Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1000/2012 
 
Urteil vom 12. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, sondern (lediglich) auf die seiner Meinung nach "ungleich langen Spiesse" der Beschwerdegegnerin und seiner selbst hinweist, während seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass er namentlich auch die behauptete Verletzung der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 BV; § 8 Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005) nicht klar und detailliert darlegt, was für ein Eintreten auf eine Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) Voraussetzung wäre (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde somit der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Dezember 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle