Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_462/2013
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Urteil vom 12. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2001 hinsichtlich des Tötungsdelikts an ihrem Ehemann wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts hob es am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007).
Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern sahen im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen jeweils von einer bedingten Entlassung von X.________ aus dem stationären Massnahmenvollzug ab. Deren Beschwerden blieben auch vor Bundesgericht ohne Erfolg (Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012).
B.
Auf Empfehlung der kantonalen Vollzugs- und Bewährungsdienste hin beantragte die Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juli 2012 und 12. November 2012, die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre zu verlängern und gleichzeitig eine Zwangsmedikation zur Behandlung der psychischen Erkrankung von X.________ anzuordnen.
X.________ wurde am 13. September 2012 in Sicherheitshaft versetzt. Die Sicherheitshaft wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 16. Mai 2013. Die Beschwerde der Inhaftierten gegen den Haftverlängerungsentscheid wies das Bundesgericht ab (BGE 139 IV 175).
Das Obergericht des Kantons Luzern verlängerte am 1. Februar 2013 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB die stationäre therapeutische Massnahme rückwirkend ab 13. September 2012 um 1 ½ Jahre, das heisst bis zum 13. März 2014. Den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Anordnung der Zwangsmedikation wies es ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern betreffend Massnahmeverlängerung (Dispositivziffer 1) sei aufzuheben, und sie sei aus der Massnahme zu entlassen.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt und Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen. Das ist der Fall, soweit sie eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensfehler in Bezug auf die strafrechtliche Beurteilung des von ihr 1996 begangenen Tötungsdelikts geltend macht und beantragt, es seien die früheren Hauptverhandlungsakten (namentlich Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, Plädoyer der damaligen amtlichen Verteidigung, Eingaben an das erstinstanzliche Gericht 1997/98) sowie die Strafverfahrensakten (Einvernahmeprotokolle vom Monat April 1996 etc.) zur Einsicht beizuziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Beizug dieser Aktenstücke entscheiderhebliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben könnten (s.a. Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Die Urteile, mit welchen am 29. März 2001 die Verwahrung und am 13. September 2007 deren Überführung in eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurden, sind rechtskräftig.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auf frühere Rechtsschriften verwiesen wird. Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht zuständig. Sie macht eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV geltend (Beschwerde, S. 4 f.).
2.2. Der mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Verlängerung der stationären Massnahme stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar. Für solche Entscheide ist grundsätzlich das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Strafurteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Das kantonale Behördenorganisationsrecht kann insbesondere vorsehen, dass das Berufungsgericht bzw. das kantonal letztinstanzlich entscheidende Gericht auch die selbstständigen nachträglichen Entscheide fällt ( NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 364 N. 3; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 363 N. 5). Im Rahmen der Einführung der StPO (per 1. Januar 2011) hat der Kanton Luzern von dieser Option Gebrauch gemacht und das letztinstanzlich entscheidende Gericht für Verfahren betreffend selbstständige nachträgliche Massnahmeentscheide als zuständige gerichtliche Behörde bestimmt (§ 287bis Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug, SRL Nr. 305; vgl. BGE 139 IV 175 E. 1.1). Die vorinstanzliche Zuständigkeit in der vorliegenden Sache ist gegeben.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt den Grundsatz "ne bis in idem" als verletzt. Es liege ein neuer Freiheitsentzug vor, welcher mit ihrem rechtskräftig abgeurteilten Tötungsdelikt begründet werde (Beschwerde, S. 5).
3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird garantiert durch Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07). Danach darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Der Grundsatz ist zudem in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 125 II 402 E. 1b S. 404; je mit Hinweisen). Schliesslich darf nach Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen; siehe auch Art. 300 Abs. 2 StPO).
3.3. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es geht nicht um die Neuanordnung einer Sanktion, sondern um die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme. Der Freiheitsentzug, welcher aus der Massnahmeverlängerung resultiert, ist Folge der ursprünglichen strafrechtlichen Verurteilung und basiert auf dem Umstand, dass bei einer sofortigen Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Massnahmevollzug auch mit Gewalttaten, also mit schwerwiegender Delinquenz, zu rechnen wäre.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie habe im Rahmen der Einholung des ergänzenden Therapieverlaufsberichts vom 9. Januar 2013 in Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO weder vorgängig noch während der Hauptverhandlung die Möglichkeit erhalten, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und Anträge zu stellen (Beschwerde, S. 9 ff).
4.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern oder Beweisanträge zu stellen (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 sowie Art. 147 StPO ). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).
4.3. Im Rahmen des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme wurde die Beschwerdeführerin am 2. August 2012 von den Anstalten A.________ in die Psychiatrische Klinik B.________ versetzt. Die sie behandelnden Ärzte und Psychologen sprachen sich am 12. Dezember 2012 sowie - auf ergänzende Fragen der Vorinstanz hin - am 9. Januar 2013 zum Therapieverlauf aus. Diesen Berichten kommt keine über die Bewertung des Therapieverlaufs hinausgehende Bedeutung zu. Sie haben insbesondere nicht die Qualität von Gutachten (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2013, Art. 184 Rz. 10 sowie Art. 189 Rz. 9; DIESELBE, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 56 Rz. 48 und 60a). Der ergänzende Therapieverlaufsbericht vom 9. Januar 2013 wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung erhielt sie überdies die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und entsprechende Kritik anzubringen (kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll; Entscheid, S. 7). Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gewahrt. Weitergehende Ansprüche auf Anhörung und Mitwirkung bestehen mangels Gutachtenqualität der Therapieverlaufsberichte nicht. Die Vorinstanz musste der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einräumen, den Verfassern des Berichts vom 9. Januar 2013 Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Sie konnte diesen Antrag ohne Rechtsverletzung abweisen.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens vom 8. November 2011 als verletzt rügt (Beschwerde, S. 10), kann auf das Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3 verwiesen werden. Das Bundesgericht setzte sich damit bereits auseinander.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine ungenügende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge willkürlich antizipierend abgewiesen (Beschwerde, S. 6, 18 ff.).
5.2. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
5.3. Die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen verzichten (Entscheid, S. 6 ff.). Wie sie ausführt, erübrigte sich eine Befragung des Betreuungspersonals der Anstalten A.________ und der Psychiatrischen Klinik B.________ zu Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und (Sozial-) Verhalten der Beschwerdeführerin. Die aktuellen Therapieverlaufsberichte vom 12. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 geben hierzu einlässlich Auskunft. Ebenso wenig ist die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Verfasser und Verfasserinnen der Therapieverlaufsberichte zu beanstanden. Jene haben sich zu allen relevanten Gesichtspunkten schriftlich ausführlich geäussert. Ihre Befragung würde nach der willkürfreien vorinstanzlichen Auffassung keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Vorinstanz durfte auch den Antrag auf Edition eines allfälligen Entwurfs des Therapieverlaufsberichts vom 9. Januar 2013 abweisen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein solcher Entwurf für die Fallbeurteilung von Bedeutung sein könnte. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass ein Gericht auf den internen Entstehungsprozess eines Therapieberichts keinen Einfluss nehmen kann und darf (Entscheid, S. 8).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das psychiatrische Gutachten vom 8. November 2011. Sie hält dieses formell und materiell für mangelhaft, weshalb es aus dem Recht zu weisen sei. Nach ihrem Dafürhalten müsste auf das Gutachten vom 25. Oktober 2005 abgestellt werden. Darin werde ihr die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, jedoch nicht im Sinne einer schweren psychischen Erkrankung, und in der Gesamtschau eine günstige Legalprognose attestiert (Beschwerde, S. 5, 6 f., 11 ff., S. 19 ff.).
6.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f. mit Hinweisen).
6.3. Die gegen das Gutachten vom 8. November 2011 gerichteten Vorbringen sind weitgehend identisch mit der Kritik, welche die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung am fraglichen Gutachten übte. Das Bundesgericht wies die Beanstandungen der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3 und 4.3). Darauf kann verwiesen werden.
6.4. Die Vorinstanz geht im Übrigen willkürfrei davon aus, dass sich sowohl aus dem Gutachten vom 8. November 2011 als auch aus jenem vom 25. Oktober 2005 und dem gesamten Verlauf der stationären therapeutischen Massnahme ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung leidet und nach wie vor eine negative Legalprognose aufweist, die sich auf Vergehen und Verbrechen bezieht (Entscheid, S. 18-21). Die Vorinstanz verkennt die positiven Rückmeldungen aus den Therapieverlaufsberichten der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 12. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 nicht. Sie misst diesen allerdings noch wenig Aussagekraft zu. Das ist nicht willkürlich. Die Therapeuten räumen selber ein, dass der dreimonatige Beobachtungszeitraum zu kurz ist, um das aktuelle Zustandsbild der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen zu können (Entscheid, S. 19 und 21). Die Vorinstanz geht deshalb ohne Verfassungsverletzung davon aus, die Therapieberichte seien bereits wegen ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, die Überzeugungskraft der psychiatrischen Gutachten in Frage zu stellen. Von der Einholung eines Obergutachtens durfte sie unter diesen Umständen absehen. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill