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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_848/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat auf eine Beschwerde des F.________ gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 6. August 2013 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeschrift entspreche nicht den Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG (Entscheid vom 25. Oktober 2013). 
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht weist ihn mit Schreiben vom 22. November 2013 auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde hin, insbesondere auch darauf, dass bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich ist. Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist geht dem Gericht keine verbesserte Eingabe zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In seiner Eingabe vom 21. November 2013 setzt sich der Beschwerdeführer lediglich kurz mit der materiellen Seite des Falles auseinander, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, mit den Gründen des Nichteintretens, welche allein den Streitgegenstand bilden. Damit liegt keine sachbezogene Begründung vor (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil 9C_1020/2010 vom 28. Dezember 2011 E. 1 = SVR 2012 IV Nr. 34 S. 133). Mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Informationshalber sei angemerkt, dass für die Rentenberechnung unter anderem Beitragsjahre und Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Erreichen des Rentenalters) berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. BGE 132 V 265 E. 2.5 und 2.6 S. 269 ff.). 
 
3.   
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub