Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_48/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Schlichtungsverfahren / Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. November 2017 (ZKBES.2017.159). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte beim Richteramt Solothurn-Lebern (Eingang dort am 7. August 2017) Klage gegen den Staat Solothurn ein. Er beantragte, das Betreibungsamt Region Solothurn bzw. die Aufsichtsbehörde SchKG sei zu verpflichten, Fr. 478.75 nebst Zins zu 12% seit 6. August 2007 zu bezahlen; ebenso seien die genannten Behörden zu verpflichten, Umstandskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das von ihm dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Amtsgerichtsstatthalter am 22. August 2017 wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung. Auf Eingabe vom 1./3. September 2017 hin erliess der Amtsgerichtsstatthalter am 4. September 2017 eine korrigierte Fassung seiner Verfügung vom 22. August 2017. Am 22. September 2017 setzte der Amtsgerichtsstatthalter eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des bis dahin nicht bezahlten Vorschusses. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest, dass der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt worden sei, und trat auf das (Schlichtungs-) Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Richteramt Solothurn-Lebern, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn überwiesen wurde. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2017 ab wie auch das für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte dem Betroffenen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.--. Das Obergericht stellte unter Berücksichtigung der konkreten Abläufe fest, dass gegen die Verfügung vom 22. August 2017 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Fristansetzung zur Bezahlung eines Vorschusses) nie eine Beschwerde beim Obergericht hängig gewesen sei, eine solche aber ohnehin nicht aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Es bestätigte, dass der Amtsgerichtsstatthalter somit zu Recht mangels Leistung des Vorschusses auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten sei. 
Mit vom 8. Dezember 2017 datierter, am 10. Dezember 2017 zur Post gegebener Eingabe erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Gegenstand der Beschwerde kann einzig sein, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Obergericht als unmittelbarer Vorinstanz des Bundesgerichts war. Streitig war dort der Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtsstatthalters in einem Klageverfahren (Schlichtungsverfahren) betreffend eine vom Beschwerdeführer gegen den Kanton Solothurn (wegen behauptet widerrechtlichen Verhaltens) erhobene Forderung. Der vorliegenden Beschwerde liegt mithin ein Fall von Staatshaftung zugrunde, eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ordentliches bundesrechtliches Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung ist allerdings das ordentliche Rechtsmittel unzulässig, wenn der Streitwert weniger als 30'000 Franken beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Dieselben Eintretensvoraussetzungen würden auch dann geltend, wenn eine Zivilsache vorliegen würde und als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen anstünde (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG). Ist die ordentliche Beschwerde unzulässig, steht als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).  
 
2.3. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer in der kantonalen Klageschrift einen Betrag von über 400'000 Franken, und auch in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift ist davon die Rede, dass ihm das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde SchKG bisher 230'470.80 Franken direkt illegal entwendet hätten. Konkret eingeklagt wurde aber ein klar unter der Streitwertgrenze von 30'000 Franken liegender Betrag. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Als Rechtsmittel kommt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht. Der Beschwerdeführer kommt der für dieses Rechtsmittel geltenden (vgl. Art. 117 BGG) strengen Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Er zeigt nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Obergericht im Zusammenhang mit dem konkreten Streitfall verletzt worden wären. Im Übrigen genügten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Vorwürfe an verschiedene Behörden) auch den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, lassen sie doch die erforderliche gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (s. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) vermissen.  
 
2.4. Auf die tauglicher Rügen entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller