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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_298/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, ein am 1. Juli 1975 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste am 10. Januar 2004 in die Schweiz ein, um eine Hotelfachschule zu besuchen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern erteilte ihm dafür eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 14. Oktober 2008 verlängert wurde. Danach hielt er sich einige Monate rechtswidrig in der Schweiz auf. Bereits am 12. Juli 2006 war er ausländerrechtlich verwarnt worden, weil er die Bedingungen, um sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, nicht eingehalten hatte. 
 
 Am 7. Januar 2009 heiratete A.________ die 1955 geborene B.________, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Staatsangehörige der Philippinen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) erteilte ihm am 25. November 2009 eine zuletzt bis am 6. Januar 2013 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Im Nachgang einer am 15. Juli 2010 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und Busse von Fr. 480.-- wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ am 15. September 2010 ausländerrechtlich verwarnt. 
 
 Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. August 2012 hatten die Ehegatten vereinbart, seit dem 20. Juni 2012 und bis auf weiteres getrennt zu leben. Zwischen 1. Februar 2009 und 23. August 2012 hatte das Ehepaar A.________ Sozialhilfe im Betrag von Fr. 82'927.30 bezogen. 
 
B.   
Am 31. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. November 2013 ab, wobei sie infolge Ablaufs der Bewilligung deren Verlängerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Februar 2014. 
 
C.   
A.________ erhebt am 26. März 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
 Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2014 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der verfahrensabschliessende Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.  
 
 Der Beschwerdeführer, welcher vom 7. Januar 2009 bis zum 20. Juni 2012 mit einer niederlassungsberechtigten Ehepartnerin zusammengelebt hat, beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Dieser Anspruch ist grundsätzlich gegeben, weshalb die Ausnahme nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
1.2. Auf die gleichzeitig erhobene, ebenfalls auf den Bewilligungsanspruch zielende subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). Die damit geltend gemachte Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV ist gemäss Art. 95 lit. a BGG im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.  
 
2.   
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) hat somit am 26. Februar 2014 zu laufen begonnen und am 27. März 2014 geendet. Die Beschwerdeergänzung vom 1. April 2014 ist daher verspätet (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die mit dieser Eingabe eingereichte Bestätigung der CSS Versicherung vom 28. März 2014 ist jedoch ohnehin als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; vgl. auch E. 3.3 hiernach). 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche sogenannte "unechte Noven" sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).  
 
 Die Empfangsscheine über geleistete Rückzahlungen (Beschwerdebeilage 5) hätten, soweit sie vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind, bereits der Vorinstanz vorgelegt werden können. Das Gleiche gilt für den Verlustschein vom 19. September 2012 (Beschwerdebeilage 6), wobei nicht klar wird, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Auch die beiden Empfangsscheine betreffend Rückzahlung dieser Schuld (Beschwerdebeilage 7) wurden der Vorinstanz anscheinend nicht vorgelegt, obwohl die finanzielle Situation den zentralen Vorwurf im Verfahren um die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung bildete. Ohnehin ändern aber diese Zahlungen nichts an der Beurteilung der Beschwerde, wie aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen hervorgeht. 
 
 Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Demgemäss sind das Attest von Dr. C.________ vom 3. März 2014, die Lohnabrechnung der D.________ AG vom 28. Februar 2014 und das "Transcript of Records Autums Semester 2013" der Hochschule Luzern vom 19. Februar 2014 als echte Noven unbeachtlich. 
 
4.   
Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in erster Linie damit, der Beschwerdeführer sei nicht erfolgreich integriert. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei daher zu verneinen, so dass offen gelassen werden könne, ob die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei und die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt, nachdem er und seine Frau während rund dreieinhalb Jahren durch die öffentliche Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen und der Beschwerdeführer für Forderungen von insgesamt Fr. 9'494.75 habe betrieben werden müssen sowie im Jahr 2009 einen offenen Verlustschein aufgewiesen habe. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, teils in Verbindung mit dem Willkürverbot nach Art. 9 BV, verletzt. 
 
5.1. Die Vorinstanz habe die Tatsache übergangen, dass er - der Beschwerdeführer - vor und nach seinem Eheleben keine Sozialhilfe bezogen habe. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass seine Ehefrau vor, während und nach der Ehe Sozialhilfegelder habe beziehen müssen und während der Ehe kaum gearbeitet habe. In Berücksichtigung dieser Tatsachen hätte die Vorinstanz seine wirtschaftliche Integration bejahen müssen.  
 
 Diese Rüge betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern die Subsumtion des (hier unbestrittenen) Sachverhalts unter die einschlägigen Normen. Die entsprechende Prüfung ist im materiellen Teil der Urteilsbegründung vorzunehmen. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schweiz in den letzten zehn Jahren nie verlassen und fast einen Drittel seines Lebens ununterbrochen hier verbracht. Die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass er sich erst fünf Jahre in der Schweiz aufhalte, und habe die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bangladesch zu Unrecht bejaht.  
 
 Diese Rüge betrifft die Frage, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit relevant ist. Auch dies ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern als Rechtsfrage bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen. 
 
5.3. Sodann habe die Vorinstanz die Tatsache übergangen, dass er - der Beschwerdeführer - in der Schweiz verheiratet sei. Allein diese Tatsache begründe eine vertiefte Integration.  
 
 Auch hier verwechselt der Beschwerdeführer die materielle Würdigung der (unbestrittenen) Tatsache der Ehe mit der formellen Garantie des rechtlichen Gehörs. 
 
6.  
 
6.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Aus dem Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Ehegemeinschaft vor dem 20. Juni 2012 aufgelöst worden oder dass die Ehe gar nur zum Schein geschlossen worden wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft während mehr als drei Jahren bestanden hat. Es beleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist.  
 
6.2. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer die in Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE genannten Anforderungen, welche in Art. 4 lit. b und d VintA nochmals erwähnt werden, erfüllt.  
 
6.3. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 und 5.2.4). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).  
 
6.4. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers kann nicht als erfolgreich bezeichnet werden.  
 
6.4.1. Obwohl er eine Ausbildung in Luzern abgeschlossen und diverse Praktika absolviert haben will, gelang es ihm nicht, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die am 4. Januar 2010 in einem Hotel angetretene Stelle kündigte der Beschwerdeführer nach wenigen Monaten von sich aus und wechselte im Juni 2010 in ein Restaurant in Luzern. Dieses Arbeitsverhältnis dauerte nur wenige Wochen, bevor es Ende Juni 2010 wieder aufgelöst wurde. In den folgenden sieben Monaten war der Beschwerdeführer arbeitslos; von Februar 2011 bis März 2012 arbeitete er in zwei verschiedenen Restaurants in Zürich. Ab April 2012 war er erneut arbeitslos; wie lange, geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerdeschrift hervor.  
 
 Durch diese kurzen, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochenen Perioden der Arbeitstätigkeit vermag der Beschwerdeführer seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht darzutun. Die nach seinen Angaben in dieser Zeit absolvierten Kurse oder Ausbildungen, über deren Erfolg dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen ist, haben auch nicht zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geführt. 
 
6.4.2. Der Beschwerdeführer verdiente mit seinen Aushilfstätigkeiten deutlich zu wenig, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. seinen Anteil zum Lebensunterhalt des Ehepaars beizutragen. Deswegen mussten er und seine Frau während dreieinhalb Jahren von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 82'927.30.-- unterstützt werden. Diese Dauer ist zweifellos substanziell im Sinn der zitierten Rechtsprechung; in dieser Zeit haben der Beschwerdeführer und seine Frau monatlich rund Fr. 2'764.-- bezogen.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Sozialhilfeabhängigkeit verursacht. Er habe nur während des gemeinsamen Ehelebens, als das Geld für zwei Personen habe reichen müssen, Sozialhilfe bezogen. Er könne für sich selbst sorgen, auch wenn er in Ausbildung sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Dies zeigt sich darin, dass die Unterstützungsbeiträge (insbesondere Wohnkosten und Grundbedarf) für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, müssen beide Partner als sozialhilfeabhängig gelten, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (Urteil 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Tatsache, dass seine Frau nicht oder nur in geringem Ausmass erwerbstätig war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
 Daran ändert nichts, dass er sich Ende 2012, unter dem Druck des Bewilligungswiderrufs, aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen konnte. Denn im August 2012 hatte er bereits während dreieinhalb Jahren Sozialhilfe bezogen und vermag zudem nicht aufzuzeigen, dass sich seine berufliche Situation bis zum angefochtenen Urteil stabilisiert hätte; die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen sind als echte Noven unbeachtlich (vgl. E. 3.3). Zudem wies der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 einen offenen Verlustschein über Fr. 1'225.40 auf und musste in den Jahren 2010 bis 2012 für Forderungen von insgesamt Fr. 9'494.75 betrieben werden. 
 
6.5. Die Vorinstanz verneint eine gelungene Integration zudem mit dem Hinweis, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien mangelhaft: Bei der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 7. August 2012 sei er auf eine Übersetzung angewiesen gewesen.  
 
 Dem aus Bangladesch stammenden Beschwerdeführer kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass er bei einer derart wichtigen Gerichtsverhandlung wie der Eheschutzverhandlung eine Dolmetscherin beigezogen hat. Zwar vermag er mit dem Hinweis, er habe von Februar 2012 bis September 2012 einen weiteren Deutschkurs besucht, seine sprachliche Integration nicht aufzuzeigen. Indessen kann dem angefochtenen Urteil kaum etwas über seine Sprachkompetenzen entnommen werden. Es wird nicht klar, in welcher Sprache der Beschwerdeführer mit seiner Frau kommuniziert hat, ob er an seinen Arbeitsstellen Deutsch spricht und wie gut er die deutsche Sprache beherrscht. Die Vorinstanz hat die Frage der sprachlichen Integration unzureichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien mangelhaft. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil infolge der mangelhaften beruflichen und wirtschaftlichen Integration ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen ist. Aus dem gleichen Grund kann offen gelassen werden, ob durch die Sozialhilfeabhängigkeit der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. 
 
6.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird nicht geltend gemacht.  
 
7.   
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). 
 
 Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit gut zehn Jahren in der Schweiz. Nach der Rechtsprechung kommt der Zeit des illegalen Aufenthalts (hier vom 15. Oktober 2008 bis zur Heirat am 9. Januar 2009) sowie des Aufenthalts, welcher aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels resultiert (hier die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis 17. Februar 2014), nur untergeordnete Bedeutung zu (BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Für die Verhältnismässigkeit sind somit ungefähr achteinhalb Jahre "voll" anzurechnen; die eineinviertel Jahre bis zum angefochtenen Urteil fallen weniger stark ins Gewicht. 
 
 Die Dauer der Anwesenheit kann zwar nicht als kurz bezeichnet werden. Indessen war der Beschwerdeführer bereits 29 Jahre alt, als er in die Schweiz kam, so dass eine Wiedereingliederung in Bangladesch problemlos möglich ist. Die Rückkehr dorthin ist dem Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz keine familiären Anknüpfungspunkte hat und sowohl beruflich als auch wirtschaftlich mangelhaft integriert ist, ohne weiteres zumutbar. 
 
8.   
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
 
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage und der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden waren dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
8.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner