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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_833/2011 
 
Urteil vom 12. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schulrat Kindergarten/Primarschule Z.________, 
vertreten durch Advokatin Judith Napier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juli 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die von T.________ gegen den Entscheid des Schulrates Kindergarten/Primarschule Z.________ vom 24. August 2009 betreffend Arbeitsvertrag als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DAZ) eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2011 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückwies, während es das Rechtsmittel im Übrigen (abgesehen von der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) abwies, 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit das Kantonsgericht die vorinstanzliche Beschwerde abgewiesen habe, sei "in der Sache selbst die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils sowie des vorausgegangenen regierungsrätlichen Beschlusses festzustellen..."; "eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung .... an die letzte kantonale Instanz zurückzuweisen", 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG); deshalb untersucht es grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, wobei die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen ist; die Begründungspflicht hat eine besondere Bedeutung für die Beschwerdebefugnis; so hat die Beschwerde führende Person u.a. darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_307/2009 vom 25. Januar 2010), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraussetzt, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (Urteile 9C_207/2010 vom 29. März 2010, 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.), 
dass die Beschwerdeführerin kein derartiges schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der "Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils sowie des vorausgegangenen regierungsrätlichen Beschlusses" geltend machen kann, nachdem feststeht, dass sie das Dienstverhältnis zur Gemeinde Z.________ auf Ende des Schuljahres 09/10 gekündigt hat (Schreiben vom 20. Januar 2010), 
dass insoweit nämlich zu berücksichtigen ist, dass die Wirkungen der vorinstanzlichen Entscheide nicht mehr im Sinne eines aktuellen und schutzwürdigen Interesses rückgängig gemacht werden können und die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Entscheide denn auch nur noch im Hinblick auf "Schadenersatzforderungen gegenüber der Gemeinde Z.________" feststellen lassen will, 
dass diese Argumentation indessen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein schutzwürdiges Interesse im vorgenannten Sinne zu begründen vermag (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a S. 148; Urteil 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006; je mit weiteren Hinweisen; s.a. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 89 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass die Beschwerdeführerin überdies in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten wäre, indem sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Urteile 2C_307/2009 vom 25. Januar 2010 und 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3; Bernhard Waldmann, a.a.O. N. 17 zu Art. 89 BGG mit weiteren Hinweisen), 
dass zudem nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz Feststellungsklagen nur subsidiär zulässig sind, falls eine Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht möglich ist; da Letzteres hier ohne weiteres möglich gewesen wäre, liegt auch aus diesem Grunde eine unzulässige Feststellungsklage vor, auf die nicht einzutreten ist (vgl. BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 125 II 152 E. 2 S. 160; 128 V 41 E. 3a S. 48; je mit weiteren Hinweisen), 
dass schliesslich dem in der Beschwerde gestellten Eventualbegehren keine selbständige Bedeutung zukommt, zumal es auch insoweit an einer ausreichenden Erfüllung der Begründungspflicht fehlt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei indessen keine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner geschuldet ist, da Letzterer nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Dezember 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz