Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1121/2017; 6B_1122/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1121/2017 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
6B_1122/2017 
B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (Rückzug Einsprache); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2017 (SBK.2017.192, SBK.2017.193). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die gleichgelagerten Verfahren 6B_1121/2017 und 6B_1122/2017 werden vereinigt und zusammen erledigt. 
 
2.  
Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Die vorinstanzlichen Entscheide wurden den Beschwerdeführern am 25. August 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 26. August 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 25. September 2017. Die erst am 27. September 2017, inklusive Beilagen, der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerden sind demnach verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerden auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen (BGE 141 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern beschränken sich darauf, ihren im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Aus den Beschwerden ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtenen Entscheide gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. 
 
4.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den Beschwerdeführern sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill