgt daher Fr. 21'863.10 (2004) bzw. Fr. 22'625.- ([bis August] 2006). 
 
10. 
 
10.1 Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53; 125 V 146 E. 2b in fine S. 150 mit diversen Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 725/04 vom 20. Januar 2006 E. 2 und I 417/92 vom 19. Mai 1993). Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsfeld bildet unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität. Dies gilt auch bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV) engagieren. Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen. Das setzt entsprechende klare Fragestellungen der IV-Stellen und Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraus (BGE 134 V 9 E. 7.2 S. 10 f.; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1, I 753/03 vom 6. Januar 2006 E. 7.2 und I 156/04 vom 13. Dezember 2005 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151), welche die (hypothetische) Statussituation berücksichtigen und sachgerechte, den konkreten Verhältnissen vollumfänglich Rechnung tragende Auskünfte erwarten lassen. Die Beantwortung der Fragen soll die praxisgemäss erforderliche Bestimmung des Invalideneinkommens im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit ermöglichen. 
 
10.2 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass auf Grund der ärztlichen Angaben unbestrittenermassen keine Hinweise für Wechselwirkungen zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen nach den in BGE 134 V 9 definierten Kriterien erkennbar sind. Die Versicherte selbst macht denn auch nicht geltend, dass sich die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich nicht nur innerhalb dieser Betätigung, sondern zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirke. Sodann erweist sich die vorinstanzliche Feststellung einer um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster erwerblicher Tätigkeiten für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes, als die Beschwerdeführerin 1 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen noch vollzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und der Beanspruchung durch etwaige Haushaltsaufgaben für die Invaliditätsbemessung keine Bedeutung zukam, als hinreichend präzis, bleibt doch ohne Einfluss auf das Invalideneinkommen, ob die Versicherte behinderungsbedingt lediglich während der Hälfte eines vollzeitigen Arbeitspensums arbeiten oder aber während des vollzeitigen Arbeitspensums lediglich ein hälftiges Rendement erbringen konnte (E. 7.3 hievor und E. 10.3 hiernach). 
 
10.3 Für die Zeitspanne, in der auf Grund der familiären Verpflichtungen nur noch von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, lassen sich dem angefochtenen Entscheid demgegenüber keine schlüssigen Ausführungen entnehmen (was mit Blick auf das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte, einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechende Valideneinkommen auch entbehrlich war). 
10.3.1 Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit stützt das kantonale Gericht auf das Gutachten des Instituts Y.________ (vom 8. Dezember 2008), wonach der Versicherten eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar sei. Diese Einschätzung stimme im Wesentlichen mit älteren medizinischen Akten überein, ja bewege sich im oberen Bereich von deren Schätzungen, was aber angesichts des Zeitverlaufs nachvollziehbar sei, dürfte doch mit zunehmendem Alter eher mit einer Verschlechterung als mit einer Verbesserung zu rechnen sein. Im Bericht vom 17. Mai 2004 - somit vor der Geburt des Kindes am 12. Mai 2006 - erachteten die Ärzte des Spitals X.________ ein Pensum von acht Stunden täglich in einer leidensangepassten Bürotätigkeit zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen wegen des durch den Gesichtsfelddefekt beim Lesen erhöhten Zeitaufwands eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 50 % resultiere; zusätzliche kognitive Defizite bedürften noch einer neuropsychologischen Objektivierung. Im Mai 2005 stuften die Ärzte des Spitals X.________ in einer leichteren Bürotätigkeit einen Beschäftigungsgrad von initial vier bis sechs, im Verlauf eventuell bis maximal acht Stunden pro Tag als ausführbar ein. Die Leistungsfähigkeit betrage dabei ca. 50 bis 75 %. Dr. med. F.________ bestätigte diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen im November 2005 vollumfänglich. 
10.3.2 Auch die Gutachter des Instituts Y.________gehen mithin davon aus, dass die Behinderungen zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos führen und zusätzliche Pausen erfordern; sie sprechen von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten. Diese Schlussfolgerungen lassen jedoch vor dem Hintergrund der anlässlich der Begutachtung bereits geänderten Statusverhältnisse und der dadurch rechtsprechungsgemäss notwendig gewordenen Ermittlung der noch bestehenden Erwerbsfähigkeit im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd ausgeübten Teilerwerbstätigkeit (E. 10.1 hievor) kein verlässliches Bild zu: Zwar hat sich die IV-Stelle gegenüber der Gutachtensstelle nach der in gesundheitlicher Hinsicht vorhandenen Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und häuslichem Aufgabenbereich (je hälftig) erkundigt. Die Antwort, es sei der Explorandin zumutbar, neben der Beschäftigung im Haushalt einer geeigneten Erwerbstätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % nachzugehen, erlaubt indessen nicht ohne Weiteres den von der Verwaltung und der Vorinstanz gezogenen Schluss, die Versicherte sei in der Lage, neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich 50 % eines Vollzeitpensums in einer leidensangepassten Tätigkeit zu bewältigen. Die ärztliche Einschätzung lässt ebenso die Folgerung zu, die Versicherte sei zwar im Umfang des Pensums nicht eingeschränkt, aber ihr Rendement sei während des normalen Pensums behinderungsbedingt, insbesondere wegen der ärztlich attestierten Verlangsamung, um 50 % reduziert. Eine abschliessende Beurteilung des im Erwerbsbereich für den Zeitraum ab September 2006 verbliebenen Leistungsvermögens ist daher auf der Grundlage der existierenden medizinischen Dokumentation nicht möglich. 
 
11. 
 
11.1 Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2004 (Ablauf des Wartejahres; vgl. E. 7.4 hievor) bis zur Geburt des Sohnes im Mai 2006 bzw. Beendigung des Mutterschaftsurlaubes Ende August 2006 ergeben sich nach dem Gesagten auf der Basis einer anhand der Einkommensvergleichsmethode zu bemessenden Invalidität Erwerbsunfähigkeitsgrade von 52 % (2004: Valideneinkommen von Fr. 45'396.-, Invalideneinkommen von Fr. 21'863.10; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bzw. 51 % (2006: Valideneinkommen von Fr. 46'400.15, Invalideneinkommen von Fr. 22'625.-). Daraus resultiert der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
11.2 Im Hinblick auf mögliche Rentenleistungen ab September 2006 ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gutachtlichen Abklärungsergebnisse im Sinne des in E. 10.1 und 10.3 hievor Dargelegten ergänze. Hernach wird sie erneut über den Rentenanspruch zu befinden haben, wobei die mit Blick auf die Statusfrage relevanten Verhältnisse (E. 4 hievor), das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen (E. 8.3 hievor) sowie die gesundheitsbedingte Einschränkung im innerhäuslichen Aufgabenbereich (E. 6 hievor) bereits feststehen. 
 
12. 
 
12.1 Dem Prozessausgang entsprechend (der Versicherten steht für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2006 eine halbe Rente zu; für den nachfolgenden Zeitraum wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an das kantonale Gericht zurückgewiesen) sind die Beschwerdeführenden - gemessen an ihren jeweiligen Anträgen - je hälftig kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich in dem Umfang, in welchem sie mit ihren Anliegen durchdringt, als gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
12.2 Der anwaltlich vertretenen Versicherten steht ferner eine an ihrem Obsiegen zu bemessende Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
12.2.1 Diese beläuft sich im von ihr angehobenen Verfahren auf Fr. 1400.-. Ihrem Antrag auf Verbeiständung nach Art. 64 Abs. 2 BGG ist im zusätzlichen Betrag von Fr. 1400.- zu entsprechen. Auch diesbezüglich wird jedoch auf die in Art. 64 Abs. 4 BGG geregelten Rückerstattungsmodalitäten hingewiesen. 
12.2.2 Im Rahmen des seitens der IV-Stelle eingeleiteten Prozesses ist der Versicherten für die von ihr eingereichte Vernehmlassung ebenfalls ein - den Aufwand abgeltender - Parteikostenersatz in Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen (Aufwand insgesamt Fr. 1000.-, hälftiges Obsiegen). Die verbleibenden Fr. 500.- sind im Rahmen der unter Vorbehalt von Art. 64 Abs. 4 BGG zu gewährenden Verbeiständung abzudecken. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 8C_384/2010 und 8C_412/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. April 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den Rentenanspruch von M.________ für die Zeit ab 1. September 2006 befinde. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 
 
3. 
M.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) gewährt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden der IV-Stelle und M.________ je zur Hälfte auferlegt; letzterer Betrag wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
5. 
Die IV-Stelle hat M.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1900.- zu entschädigen. 
 
6. 
Rechtsanwalt Reto Zanotelli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von M.________ bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1900.- ausgerichtet. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl