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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_738/2012 
 
Urteil vom 12. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer 
in Strafsachen, vom 31. Oktober 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 4. Juni 2012 erstattete X.________ Anzeige namentlich gegen verschiedene Behördenmitglieder und Ärzte, dies wegen übler Nachrede, Verleumdung etc. Am 2. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, das Verfahren nicht anhand zu nehmen. Die Verfügung wurde der Gemeindeverwaltung A.________ zu Handen der Anzeigerin zugestellt, welche diese als Zustelladresse genannt hatte. 
 
Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhob die Anzeigerin Beschwerde, wobei sie insbesondere auch ein Arztzeugnis einreichte und geltend mache, infolge Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu führen. Entsprechend stellte sie damit auch ein Fristwiederherstellungsgesuch. 
 
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig ist sie auf die von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten, wobei sie die auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten der Anzeigerin auferlegt hat. 
 
2. 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführerin kritisiert den obergerichtlichen Beschluss und im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Problemen, die sie in ihrer Eingabe geschildert hat, insbesondere auch die Gemeindebehörden auf ganz allgemeine Weise. Sie setzt sich indes nicht im Einzelnen mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp